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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
Genehmigung der Finanzierung von Englischkursen für Landesbedienstete, die außerhalb der Dienstzeit besucht werden

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1574 vom 14.10.2013 das Jahresprogramm 2014 für die Aus- und Weiterbildung des Landespersonals gemäß Art. 18 des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 04.07.2002 genehmigt, welches u.a. auch die Finanzierung von Englischkursen für Landesbedienstete, vorsieht. Alle Sprachkurse werden außerhalb der Dienstzeit besucht.

Die englische Sprache gewinnt bei der Abwicklung vieler beruflichen Tätigkeiten immer mehr an Bedeutung. Auch besteht eine Nachfrage von Seiten der Landesbediensteten und der in diesem Bereich zuständigen Landesämter nach Englischkursen. Aufgrund dieser Notwendigkeit sollen Englischkurse weiterhin finanziert werden.

In der Anlage A, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind die einzelnen Kurstypen aufgelistet und beschrieben. Alle Sprachkurse werden außerhalb der Dienstzeit besucht und finden ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses bis zum 30. Juni 2014 statt. Die interessierten

Landesbediensteten wählen den für sie geeigneten Kurs individuell aus dem allgemeinen Kursangebot der beauftragten, unten angeführten Sprachschulen aus.

Nach Einsichtnahme in den Art. 6, Komma 20 Buchstabe b) des L.G. 17/1993, werden für die Durchführung der Sprachkurse die Genossenschaften ALPHA & BETA aus Meran, A.Z.B. aus Bozen und das Studien- und Forschungszentrum „A. Palladio“ aus Bozen beauftragt, da nur diese auf Landesebene ein Qualitätszertifikat wie ISO, E.F.Q.M., EAQUALS nachweisen können. Dies geht auch aus dem beigelegten Schreiben vom 27.11.2013 der Abt. 14 – Amt für Weiterbildung und Abt. 15 – Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen hervor. Weiters haben diese Sprachschulen die nötigen technischen und finanziellen Mittel und verfügen auch über beruflich qualifiziertes Personal, das Sprachkurse auch im großen Umfang zur vollsten Zufriedenheit anbieten und durchführen kann.

Die Landesbediensteten können den „Gutschein“ für den Kurstyp A nur bei einer der genannten Sprachschulen einlösen. Die Sprachschulen, welche über die Abwicklung der Kurse vom Amt für Personalentwicklung informiert wurden, sind mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Sämtliche Kurse finden in den Räumlichkeiten der Sprachschulen statt.

Für den Kurstyp A erhält jede/r Landesbedienstete einen Gutschein, lt. Anlagen B und C, die wesentliche Bestandteile dieses Beschlusses sind, der ihm/ihr erlaubt, nachstehende Kurse zu besuchen.

Der „Gutschein“ wird nur ausbezahlt, wenn 2/3 des jeweiligen Kurses besucht wurde. Die Kurse A) und B) müssen mindestens 40 Unterrichtseinheiten umfas- sen. Eine Weiterbildungseinheit beträgt 45 Minuten.

Kurstyp A:

a) Englischkurse: Gutscheinwert in Höhe von 50 % zu Lasten der Landesverwaltung, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 Euro je nach Kursart

b) Einzelunterricht in Englisch für Führungskräfte und für Bedienstete mit besonderen dienstlichen Erfordernissen (max. 12 Unterrichtseinheiten): Gutscheinwert in Höhe von 50 % zu Lasten der Landesverwaltung, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 250,00 Euro.

Kurstyp B:

Für Englischkurse im Ausland werden die Kursgebühren bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 Euro rückerstattet. Dieser Höchstbetrag beinhaltet auch eventuelle Spesen für didaktisches Material. Nach Einreichen der schriftlichen Anfrage, der Teilnahmebestätigung sowie der Anzahlungsquittung und/oder der bezahlten Rechnung, wird den Landesbediensteten der vorgesehene Betrag rückerstattet. Die Kursteilnahme erfolgt außerhalb der Dienstzeit und alle zusätzlich anfallenden Kosten (Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungsspesen) gehen ausschließlich zu Lasten der Landesbediensteten. Das Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen hat diesen Kurstyp bereits öfters angefordert.

Kurstyp C:

Um einen reibungslosen Ablauf ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, werden ausnahmsweise auch geschlossenen Gruppen von Landesbediensteten (mindestens 8 Bedienstete) die Möglichkeit geboten, die englische Sprachen zu erlernen und/oder zu vertiefen. Die entsprechende Anfrage nach diesem Kurstyp muss von den zuständigen Vorgesetzten ausreichend begründet sein.

Für die oben beschriebenen Kurstypen A, B und C, welche ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses bis zum 30. Juni 2014 stattfinden werden, wird ein Gesamtbetrag von 10.000,00 Euro (MwSt. befreit laut Art. 10 DPR 633 vom 26.10.72 und Art. 14 Komma 10, G. 24.12.93, Nr. 537) vorgesehen.

Es wird Einsicht genommen in das D.L.H. vom 31.05.1995 Nr. 25, betreffend die Verordnung über die freihändigen Verfahren und über den Erwerb von Waren und Leistungen in Regie.

Für die Durchführung der in diesem Beschluss angeführten Tätigkeiten sind die Voraussetzungen gegeben, diese in Eigenregie, gemäß Art. 8, Buchstabe i des DLH vom 31.05.1995, Nr. 25 in geltender Fassung, durchzuführen.

Das Dekret des Direktors der Personalabteilung vom 11.05.1998, Nr. 2051 regelt die Übertragung von Verwaltungsbefugnisse eigener Zuständigkeiten an die Amtsdirektoren der Personalabteilung.

Die Landesregierung

beschließt

einstimmig und in gesetzmäßiger Weise

1. Die Finanzierung der in der Anlage A, aufgelisteten und beschriebenen Kurstypen, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird genehmigt. Alle Sprachkurse werden außerhalb der Dienstzeit besucht und finden ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses bis zum 30. Juni 2014 statt.

2. Die Verteilung der Gutscheine an die Landesbediensteten, lt. Anlagen B und C, die wesentliche Bestandteile dieses Beschlusses sind, die diese berechtigen, an den Kurstypen A teilzunehmen, wird genehmigt.

3. Die Rückerstattung der Kursgebühren und eventuelle Spesen für didaktisches Material für die Englischkurse im Ausland bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 800,00 Euro, nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen, wird genehmigt.

4. Das Amt für Personalentwicklung wird zum Abschluss des Vertrages mit der Genossenschaft ALPHA & BETA aus Meran, A.Z.B. aus Bozen und das Studien- und Forschungszentrum „A. Palladio“ aus Bozen ermächtigt.

5. Die Durchführung der Gesamtausgabe in Höhe von 10.000,00 Euro (MwSt. befreit laut Art. 10 DPR 633 vom 26.10.72 und Art. 14 Komma 10, G. 24.12.93, Nr. 537) wird lt. geltenden Landesbestimmungen genehmigt und die Ausgabe auf dem Kapitel 02100.65 des Gebarungsplanes des Haushaltsvoranschlages des Jahres 2014 zweckgebunden (externe Beauftragung S4).

Anlage A

Anlage B

Anlage C

 

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