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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)  delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Landesdienst und damit zusammenhängende Aspekte; dies in Durchführung von Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung.

(2) Die Landesregierung kann laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, detaillierte Vorschriften zur Anwendung dieser Verordnung erlassen.

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Art. 2 (Aufnahme in den Landesdienst)  delibera sentenza

(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, muss folgende allgemeine Voraus-setzungen erfüllen:

  1. Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die der italienischen gleichgestellt ist,
  2. Vollendung des 18. Lebensjahrs,
  3. körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben,
  4. Besitz des erforderlichen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises,
  5. Besitz der für das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache. Wer sich zur ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat, muss zusätzlich die Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache besitzen, unbeschadet der für das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie für das pädagogische Personal der Kindergärten geltenden Bestimmungen,
  6. Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, mit Ausnahme, in der Regel, der Bewerber und Bewerberinnen, welche den Lehrberuf oder gleichgestellte Berufe anstreben,
  7. um in den Landesforstkorps aufgenommen zu werden: bereit sein, Waffen zu tragen und zu benutzen.

(2) In den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen und in den Kriterien für die befristete Aufnahme werden die allfälligen Stellen, Funktionen und Aufgaben angegeben, für die der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft unerlässlich ist.

(3) Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter auf maximal 50 Jahre festgelegt werden.

(4) Für die Aufnahme von Personal des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr können dieselben Voraussetzungen festgelegt werden, die für das Personal des staatlichen Forstkorps und der staatlichen Berufsfeuerwehr gelten.

(5) Eine Aufnahme in den Landesdienst oder bei vom Land abhängigen Körperschaften ist in folgenden Fällen nicht zulässig:

  1. Ausschluss vom aktiven Wahlrecht oder vom Genuss der politischen Rechte,
  2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Disziplinargründen oder bei unentschuldbarer ungenügender Leistung sowie bei negativer Bewertung der Probezeit,
  3. Verlust der Stelle bei einer öffentlichen Verwaltung wegen Vorlage gefälschter oder mit nicht behebbaren Mängeln behafteter Bescheinigungen, wegen Abgabe unwahrer Erklärungen oder aus anderen von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen,
  4. strafrechtliche Verurteilung, die – nach dem Ermessen der Landesverwaltung – mit einer Aufnahme in den Landesdienst unvereinbar ist oder eine solche Aufnahme unangebracht erscheinen lässt,
  5. Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, beschränkt auf die im rechtskräftigen Urteil vorgesehene Zeit.

(6) In den Fällen laut Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) kann vom Aufnahmeverbot abgesehen werden, wobei eine Einschränkung nur für bestimmte Berufsbilder oder Zeiträume bzw. andere Modalitäten ausdrücklich vorgesehen werden können. Allfällige Disziplinarverfahren werden auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags und bei Rücktritt des betroffenen Personals vom Arbeitsvertrag fortgesetzt und abgeschlossen.

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II. ABSCHNITT
Durchführung der öffentlichen Wettbewerbe

Art. 3 (Inhalt der Wettbewerbsausschreibung)  delibera sentenza

(1) In der Wettbewerbsausschreibung sind anzugeben:

  1. das Berufsbild und der Einsatzbereich,
  2. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen,
  3. die für die Einreichung der Anträge geltenden Bedingungen sowie die entsprechende Frist von mindestens 15 Tagen ab Veröffentlichung der Ausschreibung,
  4. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Unterlagen,
  5. das Prüfungsprogramm, die Art der Prüfungen und allfällige Unterlagen für die Prüfungsvorbereitung,
  6. die allfällige Ausbildung während der Probezeit.

(2) Die Wettbewerbsausschreibung kann auch zweigeteilt werden. In diesem Fall beinhaltet der erste Teil die allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbs, während der zweite Teil, welcher auf die Besetzung einzelner Stellen abzielt, die im ersten Teil enthaltenen Bestimmungen ergänzt.

(3) Die Wettbewerbsausschreibung kann, je nach den Bedürfnissen der Verwaltung, spezifische Organisations- oder Durchführungsmodalitäten unter Beachtung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätze vorsehen.

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Art. 4 (Anzahl und Art der Prüfungen)  delibera sentenza

(1) In den Wettbewerben für den Zugang zum Landesdienst werden die Bewerber und Bewerberinnen neben einer mündlichen auch einer oder zwei schriftlichen oder praktischen Prüfungen unterzogen, die mehrere mit dem in der Ausschreibung vorgesehenen Prüfungsstoff verbundene Themen, Aufgaben oder Fächer zum Gegenstand haben. Besteht das Wettbewerbsverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung in der Regel nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.

(2) In den Wettbewerben für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene können die Prüfungen auf eine praktische und eine mündliche Prüfung oder auf eine einzige praktisch-mündliche Prüfung beschränkt werden.

(3) Die schriftliche oder praktische Prüfung kann auch mit Fragebögen durchgeführt werden.

(4) Sofern in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen, kann im Rahmen der Prüfungen auch die Kenntnis von Fremdsprachen geprüft werden, wenn diese für die Besetzung der Stelle als wichtig erachtet wird.

(5) Sofern in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen, können nach den darin enthaltenen Bestimmungen Prüfungen zur Feststellung der persönlichen Eignung durchgeführt werden, auch mit Hilfe psychologischer Tests.

(6) Die Prüfungen dienen der Feststellung der persönlichen Eigenschaften und der beruflichen Voraussetzungen, die für die auszuübenden Aufgaben erforderlich sind.

(7) Sehen die technischen oder praktischen Prüfungen den Ge- oder Verbrauch von Instrumenten oder Materialien oder die Verwendung von speziell ausgerüsteten Räumen vor, so stellen die geeigneten Organisationseinheiten des Landes diese – samt dem allfälligen Fach- oder Aufsichtspersonal – zur Verfügung. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der genannten Organisationseinheiten.

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Art. 5 (Prüfungsmodalitäten)  delibera sentenza

(1) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur sechsten, siebten, achten und neunten Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als sechs Stunden festgelegt. Im Falle von praktischen Prüfungen für die Berufsbilder des technischen Personals kann die Prüfungsdauer auf acht Stunden angehoben werden.

(2) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als vier Stunden festgelegt.

(3) Der zusätzliche Zeitaufwand, der für die Prüfungen und Tests laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 eventuell erforderlich ist, stellt eine Abweichung von der in diesem Artikel festgelegten Höchstdauer dar. Die Auswertung der Fragebögen und der Eignungstests kann EDV-unterstützt oder mit sonstigen technischen Hilfsmitteln erfolgen.

(4) Sofern keine besonderen Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, genügt während der schriftlichen oder praktischen Prüfungen die Anwesenheit von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Sekretär oder der Sekretärin der Prüfungskommission.

(5) Zwischen der schriftlichen Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin müssen wenigstens 15 Tage liegen, ausgenommen es handelt sich um Prüfungstermine, die mit dem Bewerber oder der Bewerberin einvernehmlich festgelegt werden. Die Einladung erfolgt entweder durch ein Einschreiben mit Rückschein oder durch ein Schreiben, auf welchem der Adressat sein Einvernehmen zum Prüfungstermin gibt. Ist der Rückschein vom Adressaten nicht unterfertigt, so gilt das vom Postboten auf dem Schein vermerkte Datum in jeder Hinsicht als Empfangsdatum. Die Einladung kann auch nach den Modalitäten laut Artikel 21 vorgenommen werden.

(6) Der Teil der mündlichen Prüfung, in dem die persönliche Eignung ermittelt wird, ist nicht öffentlich zugänglich. Ton- oder Videoaufnahmen der Prüfungen sind nur dann erlaubt, wenn die Prüfungskommission eine solche Aufzeichnung zulässt und der Bewerber oder die Bewerberin sich damit einverstanden erklärt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 13.12.2006 - Procedimento giurisdizionale - sentenza in forma semplificata - non serve costituzione delle parti chiamate in giudizio - concorsi pubblici - impugnazione procedura - pubblicazione graduatoria all'albo - presunzione di conoscenza legale - limiti - omessa convocazione scritta di candidati ammessi alle prove - obbligo per l'amministrazione di rinnovo della procedura concorsuale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 27.01.2006 - Ricorso giurisdizionale - rinuncia condizionata alla compensazione delle spesePersonale insegnante - delega alla Provincia in materia di stato giuridico ed economico - difetto di legittimazione passiva del Ministero P.I. Concorsi - prove scritte - mancata chiusura busta contenente le generalità del candidato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 191 del 23.07.2001 - Abilitazione all'insegnamento - concorso - ammissione alle prove orali - discrezionalità della commissione esaminatrice - prescrizioni del bando prevalgono su circolari amministrative
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione

Art. 6 (Aufnahme über Ausbildungswettbewerbe)

(1) Der Zugang zum Landesdienst kann auch über einen Ausbildungswettbewerb erfolgen, welcher eine Grund- oder Fachausbildung vermittelt. Die entsprechenden Modalitäten sind in der Ausschreibung festgelegt.

(2) Die Anzahl der zum Ausbildungswettbewerb zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen darf in der Regel dreißig Prozent der ausgeschriebenen Stellen nicht überschreiten. Die Zulassung zum Ausbildungswettbewerb erfolgt über eine Vorauswahl und am Ende der Ausbildung ist eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Vorauswahl und die Abschlussprüfung sind neben den Ablaufmodalitäten des Ausbildungswettbewerbs in der Ausschreibung festgelegt.

(3) Wird die Ausbildung vom Land finanziert, so kann ein Mindestaufenthalt an der Bestimmungseinrichtung vorgeschrieben werden. Bei Dienstaustritt oder freiwilliger Versetzung muss das Personal dem Land eine Entschädigung zahlen. Eine solche Entschädigung müssen auch Ausbildungsteilnehmer bei Unterbrechung, Verlassen oder in anderen Fällen zahlen. Nähere Bestimmungen dazu sind in der Ausschreibung festgelegt.

Art. 7 (Vorauswahl)

(1) Die Wettbewerbsausschreibung kann für den Zugang zu den Wettbewerbs- oder Auswahlprüfungen eine Vorauswahl vorsehen. Die Vorauswahl kann auch durch Fragebögen, die mehrere Antworten zur Auswahl vorsehen, Eignungstests oder andere geeignete Verfahren vorgenommen werden.

Art. 8 (Behördenübergreifender Wettbewerb)

(1) Die Landesverwaltung kann, auf Verlangen der in Südtirol tätigen öffentlichen Körperschaften, bei gleichen Zugangsvoraussetzungen einen behördenübergreifenden Wettbewerb oder Ausbildungswettbewerb ausschreiben, mit dem Ziel, die in den Stellenplänen der verschiedenen Verwaltungen freien Stellen zu besetzen.

(2) Die Maßnahme, mit welcher der behördenübergreifende Wettbewerb ausgeschrieben wird, legt die Anzahl der Stellen fest, die je Stellenplan ausgeschrieben werden.

(3) Im Zuge der Aufnahme wählt der Bewerber oder die Bewerberin unter Berücksichtigung der Bewertungsrangordnung den Stellenplan, dem er bzw. sie zugewiesen werden möchte.

(4) Im Einvernehmen mit den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags ist die Landesverwaltung befugt, deren Wettbewerbsrangordnungen zu nutzen und umgekehrt.

Art. 9 (Ausländische Ausbildungsnachweise)  delibera sentenza

(1) Für den Zugang zum Landesdienst sind neben den in Italien erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweisen und Lehrbefähigungen auch solche geeignet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben wurden und die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften den italienischen Nachweisen gleichgestellt sind.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, die anerkennungspflichtige, aber noch nicht anerkannte ausländische Nachweise laut Absatz 1 besitzen, werden mit Vorbehalt zu den Aufnahmeverfahren zugelassen, sofern keine vorteilhaftere Regelung besteht. Der Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung des Ausbildungsnachweises ist in jedem Fall bei der zuständigen Körperschaft oder Dienststelle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags zu stellen. Die allenfalls erforderlichen Zusatzprüfungen oder -auflagen müssen auf alle Fälle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags bestanden bzw. erfüllt sein. Für das Lehrpersonal der Berufsschulen und der Musikschulen kann die Landesregierung besondere Modalitäten festlegen.

(3) Die in Absatz 2 angeführten Bewerber und Bewerberinnen, welche mit Vorbehalt zugelassen werden und in der Bewertungsrangordnung eine günstige Position einnehmen, werden aufgenommen, sofern sie die Anerkennung des eigenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises innerhalb der Frist erhalten, die vom Gemeinschaftsrecht für die Anerkennung von Nachweisen vorgesehen ist. Über diese Frist hinaus und bis zur Anerkennung des Nachweises, kann ihre günstigere Position in der Bewertungsrangordnung die Aufnahme anderer Bewerber oder Bewerberinnen nicht behindern. In Erwartung der Anerkennung des Nachweises wird die Aufnahmemöglichkeit für zehn Monate ab Genehmigung der Bewertungsrangordnung aufrechterhalten. Bei Ablauf dieser Frist wird die Stelle endgültig zugewiesen und der Bewerber oder die Bewerberin, dessen bzw. deren Nachweis nicht anerkannt wurde, verliert das Recht auf Aufnahme.

(4) Für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren werden die Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben werden und den Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild entsprechen, vom Direktor oder von der Direktorin der für den Fachbereich zuständigen Landesabteilung oder, ersatzweise, vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Personal für entsprechend erklärt. Dadurch wird die vorbehaltslose Teilnahme an Wettbewerben oder die Eintragung in Rangordnungen möglich, über welche die Stellen der Landesverwaltung besetzt werden. Die Entsprechung wird nach eingehender Prüfung der besagten Nachweise sowie der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgesprochen und bescheinigt. Die Bescheinigung über die Entsprechung kann verweigert werden, wenn die Ausbildungszeit zur Erlangung der ausländischen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise kürzer ist als von den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen vorgesehen oder wenn zwischen den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den von den Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede bestehen.

(5) Die Sonderregelung des Staates, welche für die Berufsausübung die Eintragung in ein eigenes Verzeichnis nach Erlangung der entsprechenden Berufsbefähigung vorsieht, wird durch Absatz 4 nicht berührt.

(6) Für den Zugang zum Berufsbild der Musiklehrpersonen sind auf jeden Fall in der Europäischen Union erworbene Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise oder Lehrbefähigungen gültig, die auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung der Verwaltung auch im Rahmen der Eintragung in die Rangordnung oder der Ausschreibung des Wettbewerbs für geeignet befunden wurden.

(7) Im Hinblick auf die Gültigkeit der Ausbildungsnachweise für den Zugang zu Berufsbildern des Landes berücksichtigt die Verwaltung ausländische Nachweise, die von den zuständigen Ministerialbehörden für die Eintragung in Berufsverzeichnisse oder für die Berufsausübung im Staatsgebiet anerkannt wurden.

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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003 - Concorsi pubblici - valutazione di diploma di laurea austriaco - commissione esaminatrice - organi amministrativi: impossibilità di modifica della graduatoria -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 28.06.1996 - Insegnamento della seconda lingua nelle scuole professionali - titoli di studio

Art. 10 (Verschiedene Bestimmungen über Wettbewerbsverfahren)  

(1) Neben unbefristeten Stellen können auch befristete Stellen ausgeschrieben werden. Die Wettbewerbsrangordnungen für befristete Stellen können anlässlich der Besetzung von unbefristeten Stellen genutzt werden.

(2) Die Rangordnungen der Wettbewerbs- oder Auswahlverfahren im Allgemeinen sind zwei Jahre gültig, sofern die Ausschreibung nichts anderes festlegt, höchstens aber drei Jahre ab ihrer Veröffentlichung nach den jeweils vorgesehenen Modalitäten. In diesem Zeitraum können die für geeignet befundenen Bewerber und Bewerberinnen, unter Beachtung der Rangordnungen und der Bestimmungen über den ethnischen Proporz, befristet mit Eignung oder unbefristet eingestellt werden. Die Landesverwaltung ist jedenfalls befugt, neue Wettbewerbs- und Auswahlverfahren auszuschreiben, sofern der spezifische Sachbereich dies erfordert oder die Notwendigkeit besteht, über qualifiziertere Bewerber und Bewerberinnen zu verfügen.

(3) Sofern in der entsprechenden Ausschreibung oder Auswahlmaßnahme vorgesehen, kann die Rangordnung der Geeigneten auch für die Besetzung anderer Berufsbilder derselben Funktionsebene mit gleichen formalen Voraussetzungen sowie ähnlichen Aufgaben und Ausbildungsanforderungen verwendet werden.

(4) Werden befristete Stellen für einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten von außen besetzt, erfolgt die Aufnahme normalerweise in folgender Reihenfolge:

  1. nach Überprüfung, ob geeignete Anträge auf Wiederaufnahme in den Dienst gemäß Artikel 38 vorliegen,
  2. unter Beachtung der Wettbewerbsrangordnungen für dieselbe Organisationseinheit und dasselbe Berufsbild,
  3. unter Beachtung der Wettbewerbsrangordnungen für dasselbe Berufsbild,
  4. unter Beachtung der Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden.

(5) Die Bestimmungen laut Absatz 4 Buchstaben b) und c) gelten unbeschadet der in Absatz 2 enthaltenen Regelung. Gehen aus dem obgenannten Verfahren keine geeigneten Bewerber und Bewerberinnen hervor, so können, nach Ermessen, die Rangordnungen für Berufsbilder mit gleichen Voraussetzungen oder für benachbarte Gebiete verwendet werden; es kann außerdem auf die eingegangenen Bewerbungen oder auf Anzeigen in den Medien oder im Internet zurückgegriffen werden. Ist es erforderlich, eine Stelle für weniger als fünf Monate zu besetzen, so erfolgt die entsprechende Aufnahme unter Beachtung der Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden, und, nach Erschöpfung derselben, wie oben beschrieben.

(6) Die aufgrund der Wettbewerbsrangordnung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer erfolgte Besetzung oder Annahme einer befristeten Stelle zieht die Beibehaltung der Eignung für die unbefristete Aufnahme nach sich, und zwar für die Dauer der Einstufung im entsprechenden Berufsbild und zwei Jahre danach. Dies gilt nicht bei freiwilligem Dienstaustritt.

(7) Der Verzicht auf ein mindestens fünfmonatiges Arbeitsverhältnis, das unter Berücksichtigung der Wettbewerbsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Aufnahme zur Folge.

(8) Der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge mit befristet aufgenommenen Geeigneten erfolgt in der Reihenfolge der Rangordnung des jeweiligen Wettbewerbs oder nachfolgender, ergänzender Wettbewerbe. Die Verwaltung kann dem Personal, das im selben Berufsbild bereits Dienst leistet, die Verschiebung der unbefristeten Aufnahme gewähren ohne die Rechte der in der Rangordnung des Wettbewerbs- oder Auswahlverfahrens nächstgereihten Bewerber oder Bewerberinnen zu berühren.

(9) Die Stellen, welche in anderen als den für die ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Stellenplänen bzw. Abteilungen frei sind, aber demselben Berufsbild angehören, können in der Reihenfolge derselben Wettbewerbsrangordnung besetzt werden.

(10) Die Ablehnung einer unbefristeten Stelle für das ausgeschriebene Berufsbild, die unter Berücksichtigung der Wettbewerbsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Aufnahme zur Folge.

(11) In der Wettbewerbsausschreibung kann die Aufnahme von geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Bedarf kann die Verwaltung, abweichend von der Ausschreibung, auch die überzähligen Geeigneten aufnehmen.

(12) Das Personal, welches aufgrund früher geltender Zugangsvoraussetzungen mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, kann am ersten Wettbewerb teilnehmen, der nach Inkrafttreten der neuen Zugangsvoraussetzungen für das entsprechende Berufsbild ausgeschrieben wird. Bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen bleibt dieses Personal bis zum Ablauf des Auftrags im Dienst.

(13) Über die Handlungen der Prüfungskommission wird bei jeder Sitzung ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten oder von der Präsidentin und, sofern ernannt, vom Sekretär oder von der Sekretärin der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll, welches das Endresultat des Wettbewerbsverfahrens beinhaltet, ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unterzeichnen.

(14) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches zu einem Wettbewerbsverfahren eingeladen wird und ohne triftigen Grund nicht daran teilnimmt oder den Wettbewerb nicht besteht, bleibt bis zum Ablauf des Auftrags im Dienst, es sei denn, es wird ihm unter Einhaltung der Frist von 30 Tagen gekündigt, da Geeignete ansonsten nicht beschäftigt werden können. In Ermangelung von Geeigneten kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des zuständigen Direktors oder der zuständigen Direktorin erneuert oder verlängert werden.

Art. 11 (Wiedereinstieg in den Beruf)

(1) An den Wettbewerbsverfahren können sich auch Personen beteiligen, die wieder in den Beruf einsteigen wollen und früher gültige Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise besitzen, die unter den aktuellen Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild nicht mehr vorgesehen sind. In diesem Fall müssen die laut den geltenden Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild fehlenden Ausbildungsjahre durch eine einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von zwei Jahren für jedes fehlende Ausbildungsjahr ersetzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Berufsbilder, die eine Berufsbefähigung vorsehen.

Art. 12 (Prüfungskommissionen für die Wettbewerbsverfahren)   

(1) In den Wettbewerbsverfahren zur Aufnahme in den Landesdienst erfolgt die Beurteilung durch eine eigene Prüfungskommission, welche sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die nicht nur die vom Bewerber oder von der Bewerberin wählbare Sprache beherrschen, sondern in den Prüfungsfächern als Sachverständige gelten.

(2) Die Kommissionsmitglieder können alle oder auch nur zum Teil unter den Bediensteten der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden. Die Teilnahme an Prüfungskommissionen ist für die Landesbediensteten eine Amtspflicht, von der nur bei Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe abgesehen werden kann. Die Mitglieder gehören einer Funktionsebene an, die mindestens jener der ausgeschriebenen Stellen entspricht. Ferner müssen sie in jedem Fall die für die unbefristete Aufnahme vorgesehene Probezeit bestanden haben oder eine Führungsposition bekleiden. Ein Mitglied übernimmt den Vorsitz. In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss sich nach der Stärke der drei Sprachgruppen in Südtirol richten, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Eines der Mitglieder kann in jedem Fall der ladinischen Sprachgruppe angehören. Sollten die Stellen in Wettbewerbsverfahren ausschließlich der ladinischen Sprachgruppe vorbehalten sein, so muss eines der Mitglieder der Prüfungskommission der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(4) Die Prüfungskommissionen, welche Lehr- und gleichgestelltes Personal auswählen, setzen sich in der Regel aus Mitgliedern mit gleicher Muttersprache zusammen, entweder der deutschen oder der italienischen, je nach der Sprache, in welcher der Unterricht erteilt wird, oder der ladinischen, für die in den ladinischen Ortschaften verfügbaren Stellen.

(5) Die Kommission ist bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Damit die Kommission bei allfälligen, zeitweiligen Abwesenheiten oder Verhinderungen eines Mitglieds oder des Sekretärs oder der Sekretärin einsatzbereit bleibt, besteht die Möglichkeit, für jedes Mitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder sowie einen oder mehrere Ersatzsekretäre oder eine oder mehrere Ersatzsekretärinnen zu ernennen, und zwar mit der Maßnahme zur Ernennung der Kommission oder mit einer nachfolgenden Maßnahme.

(6) Als Sekretäre oder Sekretärinnen der Prüfungskommissionen werden, sofern vorgesehen, dazu geeignete Bedienstete eingesetzt.

(7) Wer auch mit nicht rechtskräftigem Urteil für die Straftaten laut 2. Buch 2. Titel 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, darf nicht – auch nicht mit Sekretariatsaufgaben – an Prüfungskommissionen für die Aufnahme oder Auswahl für öffentliche Stellen teilnehmen.

(8) Für die Abwicklung einzelner Prüfungen kann sich die Prüfungskommission von Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet oder aus dem Bereich Personalauswahl beraten lassen.

(9) Im Bedarfsfall können für ein Wettbewerbsverfahren zwei oder mehr Prüfungskommissionen ernannt werden. In diesem Fall wird die Gleichbehandlung der Bewerber und Bewerberinnen durch gleiche Bewertungskriterien gewährleistet, welche in der Ausschreibung und bei einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungskommissionen festgelegt werden.

(10) Für die Auszahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder, die nicht der Landesverwaltung angehören, gelten die Prüfungskommissionen als Gremien mit nach außen hin wirksamer Tätigkeit.

III. ABSCHNITT
Aufnahme über das Auswahlverfahren

Art. 13 (Rangordnungen)  delibera sentenza

(1) Der Zugang zu den Berufsbildern der ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene kann mittels Auswahlverfahren in der Reihenfolge der Rangordnungen erfolgen, die nach Berufsbildern, Sprachgruppen und in der Regel nach Gebieten erstellt werden. Diese Rangordnungen werden regelmäßig zu den Terminen laut Absatz 3 aktualisiert.

(2) In der Ausschreibung laut Artikel 15 kann die Erstellung eigener Rangordnungen vorgesehen werden, welche sich auf Ämter, Dienste oder Zielgruppen beziehen.

(3) Bei der Aktualisierung der Rangordnungen werden die Anträge berücksichtigt, die bis 12.00 Uhr der von der Landesregierung festgelegten Termine bei der Landesabteilung Personal eingehen. Als termingerecht eingereicht gelten in jedem Fall die Anträge, die spätestens bis 12.00 Uhr des festgelegten Termins durch Einschreiben oder in rechtlich gleichwertiger Form zugeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datums- und Uhrzeitstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(4) Die Rangordnungen werden aufgrund der Kriterien laut Artikel 18 erstellt. Für die geschützten Personengruppen werden eigene Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsservices erstellt. Das Personal, welches die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, kann die Aufnahme in die entsprechende Rangordnung beantragen.

(5) Die Rangordnungen sind mit der Genehmigung des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Personal sofort durchführbar. Sie werden beim Amt hinterlegt, der für ihre Verwaltung zuständig ist, und an der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal veröffentlicht.

(6) Die Anträge auf Aufnahme in die Rangordnung müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung der Rangordnung von jenen Personen wieder bestätigt werden, welche innerhalb des besagten Zweijahreszeitraums kein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung eingehen konnten. Im Zuge der Bestätigung des Antrags müssen die Bewerber und Bewerberinnen ihre Position hinsichtlich veränderbarer Situationen aktualisieren. Ist die vorgeschriebene Aktualisierung der Daten nicht erfolgt, so werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(7) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches auf der Grundlage einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat bei höherem Dienstalter Vorrang in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes. Dem Personal, das die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, wird im angestrebten Berufsbild nach abfallendem effektivem Gesamtdienstalter ein nachgeordneter Vorrang eingeräumt. Als mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigtes Personal gilt jenes, das – auch mit Unterbrechungen – im Jahr vor dem Endtermin für die Vorlage der Anträge auf Einreihung in die Rangordnung Dienst geleistet hat, wobei der Endtermin mitzählt. Ausgenommen ist das Personal, das aus dem Dienst austritt.

(8) Dem Personal, das in den Rangordnungen eingetragen ist und bereits Dienst leistet, werden die Stellen nur dann angeboten, wenn es sich um Berufsbilder einer höheren Funktionsebene handelt, als jener, in die es eingestuft ist.

(9) Bei Rangordnungen für befristete Stellen, die vorwiegend aufgrund von Auswahlverfahren erstellt wurden und in denen eine hohe Anzahl von Personen aufscheint, die in einem bestimmten Berufsbild bereits Dienst leisten, bleibt das bei der Landesverwaltung mit Eignung beschäftigte Personal der jeweiligen Einrichtung zugeteilt und behält seine Stellung in der Rangordnung zur Besetzung einer unbefristeten Stelle auch bei Zuweisung einer freien Stelle an eine nächstgereihte Person. Diese Bestimmung dient dazu, die Effizienz der Verwaltung und die Arbeitsorganisation aufrechtzuerhalten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis wird in jedem Fall in der Reihenfolge der Rangordnung begründet.

(10) Die Bestimmung laut Absatz 9 gilt in der Regel nicht für Berufsbilder, die durch ausführende Aufgaben, eine hohe Personalfluktuation und eine tendenziell kurze Auftragsdauer gekennzeichnet sind. Diese Berufsbilder werden vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal festgelegt. Für die genannten Berufsbilder können dem Personal, das nach den Verfahren laut dieser Verordnung die Eignung erworben und im entsprechenden Berufsbild mindestens drei Jahre effektiven Dienst geleistet hat, die von ihm bereits besetzten freien Stellen vor den Personen angeboten werden, die in der Rangordnung für die Versetzungen eingetragen sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione

Art. 14 (Streichung aus den Rangordnungen)

(1) Die Streichung aus den Rangordnungen des entsprechenden Berufsbildes gilt ein Jahr, sofern die entsprechende Maßnahme nichts anderes festlegt. Die Streichung wird in folgenden Fällen vorgenommen:

  1. wenn ein Stellenangebot ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund abgelehnt wird,
  2. wenn der Dienstantritt ohne triftigen Grund nicht bis zu dem im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Termin erfolgt ist,
  3. wenn ein freiwilliger Dienstaustritt aus beliebigem Grund erfolgt ist,
  4. wenn am Auswahlverfahren nicht teilgenommen oder dieses nicht bestanden wurde,
  5. in den anderen von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen.

(2) Im Falle unwahrer Erklärungen, die jedoch, nach Auffassung der Verwaltung, keinen schwereren Tatbestand erfüllen, wird die Streichung aus einer oder mehreren Rangordnungen für die Dauer von mindestens einem und höchstens zwei Jahren verfügt.

(3) Die Streichung hat in jedem Fall den Verlust des Vorrangs laut Artikel 13 Absatz 7 zur Folge.

(4) Handelt es sich um die Berufsbilder laut Artikel 13 Absatz 10, so kann in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und c) dieses Artikels die Streichung ausnahmsweise für nur sechs Monate verfügt werden.

Art. 15 (Auswahlverfahren)  delibera sentenza

(1) Die Ausschreibung zur Aufnahme von Personal durch Auswahlverfahren muss, sofern relevant, dieselben Angaben enthalten, die für die Wettbewerbsverfahren laut II. Abschnitt vorgeschrieben sind.

(2) Die Einladung zum Auswahlverfahren wird von der Direktion des zuständigen Amtes nach Abklärung des Bedarfs und unter Berücksichtigung des Stellenvorbehalts für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien laut Artikel 18 erstellt wird. Im Falle der geschützten Personengruppen wird die Einladung in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien des Arbeitsservices erstellt wird.

(3) Werden den Bewerbern und Bewerberinnen vor der Durchführung des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge der Rangordnung Stellen angeboten, so werden die aufgrund des Angebots beschäftigten Personen vor den übrigen Bewerbern und Bewerberinnen zum Auswahlverfahren eingeladen.

(4) Für jede verfügbare Stelle sind mindestens fünf Bewerber und Bewerberinnen einzuladen, und zwar unabhängig davon, ob die Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens nur die Feststellung der Eignung oder aber die Ermittlung des oder der Besten vorsehen. Dienstleistende oder in der Rangordnung eingetragene Bewerber und Bewerberinnen, die nach der Einladung aus dem Dienst austreten oder sich nicht mehr für den darauffolgenden Zeitraum eintragen, werden auf jeden Fall zum Auswahlverfahren zugelassen. Die einzelnen Ausschreibungen können nähere Bestimmungen zu Eignungen und Streichungen in Bezug auf Gebiete vorsehen.

(5) Am Ende jedes Auswahlverfahrens wird die Rangordnung der Bewerber und Bewerberinnen erstellt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. In dieser Rangordnung werden sie, im Falle der Feststellung der Eignung, in der Reihenfolge ihrer Einladung zum Auswahlverfahren oder aber, im Falle der Ermittlung des oder der Besten, nach den Prüfungsergebnissen gereiht. Besteht das Auswahlverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.

(6) Wer das Auswahlverfahren besteht, hat in der von Artikel 13 vorgesehenen Rangordnung oder in der Rangordnung für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge laut Absatz 5 Vorrang vor jenen Bewerbern oder Bewerberinnen, die noch nicht zu den Prüfungen angetreten sind oder diese noch nicht bestanden haben.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 13.12.2006 - Procedimento giurisdizionale - sentenza in forma semplificata - non serve costituzione delle parti chiamate in giudizio - concorsi pubblici - impugnazione procedura - pubblicazione graduatoria all'albo - presunzione di conoscenza legale - limiti - omessa convocazione scritta di candidati ammessi alle prove - obbligo per l'amministrazione di rinnovo della procedura concorsuale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 10 del 13.01.1999 - Concorso pubblico - graduatoria degli idonei - interesse legittimo alla nomina

Art. 16 (Gemeinsame Bestimmungen für Wettbewerbe und Auswahlverfahren)

(1) Für die Aufnahme durch Auswahlverfahren gelten, soweit in diesem Abschnitt nicht anders geregelt und sofern vereinbar, die im II. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen über öffentliche Wettbewerbe. Dabei sind insbesondere jene über Bewertungsrangordnungen der Wettbewerbe auf die aufgrund von Auswahlverfahren erstellten Rangordnungen anwendbar.

IV. ABSCHNITT
Bewertungskriterien

Art. 17 (Bewertung der Prüfungen und Nachweise bei Wettbewerben)  delibera sentenza

(1) Die Gesamtpunktezahl bei öffentlichen Wettbewerben oder Ausbildungswettbewerben für den Zugang zu einzelnen Berufsbildern wird in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt. Es sind nur die Ergebnisse der Wettbewerbsprüfungen ausschlaggebend. In besonderen Fällen, die ausdrücklich zu begründen sind, kann die Ausschreibung auch die Bewertung von Nachweisen über Ausbildung oder Berufserfahrung oder anderer Nachweise vorsehen. Die bei der Bewertung der Nachweise vergebenen Punkte dürfen keinesfalls mehr als ein Fünftel der Gesamtpunktezahl des Verfahrens ausmachen, wobei diese Bewertung von Amts wegen nur für diejenigen vorgenommen wird, welche die Prüfungen bestanden haben.

(2) Für Lehr- und gleichgestelltes Personal gilt Artikel 34.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 421 del 10.12.2005 - Impiegato comunale e provinciale - concorsi per titoli ed esami - attività discrezionale della commissione giudicatrice - svolgimento prova scritta: uso della lingua diversa da quella prescelta - irregolarità formale nella verbalizzazione della graduatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003 - Concorsi pubblici - valutazione di diploma di laurea austriaco - commissione esaminatrice - organi amministrativi: impossibilità di modifica della graduatoria -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 215 del 23.05.2003 - Impiegato pubblico - concorsi - prove d'esame - valutazione espressa numericamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 62 del 20.02.2003 - Ricorso giurisdizionale - piena conoscenza dell'atto - onere della prova - attività delegata: non è riferibile al delegante - concorsi - punteggio numerico: valutazione discrezionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione

Art. 18 (Erstellung der Rangordnungen)

(1) Die Erstellung der Rangordnungen laut Artikel 13 und laut Artikel 27 Absatz 3 erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien. Diese Kriterien werden nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene festgesetzt und haben eine langfristige Gültigkeit, das heißt sie werden nur dann geändert, wenn eine Anpassung an neue Erfordernisse erforderlich wird.

Art. 19 (Bewertbarkeit der Unterlagen und Eigenbescheinigungen)  

(1) Bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erfolgt die Bewertung der Nachweise ausschließlich auf der Grundlage von Erklärungen zum Ersatz beeideter Bezeugungsurkunden, Eigenbescheinigungen oder anderen Unterlagen der Bewerber und Bewerberinnen. Sämtliche Unterlagen sind termingerecht einzureichen und müssen geeignet, klar und eindeutig sein, andernfalls werden die Nachweise von der Bewertung ausgeschlossen.

V. ABSCHNITT
Organisatorische Bestimmungen über Aufnahmeverfahren

Art. 20 (Veröffentlichung und Ankündigungen)

(1) Die Ankündigung von Ausschreibungen oder Personalauswahl im Allgemeinen wird nur dann in den lokalen Tageszeitungen veröffentlicht, wenn die besondere Notwendigkeit besteht, sie nicht nur über das Amtsblatt der Region und über die Internetseite der Verwaltung bekanntzugeben. Ist eine geringe Anzahl an Stellen zu besetzen, so können die Ankündigungen, je nach Sprachgruppenvorbehalt, auch nur in einer der Lokalzeitungen in deutscher, italienischer oder ladinischer Sprache veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt in der jeweils auflagenstärksten lokalen Tageszeitung – also in insgesamt drei Tageszeitungen – wenn die Ankündigung alle drei Sprachgruppen betrifft.

(2) Die Verwaltung veröffentlicht die Prüfungsergebnisse der öffentlichen Wettbewerbe und der Auswahlverfahren für 15 Tage auf ihrer Internetseite und auf der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal.

(3) Ist laut dieser Verordnung die Veröffentlichung von Unterlagen im Amtsblatt der Region oder an der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal vorgesehen, so kann diese auch auf der Internetseite der Verwaltung erfolgen. Unberührt bleiben rechtsgültige Formen der Veröffentlichung, die im Laufe der Zeit das genannte Amtsblatt ersetzen oder ergänzen sollten.

Art. 21 (E-Government)

(1) Gemäß den im E-Government-Bereich geltenden Bestimmungen und sofern die vorgeschriebenen rechtlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind,

  1. dürfen die Anträge auf Teilnahme an Auswahl- und Aufnahmeverfahren auch elektronisch gestellt werden, und zwar über die zertifizierte elektronische Post mit nach Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin erteilten Zugangsdaten gemäß den Modalitäten laut Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82; im Falle von Einsendungen per Fax ist zur Feststellung der Identität der antragstellenden Person gleichzeitig eine Kopie ihres gültigen Erkennungsausweises zu übermitteln. Die Verwaltung kann die Fälle festlegen, in denen eine digitale Unterschrift oder eine Übermittlung durch die zertifizierte elektronische Post erforderlich ist,
  2. können auf der Internetseite der Verwaltung ausgefüllte oder über diese Seite übermittelte Anträge und Erklärungen – bei ordnungsgemäßer Aktivierung dieser Modalität und mit nach Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin erteilten Zugangsdaten – dieselbe Gültigkeit haben wie Anträge und Erklärungen, die gemäß den staatlichen Bestimmungen in Gegenwart der mit dem Verfahren betrauten Person eigenhändig unterschrieben werden,
  3. dürfen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften weitere technische Möglichkeiten für die Übermittlung von Anträgen oder Erklärungen und für den Informationsaustausch zugelassen werden.

(2) Einsendungen per herkömmliche E-Mail haben keine Gültigkeit für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an Auswahlverfahren zur Aufnahme oder zur Einreihung in Rangordnungen und in allen anderen Fällen, in denen die Unterschrift unter Androhung des sonstigen Ausschlusses vorgeschrieben ist. Die per herkömmliche E-Mail übermittelten Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3) Sieht ein Verfahren die Übergabe von Unterlagen vor, so muss die Erklärung darüber, dass diese zum Endtermin für die Antragstellung ordnungsgemäß vorliegen, bereits im elektronischen Antrag enthalten sein; die Unterlagen selbst können nach Antragstellung, spätestens aber am ersten Prüfungstag übergeben werden. Die entsprechenden Modalitäten sind in den Ausschreibungen oder in den detaillierten Vorschriften über die Aufnahmekriterien festgelegt.

(4) Ist laut den geltenden Bestimmungen die Antragsübermittlung durch Einschreiben vorgesehen, so darf auch die zertifizierte elektronische Post verwendet werden, und zwar mit nach Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin erteilten Zugangsdaten gemäß den Modalitäten laut Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82.

(5) Bei elektronisch gestellten Anträgen kann die Verwaltung auf dieselbe Weise mit den Antragstellenden interagieren.

(6) Die Verwaltung kann in den Ausschreibungen festlegen, dass die Prüfungseinladungen, die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse, mögliche Verschiebungen oder die Aufnahmeverfahren betreffenden Mitteilungen über die Internetseite des Landes oder über das Amtsblatt der Region erfolgen. Diese Art der Kommunikation gilt dann in vollem Umfang für die an den genannten Verfahren teilnehmenden Personen.

(7) Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für Stellenangebote bei Dringlichkeit fest.

Art. 22 (Besitz der Aufnahmevoraussetzungen)

(1) Der Besitz der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst wird von der antragstellenden Person nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten erklärt oder nachgewiesen. Es werden nur die vom Gesetz vorgesehenen Bescheinigungen verlangt; die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit ist, bei sonstigem Ausschluss aus dem Verfahren, im Original vorzulegen.

(2) Die vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen sowohl bei Verfall des Termins für die Einreichung der Aufnahmeanträge als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein. Das Personal ist verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Wettbewerbsausschreibung kann auch vorsehen, dass lediglich das Teilnahmeinteresse zu bekunden ist und dass die Voraussetzungen zu einem späteren, vorab festgelegten Zeitpunkt, aber spätestens am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen.

(4) Wer in der Vergangenheit bereits Dienst bei der Landesverwaltung geleistet hat, kann bei der Aufnahme nur jene persönlichen Umstände oder Eigenschaften nachweisen oder erklären, die sich in der Zwischenzeit geändert haben.

Art. 23 (Vorzugskriterien)

(1) Bei Punktegleichheit in den Rangordnungen gelten der Reihe nach folgende Vorzugskriterien:

  1. die Vertretung der Geschlechter im entsprechenden Berufsbild: das unterrepräsentierte Geschlecht hat Vorrang; die genannte Vertretung wird jeweils zum 31. Dezember berechnet,
  2. der bei einer öffentlichen Verwaltung geleistete Dienst, sofern im Bewertungszeitraum keine Beanstandung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist,
  3. das Alter: jüngere Bewerber oder Bewerberinnen haben Vorrang.

(2) Bei weiterer Punktegleichheit gelten die in den staatlichen Bestimmungen festgelegten Vorzugskriterien.

Art. 24 (Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung)

(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen werden will, muss die körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Wahrnehmung der Aufgaben besitzen. Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für Kategorien oder Einzelpersonen einschließlich solcher mit Behinderung kann gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vor der Aufnahme vorgenommen werden. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die Gesundheit und Unversehrtheit des übrigen Personals, der dem Personal anvertrauten Personen, sowie die Sicherheit der Anlagen nicht gefährdet sind.

(2) Die Feststellung der körperlichen, geistigen und persönlichen Eignung für den Dienst im Gebirge sowie für die Aufnahme in den Landesforstkorps oder in den Feuerwehrdienst erfolgt durch spezifische ärztliche Untersuchungen, die auch im Rahmen von Wettbewerbs- oder Auswahlprüfungen durchgeführt werden.

(3) Können angesichts der Ergebnisse der ärztlichen Gutachten der zuständigen Organe und der für das Berufsbild typischen Tätigkeiten die konkreten Schwerpunktaufgaben nicht kohärent oder zweckdienlich wahrgenommen werden oder bewirkt die Aufnahme eine Belastung oder eine sonst nicht notwendige Änderung der Arbeitsorganisation, so kann die Verwaltung wegen Fehlens der körperlichen und geistigen Eignung die Aufnahme nicht vornehmen. Diese Bestimmung gilt auch für Menschen mit Behinderung, die geschützten Personengruppen angehören; in diesem Fall wird jedoch bei der Bewertung der organisatorischen Folgen dem Umstand der Zugehörigkeit zu den genannten Personengruppen Rechnung getragen.

(4) Die Landesverwaltung liefert den zuständigen ärztlichen Organen sämtliche Informationen, die zur Ermittlung der konkreten Arbeitsbedingungen und der Aufgaben des jeweiligen Berufsbilds notwendig sind.

Art. 25 (Sonderbestimmungen für Menschen mit Behinderung)    delibera sentenza

(1) Menschen mit Behinderung treten zu den Prüfungen der Wettbewerbsverfahren unter Verwendung der notwendigen Hilfsmittel und unter der allfälligen Inanspruchnahme zusätzlicher Zeit an, welche aufgrund der spezifischen Behinderung erforderlich ist. Das notwendige Hilfsmittel und der allfällige Bedarf an zusätzlicher Zeit sind im Teilnahmeantrag anzugeben.

(2) Dreißig Prozent der Aufnahmen, die gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, Menschen mit Behinderung zur Erfüllung der Pflichtquote zustehen, können namentlich erfolgen. Die namentlichen Aufnahmen in den Landesdienst beschränken sich auf Menschen mit Behinderung im Besitz der Voraussetzungen gemäß den Kriterien, die von der Landesregierung für den Abschluss der Mustervereinbarung über das Aufnahmeprogramm zur stufenweisen Erfüllung der Pflichtquote im Sinne des genannten Gesetzes genehmigt wurden. Die Aufnahmen erfolgen nach vorherigem positiven Gutachten des oder der zuständigen Vorgesetzten der betroffenen Organisationseinheit.

(3) Zur Eingliederung in die Arbeitwelt von Menschen mit Behinderung, die eine Teilqualifikation besitzen, ist die Aufnahme in den Landesdienst, auch unabhängig von den beruflichen Erfordernissen laut den einzelnen Berufsbildern, versuchsweise zulässig. Hierzu wird auf die geltenden Kollektivverträge verwiesen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza

Art. 26 (Flexibilisierung des Proporzes)

(1) Für eine flexiblere Handhabung des Proporzes kann die Landesregierung, unter Berücksichtigung des auf die Gesamtheit der Stellen berechneten Proporzes, Stellen, die einer Sprachgruppe vorbehalten sind, auch einer anderen Sprachgruppe zuweisen, sofern

  1. keine Gewinner bzw. Gewinnerinnen oder Geeigneten der jeweiligen Sprachgruppe vorhanden sind und dringende und unaufschiebbare Diensterfordernisse die Besetzung der entsprechenden Stellen erforderlich machen,
  2. eine entsprechende Anzahl von Stellen der Sprachgruppe, welche Stellen abtritt, in einer anderen Funktionsebene oder Gruppe von Funktionsebenen vorbehalten wird.

(2) Im Zuge späterer Stellenbesetzungen erfolgt ein Ausgleich der auf der Grundlage von Absatz 1 zugewiesenen Stellen.

VI. ABSCHNITT
Befristetes Arbeitsverhältnis oder befristete Mitarbeit

Art. 27 (Befristete Aufnahme)   delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Pflicht, die Stellen über Wettbewerbsverfahren zu besetzen, kann die Landesverwaltung – unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien – Personal befristet aufnehmen, und zwar als Ersatz für abwesendes Personal und für bestimmte gezielt oder extern finanzierte Projekte. Die Sonderbestimmungen für ausdrücklich festgelegte Personalkategorien sowie für den Schulbereich bleiben unberührt. In Erwartung der Aufnahmeverfahren und bei ungenügender Besetzung unbefristeter Stellen ist außerdem die Verlängerung des Dienstes von befristet beschäftigtem Personal auf freien Stellen zulässig.

(2) Zur Gewährleistung der Kontinuität von Diensten, die besondere Kenntnisse erfordern, über die ausschließlich einzelne Bedienstete verfügen, kann die befristete Aufnahme von Personal um einen angemessenen Zeitraum vorverlegt werden, damit eine reibungslose Übergabe möglich ist.

(3) Rangordnungen für befristete Aufnahmen können vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal für sämtliche Funktionsebenen und Berufsbilder, je nach Bedarf, erstellt und anschließend ausgesetzt oder geschlossen werden. Was die entsprechenden Fälligkeiten, die Stellung in der Rangordnung und ihre Verwaltung betrifft, gelten die Bestimmungen der Artikel 13 und 18.

(4) Wer in Rangordnungen für befristete Aufnahmen eingetragen ist, wird zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden vom Direktor oder von der Direktorin der jeweiligen Abteilung oder des jeweiligen Amtes oder von einer von ihm bzw. von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist.

(5) Im Rahmen des von der Landesregierung festgelegten Kontingents können in den Ressortdirektionen, auf Antrag des vorgesetzten Landesrates oder der vorgesetzten Landesrätin, die Stellen, die eine unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Landesrat oder der Landesrätin vorsehen, durch Direktberufung von Personal im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst besetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsverträge gelten für die jeweilige Dauer des politischen Mandats des Landesrates oder der Landesrätin. Dieser in der Ressortdirektion geleistete Dienst zählt für die Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes zur Aufnahme in den Dienst erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Aufnahme in der Reihenfolge der Rangordnung erfolgen würde. Das so aufgenommene Personal darf so lange nicht auf andere Stellen oder in andere Funktionen versetzt werden, bis die obgenannte Bedingung eintritt.

(6) Wer nach drei Auswahlgesprächen für dasselbe Berufsbild nicht aufgenommen wurde, wird nach Überprüfung der Stichhaltigkeit der jeweiligen Begründung für zwei Jahre aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen.

(7) Die Verantwortung für Aufnahmen, die zusätzlich zu den vorgesehenen Planstellen von Einrichtungen des Landes aus besonderen Gründen beantragt werden, trägt der beantragende Abteilungsdirektor oder die beantragende Abteilungsdirektorin. Die finanzielle Deckung muss gegeben sein.

massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196 - Rangordnungen zur befristetn Aufnahme in den Landesdienst von Verwaltungspersonal: Ergänzung bzw. Abänderung der Punktezahl; Stellenangebote mit Dringlichkeit; Abänderung der Fälligkeiten
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 12.02.2003 - Pubblico impiego - procedura selettiva per assunzione temporanea - giurisdizione A.G.O.
massimeBeschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567 - Die befristete Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung (abgeändert mit Beschluss Nr. 196 vom 25,02.2014)

Art. 28 (Beauftragung von Sachverständigen)

(1) Bei Bedarf und mangels interner Sachverständiger kann die Landesverwaltung zeitbegrenzt die Hilfe externer Sachverständiger in Anspruch nehmen und dabei von den für das Personal geltenden Voraussetzungen absehen.

(2) In der Beauftragungsmaßnahme wird die Gesamtvergütung festgelegt, die im Verhältnis zur Wichtigkeit der übertragenen Arbeit stehen muss. Ferner kann eine Rückvergütung der damit verbundenen und ordnungsgemäß belegten Auslagen vorgesehen werden.

(3) Falls der Auftrag nicht nur die Einhaltung des Dienststundenplans bedingt, sondern für die beauftragte Person auch die einzige Arbeitstätigkeit darstellt, so wird die jährliche Vergütung in 13 Monatsraten ausgezahlt. In diesem Fall erfolgt auch die Eintragung bei den Alters- und Krankenversicherungsinstituten in der Weise, wie sie für das bedienstete Personal vorgesehen ist. Der Auftrag hat eine Laufzeit bis zu zwölf Monaten und kann um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen laut diesem Artikel bestehen und aus dem Wettbewerb zur Besetzung der entsprechenden Stelle keine Gewinner hervorgegangen sind. Für den Schulbereich kann von diesen zeitlichen Einschränkungen abgesehen werden.

(4) Der von Sachverständigen geleistete Dienst darf nicht für das für die vertikale Mobilität erforderliche Dienstalter, für die Laufbahn oder für andere Zwecke des Arbeitsverhältnisses der Landesbediensteten angerechnet werden. Er darf hingegen als Berufserfahrung berücksichtigt werden.

Art. 29 (Befristete Aufnahme von Beschäftigungslosen)

(1) Zur Durchführung von Arbeiten, die vorübergehend notwendig sind, um Archive, Bibliotheken oder Landesämter neu zu ordnen oder technisch auf einen neueren Stand zu bringen, zur Durchführung von Studien, Untersuchungen oder Erhebungen oder schließlich auch nur, um zeitweilig auftretenden dienstlichen Erfordernissen begegnen zu können, kann die Landesverwaltung Beschäftigungslose für höchstens zwölf Monate aufnehmen, sofern sie im Besitz der für den Landesdienst erforderlichen Zugangsvoraussetzungen sind. Die Verwaltung kann die Gruppen von Beschäftigungslosen ausweisen, denen bei der Aufnahme der Vorrang gewährt werden muss. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen und die Aufnahmekriterien so fest, dass die finanzielle Deckung der betreffenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Die allfällige Streichung aus der entsprechenden Liste gilt auch für die Rangordnungen desselben Berufsbilds.

Art. 30 (Praktika und freiwillige Tätigkeit)

(1)  In der Landesverwaltung können Oberschüler und Oberschülerinnen, Studierende, Jungakademiker und Jungakademikerinnen für höchstens drei Monate für ein Praktikum zur Vervollständigung der schulischen Ausbildung eingesetzt werden. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen, die Bedingungen, die Zulassungskriterien und die Entschädigung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Auch die Führungskraft der jeweiligen Dienststelle oder Körperschaft des Landes kann Praktikanten und Praktikantinnen einsetzen, die allerdings von der Verwaltung keine Entschädigung erhalten.

(2) Die Führungskraft der jeweiligen Dienststelle oder Körperschaft des Landes kann außerdem, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, Interessierte für eine unentgeltliche freiwillige Tätigkeit einsetzen.

(3) Das Praktikum und die ehrenamtliche Tätigkeit haben nicht die Auswirkungen eines Arbeitsverhältnisses.

Art. 31 (Aufnahme von Saisonpersonal)

(1) Das Saisonpersonal wird in den Dienststellen und Körperschaften des Landes mit wechselnden Erfordernissen zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres eingesetzt. Die Beschäftigungszeit beträgt weniger als ein Jahr.

(2) Unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Kontingents und der Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz können die Dienststellen und Körperschaften des Landes selbst Saisonpersonal auswählen und aufnehmen.

(3) Die Aufnahme und Verwaltung von Saisonpersonal für Dienststellen oder Körperschaften des Landes kann auf Antrag derselben vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal vorgenommen werden. Stimmen die saisonbedingten Erfordernisse mit keinem der in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehenen Berufsbilder genau überein, so kann das Saisonpersonal – unbeschadet der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst – auf der Grundlage der für die auszuübenden Aufgaben erforderlichen spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen aufgenommen werden, wobei es im sendsten Berufsbild, was Aufgaben und Verantwortung betrifft, einzustufen ist. Da aus technischen Gründen eines der bereits vorhandenen Berufsbilder herangezogen werden muss, ist das am ehesten entsprechende Berufsbild auszuwählen. Ist es aufgrund der Besonderheit der Aufgaben nicht möglich, auf die Rangordnungen laut dieser Verordnung zurückzugreifen, so erfolgt das entsprechende Stellenangebot in den Medien und auf der Internetseite des Landes.

(4) Ist ortskundiges Personal einzusetzen oder in entlegenen Gebieten Bereitschaftsdienst zu leisten oder liegen andere Erfordernisse vor, die ausdrücklich zu begründen sind, kann die Aufnahme auf Personen beschränkt werden, die in der Dienstsitzgemeinde oder in Nachbargemeinden ihren Aufenthalt haben. In diesem Fall können die Stellenangebote auf lokaler Ebene entsprechend bekanntgegeben werden.

Art. 32 (Abschluss von Vereinbarungen mit Arbeitsgenossenschaften oder ähnlichen Organisationen)

(1) Für außerordentliche oder unvorhergesehene Arbeiten von kurzer Dauer, die nicht vom verfügbaren Personal erledigt werden können und für die es nicht sinnvoll ist, eigenes Personal aufzunehmen, kann die Landesregierung mit Arbeitsgenossenschaften oder anderen ermächtigten Organisationen Vereinbarungen treffen.

Art. 33 (Einsatz von freiwilligen Zivildienstleistenden)

(1) Für den Einsatz von freiwilligen Zivildienstleistenden bei den Dienststellen und Körperschaften des Landes im Rahmen der einschlägigen staatlichen Vorschriften kann sich das Land in das staatliche Verzeichnis der Zivildiensteinrichtungen eintragen und diesbezügliche Projekte einreichen.

VII. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Lehr- und gleichgestelltes Personal

Art. 34 (Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal)

(1) Die Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal erfolgt auf der Grundlage von Rangordnungen, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien erstellt werden sowie über die jeweiligen Wettbewerbsausschreibungen. Die entsprechenden Regelungen werden der Öffentlichkeit in eigneter Form bekannt bzw. zugänglich gemacht.

(2) Die Landesregierung kann weitere unter die Kategorie des Lehr- und gleichgestellten Personals fallende Berufsbilder festlegen.

(3) Die Lehrbefähigung, die als Spezialisierung im pädagogisch-didaktischen Bereich zu verstehen ist, wird von der Landesregierung geregelt und kann auch im Rahmen eines Wettbewerbs für die Aufnahme in den Dienst erworben werden.

Art. 35 (Stellenkontingent und Erteilung von Aufträgen und Ersatzaufträgen)   delibera sentenza

(1) Die für Jahresaufträge und Ersatzaufträge verfügbaren Stellen werden in der Reihenfolge der entsprechenden Rangordnung durch Stellenwahl vergeben. Stellenverlierer mit unbefristetem Auftrag haben auf jeden Fall Vorrang. Mangels Bewerber oder Bewerberinnen in der Rangordnung ist eine Direktberufung möglich.

(2) Bis jeweils zu den in den bereichsspezifischen Regelungen vorgesehenen Terminen bestimmen die zuständigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung des von der Landesregierung festgelegten Stellenkontingentes alle Jahresaufträge und Ersatzaufträge, die im folgenden Schuljahr an das Lehrpersonal und an das gleichgestellte Personal zu erteilen sind. Abänderungen des Stellenverzeichnisses sind bis zum Zeitpunkt der Stellenwahl möglich.

(3) Das Personal mit einem Dienstalter von wenigstens drei Jahren in derselben Schuldirektion, das im entsprechenden Wettbewerbsverfahren die Eignung erworben hat, kann um Verlängerung des bestehenden Auftrags ansuchen. Diese Stellen sowie die Stellen, die im Vorfeld der Stellenwahl mit unbefristetem Arbeitsvertrag an Bewerberinnen und Bewerber der Rangordnung „mit Eignung“ vergeben werden, sind für die Stellenwahl nicht verfügbar. Die Auftragsverlängerungen haben Vorrang vor Versetzungen, aber nicht vor Auftragserhöhungen des unbefristeten Personals.

(4) Auch jene Stellen, welche im Verzeichnis laut Absatz 2 nicht enthalten sind, werden unter Berücksichtigung der Rangordnung besetzt.

massimeBeschluss vom 11. März 2014, Nr. 286 - Neue Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes

Art. 36 (Personal der Kindergärten sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration)

(1) Die Landesregierung erlässt detaillierte und spezifische Regelungen sowie eventuelle Abweichungen von diesen Bestimmungen, falls sie für das Personal der Kindergärten sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration oder für andere gleichgestellte Personalkategorien als zweckmäßig erachtet werden. In Ermangelung dessen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für das gesamte Lehr- und gleichgestellte Personal, einschließlich der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Integration von Kindern und Schülern oder Schülerinnen mit Behinderung.

Art. 37 (Verweis)

(1) Für alles, was nicht von diesem Abschnitt für das Lehrpersonal und das gleichgestellte Personal vorgesehen ist, wird – sofern vereinbar – auf die für andere Personalkategorien geltenden Vorschriften verwiesen.

VIII. ABSCHNITT
Verschiedene Bestimmungen über die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 38 (Wiederaufnahme in den Landesdienst)

(1) Das Personal, welches in der Vergangenheit bei der Landesverwaltung unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt war, kann – auch befristet – wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Lehr- und gleichgestellten Personals erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien auf jeden Fall über die Eintragung in die entsprechende Rangordnung.

(3) Für die Wiederaufnahme sind der Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst sowie das positive Urteil des Direktors oder der Direktorin der betreffenden Organisationseinheit erforderlich. Handelt es sich um Lehr- und gleichgestelltes Personal, das dem Verfahren der Stellenwahl unterliegt, so obliegt die Einschätzung dem für die Aufnahme dieses Personals zuständigen Landesamt.

(4) Bei der Wiederaufnahme in den Dienst haben Vorrang

  1. das Personal, das die Stelle verloren hat,
  2. das Lehrpersonal laut Artikel 47,
  3. Elternteile oder Familienangehörige, die durchgehend Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades betreuen, die eine Behinderung haben und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. Antragstellende mit unterhaltsberechtigten Kindern,
  5. Antragstellende, die sich für die Wiederaufnahme umgeschult haben.

(5) Das wieder aufgenommene Personal wird in ein Berufsbild eingestuft, dessen Aufgaben mit jenen übereinstimmen oder jenen ähnlich sind, die bei der Beendigung des Landesdienstes ausgeübt wurden oder in ein Berufsbild derselben oder einer niedrigeren Funktionsebene wie bei Dienstbeendigung, sofern es die geltenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

(6) Das in Absatz 4 Buchstabe a) angeführte Personal erhält eine Besoldung, die der bei Dienstbeendigung bezogenen entspricht. Die Besoldung des übrigen wiederaufgenommenen Personals richtet sich nach den Kriterien, die von einer eigenen Kommission der Landesabteilung Personal festgelegt werden. Sofern angebracht und entsprechend begründet, kann bei der Festlegung der Besoldung die für den Einsatzbereich erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden, wobei eine automatische Anerkennung der Dienste ausgeschlossen ist.

(7) Für das wiederaufgenommene Personal kann die übliche Probezeit vorgesehen werden, die für die Aufnahme in den Landesdienst gilt.

Art. 39 (Wiedereinstellung von Landespersonal)

(1) Wird Landespersonal, auch saisonal beschäftigtes, innerhalb von zwei Jahren ab Dienstbeendigung in ein Berufsbild derselben oder einer niedrigeren Funktionsebene wieder eingestellt, so läuft die berufliche Entwicklung, außer in den Fällen laut Artikel 38, weiter. Dies gilt nicht für Personal, das freiwillig aus dem Dienst austritt oder dessen Arbeitsvertrag aus disziplinären Gründen aufgelöst wird.

Art. 40 (Anerkennung von Unterrichtsdiensten an der Schule staatlicher Art)

(1) In Anwendung von Artikel 12ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird dem Personal bei Aufnahme mit unbefristetem bzw. befristetem Arbeitsvertrag mit Eignung, auf Antrag, der gesamte in der vergleichbaren Funktionsebene an den Schulen staatlicher Art in der Provinz Bozen geleistete Unterrichtsdienst für die wirtschaftliche Behandlung anerkannt.

Art. 41 (Versetzung in den Ruhestand)

(1) Das Personal mit Anrecht auf die Altersrente aufgrund der geltenden Bestimmungen wird am ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres oder der neuen Altersgrenze laut geltenden Ruhestandsbestimmungen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

(2) In Abweichung von der in Absatz 1 vorgesehenen Altersgrenze kann das Personal maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres im Dienst bleiben. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen über die Anpassung der Altersgrenze aufgrund der Lebenserwartung und über den Anspruch auf die Altersrente gemäß geltender Ruhestandsbestimmungen.

(3) Die Dienstverlängerung kann außerdem bis zu einem Beitragszeitraum von 15 Jahren gewährt werden, falls dafür besondere dienstliche Erfordernisse bestehen.

(4) Das in der Berufsschule und im Kindergarten tätige Lehr- und das gleichgestellte Personal wird nach Erreichen des Höchstalters gemäß den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 mit Beginn des neuen Schuljahres in den Ruhestand versetzt.

(5) Für das Personal des Landesforstkorps und der Landesberufsfeuerwehr gelten für die Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand weiterhin die für diese Dienste vorgesehenen staatlichen Bestimmungen.

(6) Das Personal, das aufgrund von Sonderbestimmungen nach Erreichen der im Absatz 1 vorgesehenen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden muss wird, soweit das vorgeschriebene Alter und die Beitragsjahre gegeben sind, gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dies gilt auch für den Fall, dass das Personal vor Ablauf der Dienstverlängerung laut Absatz 2 aus dem Dienst ausscheidet.

IX. ABSCHNITT
Bestimmungen über Abordnung und Abstellung von Personal

Art. 42 (Abordnung von Landespersonal zu anderen öffentlichen und privaten Körperschaften)

(1) Die Landesverwaltung kann vorübergehend Personal zu öffentlichen und privaten Körperschaften oder Unternehmen abordnen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben. Das betroffene Personal muss angehört werden.

(2) Die Abordnung darf höchstens vier Jahre dauern, sofern sie nicht verlängert wird, und ist unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jederzeit kündbar.

(3) Die Landesverwaltung sorgt für den besoldungsmäßigen Aufstieg des abgeordneten Personals, für die Zahlung der beim Land bestehenden fixen und dauerhaften Entlohnung und der allfälligen Zusatzentlohnung und Begünstigungen, sowie für die Überweisung der damit zusammenhängenden Sozialabgaben.

(4) Die Gesamtausgaben für das abgeordnete Personal, einschließlich der Sozialabgaben, gehen zu Lasten der öffentlichen und privaten Körperschaften oder Unternehmen, bei denen obgenanntes Personal Dienst leistet; diese sind verpflichtet, der Landesverwaltung die vorgestreckten Beträge rückzuvergüten.

(5) Das abgeordnete Landespersonal wird für die Dauer der jeweiligen Abordnung außerhalb des Stellenplans geführt. Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal, falls nötig, über die Zahl der Planstellen hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Berufsbildern oder Funktionsebenen ergeben.

(6) Soweit mit spezifischen Abkommen nicht anders geregelt, gilt für das abgeordnete Personal die Dienstordnung des Landespersonals.

Art. 43 (Abordnung von Personal zur Landesverwaltung)

(1) Zeitweise unbesetzte Stellen in den Landesstellenplänen können mit Personal auf Planstellen anderer öffentlicher Körperschaften besetzt werden, das die für den Zugang zum Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und gemäß der jeweiligen Dienstordnung abgeordnet wird.

(2) Die Abordnung endet spätestens mit der gesetzmäßigen Besetzung der jeweiligen Stellen.

(3) Die Ausgaben für das abgeordnete Personal trägt die Landesverwaltung, die den jeweiligen Herkunftsverwaltungen auch die gesetzlichen besoldungsrelevanten Beiträge und Abzüge rückerstattet.

(4) Ähnlich können Abordnungen vorgenommen werden, um Personalbedarf zu decken, der sich aus der Delegierung von Befugnissen ergibt. In diesem Fall besteht jedoch keine Abhängigkeit von den Landesstellenplänen und, was die Ausgaben betrifft, gilt Artikel 16 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.

(5) In außerordentlichen Fällen kann das obgenannte Personal mit eigener Zustimmung sowie jener der Herkunftsverwaltung und nach mindestens einem Dienstjahr in der Landesverwaltung, in die Landesstellenpläne eingegliedert werden. Die Einstufung erfolgt unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.

Art. 44 (Abstellung von Landespersonal zur Aus- und Weiterbildung)

(1) Zu Aus- und Weiterbildungszwecken besteht die Möglichkeit der Abstellung von Personal zu öffentlichen oder privaten Körperschaften und Unternehmen sowie der Abstellung von Personal öffentlicher oder privater Körperschaften und Unternehmen zum Land. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt. Eine Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben ist in der Regel nicht vorgesehen.

Art. 45 (Abstellung von Landespersonal für den freiwilligen Sozialdienst und für die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit)

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, für begrenzte Zeit eigenes Personal zu Trägern des freiwilligen Sozialdienstes sowie zu Körperschaften und Einrichtungen der Entwicklungszusammenarbeit abzustellen, damit es Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes ausübt. Die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Stellen des abgestellten Personals dürfen weder als frei betrachtet noch durch einen Ersatz besetzt werden.

(2) Die Beteiligung des Personals ist freiwillig: es kann diese Form von Abstellung im Zweijahreszeitraum vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen beantragen, und zwar ohne die Möglichkeit einer Verlängerung im Dienst. Die Ermächtigung des Personals liegt im Ermessen der Verwaltung und kann mit Begründung verweigert werden. Die Dauer der Abstellung für die soziale Tätigkeit ist in der Vereinbarung geregelt, die mit der Einrichtung bzw. dem Träger des freiwilligen Sozialdienstes abzuschließen ist, und kann auch auf begründeten Antrag der betroffenen Bediensteten, Einrichtungen oder Träger widerrufen werden.

(3) Für den Zeitraum der Abstellung, in dem das Personal vom ordentlichen Landesdienst befreit ist, steht die bis dahin bestehende Besoldung zu, ausschließlich der Zulagen sowie der Einstufung in höhere Funktionsebenen, die mit der Wahrnehmung von nicht mehr ausgeübten Funktionen zusammenhängen. Für Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit können für das abgestellte Personal Rückerstattungen von spezifischen belegten Ausgaben vorgesehen werden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Kapitel betreffend den freiwilligen Sozialdienst und die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit.

(4) Die Modalitäten sind von der Landesregierung unter Beachtung der obgenannten Grundsätze festgelegt.

X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Art. 46 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die neue Regelung zur Erstellung der Rangordnungen für befristete Aufnahmen gilt für die Anträge, welche für die Fälligkeit 15. Jänner 2014 eingereicht werden. Sie wird außerdem auf die Anträge der bereits in den Rangordnungen eingetragenen Personen angewandt, wobei eine Neuberechnung der bestehenden Punkte gemäß den neuen Bestimmungen erfolgt. Allfällige Verschiebungen in der Rangordnung haben keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Folge.

(2) Die Bestimmung laut Artikel 35 Absatz 3 gilt ab dem Schuljahr 2014/2015.

(3) Liegen organisatorische Erfordernisse vor, so können die in diesem Abschnitt genannten Fälligkeiten vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal neu festgelegt werden.

„Art. 47 (Übergangsbestimmung zur Aufnahme von Lehrpersonal bei den Landesschulen)

(1) Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen in Südtirol sowie der Schulen der Berufsbildung und der Musikschulen des Landes, das zwar nicht den vorgeschriebenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweis, wohl aber ein Reifezeugnis und, falls vorgesehen, die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache besitzt und mangels Personal mit vorgeschriebener Zugangsvoraussetzung, an den genannten Schulen bis zum 31. August 2004 wenigstens 18 Dienstjahre, auch mit Unterbrechung, geleistet hat, wird in die Rangordnungen für das Lehrpersonal des Landes eingetragen. Dafür ist bis zum 31. Oktober 2013 der entsprechende Antrag zu stellen und nach den mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Personal und eigenen Ausschreibungen festzulegenden Modalitäten und Fristen eine Zulassungsprüfung zu bestehen. Das Lehrpersonal, das die Prüfung bestanden hat, ist in der Reihenfolge der erreichten Punktezahl in der Rangordnung des entsprechenden Fachs für das Schuljahr 2014/2015 vor jenem Personal gereiht, das im Schuljahr 2013/2014 überhaupt nicht oder ohne den vorgeschriebenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweis Dienst geleistet hat. Davon ausgenommen ist das Personal im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises, selbst wenn dieser nicht anerkannt wurde. Ab der Aufnahme in die Rangordnung wird dieses Personal so verwaltet wie das übrige in der Rangordnung eingetragene Personal, auch was die Bewertungsverfahren und die daraus folgende mögliche unbefristete Aufnahme betrifft.

(2) Die Eintragung in die Rangordnungen laut Absatz 1 ist auf jeden Fall dem Personal vorbehalten, das in wenigstens einem der letzten beiden Schuljahre – 2011/2012 und 2012/2013 – mindestens 120 Tage effektiv unterrichtet hat.

(3) Anlässlich der wirtschaftlichen Einstufung wird das für den besoldungsmäßigen Aufstieg noch nicht berücksichtigte Dienstalter angerechnet, und zwar nach Abzug des Zeitraums, der laut geltenden Bestimmungen des Landes für die entsprechende vertikale Mobilität von Personal ohne vorgeschriebenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweis erforderlich ist.

(4) Zugunsten des Personals laut Absatz 1 kann, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, bei den Verfahren für die Aufnahme von Verwaltungspersonal ein angemessener Stellenvorbehalt vorgesehen werden.“

Art. 48 (Erziehungspersonal des Schülerheims Damiano Chiesa)

(1) Das im Schuljahr 2012/2013 im Schülerheim Damiano Chiesa im Dienst stehende Erziehungspersonal wird, falls es im Besitz der entsprechenden Befähigung ist, auf Antrag und nach Bestehen einer Eignungsprüfung an das Land überstellt und ins Berufsbild des Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin eingestuft. Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Personal legt die Termine und die Modalitäten der Eignungsprüfung fest sowie – auf der Grundlage eines Abkommens mit den repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene – die Überstellung ans Land.

Art. 49 (Neuordnung der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung)

(1) Im Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem Absatz 1bis folgender Absatz eingefügt:

“1/ter. In Erwartung der laut Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012 Nr. 22, innerhalb des Jahres 2015 abzuschließenden Neuordnung der land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung, bleiben die in diesem Bereiche bestehenden Führungsaufträge aufrecht, um die notwendige Kontinuität der entsprechenden Dienste zu gewährleisten.“

Art. 50 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Mai 2003, Nr. 20, in geltender Fassung, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 46 Absatz 2 dieses Dekrets,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 1. April 1997, Nr. 7,
  3. das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1997, Nr. 21, in geltender Fassung,
  4. Artikel 22 und 23 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung,
  5. Artikel 8 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1992, Nr. 5,
  6. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 9.

Art. 51 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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