(1) Die Senioren sind bei der Aufnahme selbstständig oder gehören der ersten oder zweiten Pflegestufe an.
(2) Der Dienst garantiert den Bewohnern aller drei Angebotsformen die Begleitung durch eine Bezugsperson. Diese informiert, berät und unterstützt die Bewohner bei der Bewältigung ihres Alltags, fördert ihre sozialen Kontakte, organisiert die Freizeitgestaltung und Beschäftigung, unterstützt sie beim Zugang zu Diensten des sozialen und gesundheitlichen Bereichs, koordiniert die Nutzung und sorgt für die Reinigung der gemeinschaftlichen Räume. Zusätzlich leistet sie sporadisch, einfache Hilfsleistungen.
(3) Flexibel je nach Notwendigkeit und regelmäßigem Angebot bzw. Inanspruchnahme von Leistungen können die einzelnen Bewohnern dann zusätzlich das Angebot des „teilweise betreuten Wohnen“ oder des „betreuten Wohnen“ in Anspruch nehmen.
(4) Beim „teilweise betreuten Wohnen“ erhält der Betreute zusätzlich täglich nicht qualifizierte einfache Unterstützungsleistungen und
- die Reinigung seiner Räumlichkeiten,
- drei Mahlzeiten am Tag, auch am Wochenende.
(5) Beim „Betreuten Wohnen“ erhält der Betreute sowohl täglich nicht qualifizierte einfache Unterstützungsleistungen als auch regelmäßig qualifizierte Betreuungsleistungen und
- die Reinigung seiner Räumlichkeiten,
- drei Mahlzeiten am Tag, auch am Wochenende.
(6) Ändert sich der Betreuungsbedarf so wird auf Nachfrage des Betreuten oder aufgrund der Einschätzung des Personals nach Feststellung der effektiven Notwendigkeit und effektiv erbrachten Leistungen die Angebotsform geändert.
Die mögliche Änderung der Angebotsform wird vor Beginn im Begleit- und Betreuungsvertrag der Person festgehalten und der neue Tarif dem Bewohner schriftlich mitgeteilt.
Wird mit dem Betreuten nichts anderes vereinbart, so wird die geänderte Angebotsform jeweils ab dem 1. Tag des darauf folgenden Monats angewandt.
(7) Die Nutzer des Dienstes deren Zustand sich im Laufe der Zeit so verschlechtert, sodass eine angemessene Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann, oder für die ein Gutachten laut Artikel 3 Absatz 3 vorliegt, müssen in eine Einrichtung übersiedeln, die ihren Bedürfnissen entspricht.