In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 61)
Land- und forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 21. Mai 2013, Nr. 21.

Art. 1 (Land- und forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg) 2)

(1) Das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, das mit Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 53, errichtet wurde, übernimmt als eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie die Funktionen der für Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständigen Landesabteilung (33), die nach Anwendung des Statutes laut Artikel 6 aufgelöst wird.

(2) Das Zentrum betreibt Forschungs- und Versuchstätigkeiten, Tätigkeiten im Bereich der Innovation, auch technischer Art, und sorgt für den Wissenstransfer und die Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, Botanik sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen.

(3) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 kann das Zentrum auch weiterhin Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den institutionellen Tätigkeiten anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, sofern letztere nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für seine institutionellen Tätigkeiten verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören auch Repräsentationstätigkeiten und institutionelle Beziehungen und jene zur Aufwertung des Lebensraumes und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen von Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.

(4) Das Zentrum kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten deren Dienste in Anspruch nehmen. Außerdem kann es die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter benutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden.

(5) Das Zentrum kann Versuche und Analysen auf Rechnung Dritter durchführen. Das Ausmaß des Kostenausgleichs für diese Leistungen legt der Verwaltungsrat des Zentrums auf der Grundlage der Kostenelemente fest.

(6) Das Zentrum legt eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten an, die vom Aussterben bedroht sind. Dazu werden auch Samen und Saatgut gesammelt. Der Zweck der Genbank besteht darin, Pflanzensorten zu sammeln, einzulagern und in bestimmten Zeitabschnitten zu kontrollieren sowie ihre phänologischen und physiologischen Eigenschaften zu erheben.

(7) Die Landesregierung kann auch Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Haustierrassen ergreifen.

2)
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

Art. 2 (Güter)

(1) Das Land ist ermächtigt, die beweglichen und unbeweglichen Güter, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, in dessen Eigentum zu übertragen oder jedenfalls zu gewährleisten, dass das Zentrum diese Güter in Anspruch nehmen kann. Die übrigen Ausgaben für den Betrieb und für die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des Zentrums.

Art. 3 (Vermögen)

(1) Das Zentrum benutzt und verwaltet die für die Durchführung seiner Tätigkeit erforderlichen unbeweglichen Güter, die es bereits besitzt oder die ihm das Land zur Verfügung stellt.

(2) Das unbewegliche Vermögen bleibt im Eigentum des Landes und wird vom Zentrum auf eigene Kosten verwaltet. Das bewegliche Vermögen, einschließlich registrierter beweglicher Güter, geht in das Eigentum des Zentrums über, das dieses Vermögen inventarisiert und verwaltet.

(3) Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude sowie für den Ankauf von unbeweglichen Gütern für Versuche gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.

(4) Den Bau von Gebäuden sowie ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten führt in der Regel das zuständige Amt der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst durch. Falls notwendig, kann das Zentrum diese Arbeiten auch in Eigenregie und auf eigene Kosten durchführen. In diesen Fällen kann der Verwaltungsrat einen Bauleiter oder eine Bauleiterin ernennen.

(5) Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten auch auf Grundstücken, die für mindestens neun Jahre gepachtet wurden, Schuppen und andere kleinere provisorische Gebäude errichten, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin zustimmt und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.

Art. 4 (Finanzierung und Einnahmen)

(1) Für die in Artikel 1 vorgesehenen Zwecke ist die Landesregierung ermächtigt, das Zentrum durch Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes finanziell zu unterstützen.

(2) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen, werden direkt dem Zentrum zugewiesen.

(3) Erträge aus der von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschlossenen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Gründen, die das Zentrum im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 verwaltet, werden normalerweise für den Erwerb ebensolcher Güter verwendet oder für andere dringende Investitionen in unbewegliche Güter.

Art. 5 (Personal)

(1) Dem Zentrum wird Personal vom Land überstellt. Es kann auch selbst Personal für seine betrieblichen Tätigkeiten einstellen, auch saisonal, sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben.

(2) Auf das Personal des Zentrums, dessen Kosten dem Haushalt des Zentrums angelastet werden, wird der Branchenkollektivvertrag angewandt, sofern das Statut nichts anderes vorschreibt.

Art. 6 (Statut)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt das Statut des Zentrums, welches Folgendes festlegt:

  1. die Organe des Zentrums, deren Zusammensetzung und deren Aufgaben;
  2. die Gliederung der Führungsstruktur und die Richtlinien für die Verwaltungsstruktur des Zentrums;
  3. die Hauptaufgaben des Zentrums,
  4. die administrative, finanzielle, buchhaltungstechnische und vermögensrechtliche Führung des Zentrums.
massimeBeschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456 - Land- und Forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg - Genehmigung des Statutes

Art. 7 (Authentische Interpretation)

(1) Nach Auslegung der Bestimmungen von Artikel 1 und von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, ist das Zentrum eine Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung.

Art. 8 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 9 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 13105 und 13235 bestimmt wurden und für die Maßnahmen des durch Artikel 8 aufgehobenen Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, autorisiert waren.

(2) Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen

 

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