In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
Genehmigung der Regelung für die administrative und buchhalterische Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Autonomen Provinz Bozen und Dritter, welches dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen in Gebrauchsleihe zur Verfügung gestellt worden ist, zum Zwecke seiner Wertbestimmung und Einschreibung in die Ordnungskonten der Jahresbilanz

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1. die Regelung (Anhang A - Regeln zur Verwaltung und Rechnungsführung des Immobiliarvermögens im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen und Dritter, welches dem Sanitätsbetrieb in Gebrauchsleihe überlassen wurde, zum Zweck der Bewertung und Verbuchung in den Ordnungskonten der Jahresbilanz), die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist zu genehmigen, deren Zweck die administrative und buchhalterische Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Autonomen Provinz Bozen oder anderer Körperschaften, das dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen in Gebrauchsleihe überlassen wurde, um denselben wertmäßig zu erfassen und in den Ordnungskonten der Jahresbilanz einschreiben zu können;

2. dass die Regelung mit 1. Jänner 2014 in Kraft tritt und dass der Sanitätsbetrieb im Rahmen der Jahresbilanz 2013 und folgenden die Anhangstabelle der Ordnungskonten erstellt aufgrund der Vorlage, die dieser Regelung beigelegt ist (Anhang 2 – All.NI.E Vermögen der Autonomen Provinz Bozen und Dritter);

3. sicherzustellen, dass der gegenständliche Beschluss keine Ausgaben mit sich bringt.

Anhang A

Regeln zur Verwaltung und Rechnungsführung des Immobiliarvermögens im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen und Dritter, welches dem Sanitätsbetrieb zur Gebrauchsanleihe überlassen wurde, zum Zweck der Bewertung und Verbuchung in den Ordnungskonten der Jahresbilanz.

Art. 1
Zweck

1. Die vorliegende Richtlinie regelt die Inventaraufnahme die Verwaltung und Rechnungsführung der unbeweglichen Güter die im Eigentum des Landes oder im Eigentum Dritter stehen und dem Sanitätsbetrieb Südtirol, (im Folgenden Sanitätsbetrieb genannt) durch Gebrauchsanleihevertrag oder durch eine Maßnahme, welche die Übernahme (Pacht) bestätigt, überlassen wurde.

2. Die Vorschriften sind in Beachtung der gesetzlichen Richtlinien der Autonome Provinz Bozen, (im Folgenden APB genannt), insbesondere gemäß L.G. vom 5. März 2001 Nr. 7, L.G. vom 5. November 2001 Nr. 14, L.G. vom 21. Jänner 1987 Nr. 2, Dekret Landeshauptmann vom 23 Jänner 1998 , Nr. 3 in geltender Fassung.

3. Die Kriterien und Modalitäten für die Erfassung, Bewertung und Abschreibung von unbeweglichen Gütern, sind aus den Landesbuchhaltungsrichtlinien Nr. 6 „Kriterien und Modalitäten für die Erfassung und Bewertung von materiellen Anlagegütern“ und Nr. 15 „Ordnungskonten“ zu entnehmen, mit Ausnahme anderweitiger Bestimmungen im Sinne der Inventarbuch Führung, die im gegenständlichen Dokument enthalten sind.

Art. 2
Anwendung

1. Diese Vorschriften werden im Sinne des Art. 1, Absatz 1, für alle unbeweglichen Güter angewandt, welche dem Sanitätsbetrieb zum Gebrauch überlassen wurden, sowohl für die laut Art. 3, Absatz 2 verfügbaren und nicht verfügbaren Immobilien, insbesondere für all jene Güter die dem Sanitätsbetrieb für die Erfüllung der institutionellen Aufgabe laut L.G. vom 5. November 2001 Nr. 14, Absatz 1, Punkt 1 (unbewegliche Güter im Eigentum des Landes ) und Punkt 3 (unbewegliche Güter im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften), zur Verfügung stehen, sowie auch für jene unbeweglichen Güter im Eigentum Dritter (andere öffentliche oder private Rechtsträger), die dem Sanitätsbetrieb durch Gebrauchsanleihevertrag überlassen wurden.

2. die Güter die dem Sanitätsbetrieb durch Gebrauchsanleihevertrag überlassen wurden, werden wie folgt unterteilt:

a) Güter im Eigentum des Landes - wiederum unterteilt in:

• Güter die dem Sanitätsbetrieb zur exklusiven Nutzung übergeben wurden;

• Güter die dem Sanitätsbetrieb übergeben wurden und mit Dritten genutzt werden (aktive Mischnutzung);

• Güter die an Dritte übergeben wurden und vom Sanitätsbetrieb mit Konventionen genutzt werden (passive Mischnutzung);

b) Güter im Eigentum anderer öffentlichen Rechtsträger (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und andere) die dem Betrieb übergeben wurden;

c) Güter im Eigentum privater Rechtsträger, die dem Betrieb übergeben wurden.

Art. 3
Klassifizierung

1. Die unbeweglichen Güter werden in folgende Kategorien eingeordnet:

a) Grundstücke

b) Gebäude mit den entsprechenden Maschinen und maschinellen Anlagen die untrennbar und mit dem selben verbunden sind.

2. Die unbeweglichen Güter laut Buschstabe a) und b) von Absatz 1 des gegenständlichen Artikels werden wie folgt unterschieden:

• verfügbare Immobilien: für nicht institutionelle Tätigkeiten vorgesehen

• nicht verfügbare Immobilien: für institutionelle Tätigkeiten vorgesehen

3. Die Güter laut Buschstabe a) von Absatz 1 sind die im Kataster und Grundbuch eingetragenen Grundstücke.

Der Wert des Grundstückes auf den das Gebäude anliegt kann nicht als „Zubehör“ betrachtet werden, daher muss der Wert der Immobilie getrennt bewertet werden und vom Gesamtwert der Immobilie ausgegliedert werden und unter diesen Posten verbucht werden.

4. Unter Buchstabe b) des ersten Absatzes wird der Gesamtwert aller Gebäude erfasst, einschließlich die zugehörigen Grundstücke und die festen Anlagen (Verteilernetze, Steuereinheiten/ Baugruppen und Terminals usw.), die untrennbar mit den Gebäude verbunden sind, und gemeinsam mit dem Hauptgut im Inventar eingetragen sind und einen Teil des Gesamtwertes darstellen

5. Die Maschinen und maschinellen Anlagen sind laut vorhergehenden Absatz folgenden Typologien zuzuordnen:

  1. Elektroinstallationen in Gebäuden (Gebäudetechnik)
  2. Heizanlagen
  3. Kühlanlagen
  4. Anlagen zur Wärme-Kraft-Kopplung
  5. Elektrostationen
  6. Versorgungseinheiten für medizinische Gase
  7. Wasserversorgungseinrichtungen
  8. Brandschutzzentralen
  9. Kläranlagen
  10. Telefonzentrale
  11. Stromaggregate
  12. Notstromaggregate
  13. Spezialanlagen (Gegensprechanlagen, TVCC, Alarmanlagen, Notruf 118)
  14. Beleuchtung und Antriebskraft
  15. Brandschutzanlagen
  16. Blitzschutzanlagen
  17. Rauchfilteranlagen
  18. Aufzuganlagen
  19. Klimaanlagen
  20. Heizungs- und Belüftungsanlagen
  21. Sterilisationsanlagen
  22. Automatischer Transport
  23. Rohrpostanlage
  24. Andere Anlagen und Geräte laut Absatz 1, Buchstabe B) dieses Artikels

Anlagen und Geräte, die den aufgelisteten Typologien zugeordnet sind, werden nur dann getrennt inventarisiert, wenn sie funktionell und strukturell eigenständig sind, d. h. von der bedienten Immobilie unabhängig sind.

Art. 4
Detaillierte Informationen der Inventarbücher

1. Im Sinne des Art. 19 des L.G. vom 5. November 2001, Nr.14 werden die unbeweglichen Güter in die vom Sanitätsbetrieb geführten Inventarbüchern verzeichnet, in denen alle für die genaue Erfassung notwendigen Angaben enthalten sind.

2. Die Eintragung in den Inventarbüchern erfolgt beim Abschluss des Leihvertrages. Falls kein Vertrag vorliegt, erfolgt die Eintragung zum Zeitpunkt der Maßnahme welche die Übernahme (Pachtung) bestätigt.

3. Die Informationen über die einzelnen Güter müssen jenen im Absatz 4 des gegenständlichen Artikels entsprechen. Falls einige der genannten Informationen nicht verfügbar oder vorhanden sein sollten, muss für jedes einzelne Gut eine angemessene Begründung geliefert werden.

4. Für die Immobilien (Grundstücke und Gebäude) werden folgende Informationen verlangt:

• Fortlaufende Nummer

• Bezugsdatum (Datum der Übergabe, anderes)

• Identifizierungskodex wie folgt zusammengesetzt: Buchstabe G + Kodex für das Grundbuchamt (2 Druckbuchstaben) + Kodex für die Gemeinde (3 Druckbuchstaben) + Aktnummer. (4 Druckbuchstaben).

• Art der Immobilie: Grundstück / Gebäude

• Verwahrender Gesundheitsbezirk (Bozen, Meran, Brixen, Bruneck)

• Name Kataster Gemeinde

• Grundparzelle / Bauparzelle (G.p./ B.p) Parz. 1

• Grundparzelle / Bauparzelle (G.p./ B.p) Parz. 2

• Materieller Anteil (m.A.)

• Gebäudetyp (Baustück, Büroumbau, Maschinen und maschinelle Anlagen die untrennbar mit dem selben verbunden sind), oder Grundstücktyp (Wiese, Ackerboden, anderes)

• Beschreibung d. h. Verwendungszweck (Sprengel, Krankenhaus, Verwaltungsbüro, anderes)

• Standort:

Gemeinde / Ortschaft / Straße

• Verantwortlicher Verwahrer

• Grundbuchamt

• Grundbuchnummer

• Katasteroberfläche m²

• Bauvolumen in m³

• Verbindlichkeiten, Dienstbarkeit und Aufwendungen welche die Immobilie belasten (Hypotheken, Servitut)

• Daten des Einschreibungsertrages (Daten des Aktes, Vertrag, Konvention, Übernahmemitteilung, anderes)

• Informationen über den Eigentümer: Name, Nachname oder Firma, Steuernummer oder MwStNr., Adresse (Provinz, Gemeinde, Bezirksgemeinschaft, anderes)

• Unterverwahrer (im Falle einer aktiven Mischnutzung laut Art. 2, Abs. 2, Buchstabe a) Punkt 2)

• %Anteil des Wertes der vom SB an Dritten übergeben wurde (im Falle einer aktiven Mischnutzung laut Art. 2, Abs. 2, Buchstabe a) Punkt 2)

• Ursprünglicher Wert (Art. 8, A. 2)

• Wertsteigerung (Art. 8, A. 2)

• Wertminderung (Art. 8, A 2)

• Endwert der Güter in Eigentum Dritter, die dem Sanitätsbetrieb zur Gebrauchsanleihe übergeben wurden (Art. 8, A. 2)

• Endwert des vom Sanitätsbetrieb genutzten Gutes, für jenen Teil der an Dritte zur Gebrauchsanleihe übergeben wurde (im Falle einer aktiven Mischnutzung laut Art. 2, Abs. 2, Buchstabe a) Punkt 2).

Art. 5
Güter, die dem Sanitätsbetrieb übergeben wurden, aber Dritten zur Gebrauchsanleihe übergeben wurden.

Eine eventuelle Gebrauchsanleihe an Dritte von Gütern die nicht Eigentum des Sanitätsbetriebes sind, darf nur nach einer Autorisierung des Eigentümers erfolgen.

Falls die Autorisierung im Gebrauchanleihevertrag zwischen Eigentümer und Entlehner, vorgesehen wurde, hat der Sanitätsbetrieb trotzdem die Pflicht den Eigentümer darüber zu informieren.

Art. 6
Führung der Inventarbücher

1. Die Abteilung Technik und Vermögen des Sanitätsbetriebes ist für die Führung der Inventarbücher zuständig.

2. Alle Dienste und Abteilungen des Sanitätsbetriebes und auch die Verwahrer der Immobilien sind zur Mitarbeit mit der in Punkt 1 genannten Abteilung verpflichtet, indem alle im Besitz stehenden Daten und Informationen geliefert werden, um eine korrekte Abfassung und rechtzeitige Aktualisierung des Inventars zu ermöglichen.

3. Neben den Inventarbüchern, müssen auch alle Maßnahmen zur Güterzuteilung und die dazugehörigen Übergabeprotokolle, sowie die Verträge aufbewahrt werden.

Art. 7
Stornierung eines Gutes vom Inventarbuch

Die Stornierung eines Gutes vom jeweiligen Inventarbuch erfolgt bei Vertrags- bzw. Konventionsablauf oder zum Zeitpunkt der Maßnahme für die Veräußerung.

Art. 8
Die Rechnungsführung

1. Die unbeweglichen Güter Dritter die dem Sanitätsbetrieb zur Gebrauchsanleihe gemäß Art. 1, Abs. 1 (Kategorie laut Art.3, Abs. 1 des gegenständlichen Reglement) übergeben wurden, müssen unter den Ordnungskonten verbucht werden, wie von der Buchhaltungsrichtlinie Nr. 15 "Ordnungskonten" vorgesehen.

2. Der Endwert der unbeweglichen Güter gemäß Abs. 1 ist vom Marktwert festgelegt, welcher von der Abteilung Technik und Vermögen ermittelt wird. Der Endwert berücksichtigt den Originalwert (Bauwert oder Kaufwert), die Wertzuwächse (vom Eigentümer durchgeführte Investitionsausgaben usw.) und/oder Wertverminderungen (Entwertungen, Abrisse usw.) Der Wert der Immobilie muss den Wert der Maschinen und maschinellen Anlagen die untrennbar mit der selben verbunden sind berücksichtigen.

3. Der Marktwert darf nicht unter den Nettobuchungswert liegen.

4. Die vom Sanitätsbetrieb getragenen Umbau- und Sanierungskosten sowie Spesen für die Außerordentliche Instandhaltung auf Güter Dritter, werden unter den immateriellen Anlagegüter verbucht, wie von der Richtlinie Nr. 5 "Kriterien und Modalitäten für die Erfassung, Bewertung und Abschreibung von Immateriellen Anlagegütern" vorgesehen.

Art. 9
Übergabe der unbeweglichen Güter

Die Übergabe von Immobilien zur Gebrauchsanleihe erfolgt durch Übergabeprotokolle, welche alle Informationen laut Art. 4, Abs. 4 enthalten. Die Protokolle werden in zweifacher Ausfertigung vom verwahrenden (oder unterverwahrenden) Sanitätsbetrieb und von der Person welche die Verantwortung für die Aufbewahrung der Güter übernimmt, unterzeichnet.

Art. 10
Verwahrer der unbeweglichen Güter

1. Jedes Gut wird mittels Protokoll an den gesetzlichen Alleinvertreter des Sanitätsbetriebes übergeben. Der gesetzliche Alleinvertreter wird durch Beschluss des Generaldirektors ernannt. Diese Maßnahme kann jederzeit widerrufen werden. Bei Unvereinbarkeit oder Amtsenthebung sowie Diensteinstellung wird die Maßnahme von Rechts wegen widerrufen.

2. Die Verwahrer sind für die übergebenen Güter, bis zur rechtlichen Entlastung, persönlich dafür verantwortlich.

3. Die Verwahrer haben die Pflicht für den ordnungsmäßigen Gebrauch, die Obhut und Funktionalität der Güter zu sorgen.

Art. 11
Unterverwahrer der unbeweglichen Güter

1. Der Unterverwahrer wird, durch Beschluss des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes ernannt.

2. Für jedes einzelne Gut kann nur ein Unterverwahrer namhaft gemacht werden, die Ernennung erfolgt laut DLH Nr. 3, vom 23.01.1998.

3. Bei Versetzung oder Diensteinstellung müssen die Unterverwahrer die ihnen übergebenen Güter dem Verwahrer abtreten.

Art. 12
Aktualisierung der Inventare und periodische Überprüfung der Güter

Bei jeder Änderung der Daten in Bezug auf die Güter und beim Jahresabschluss, werden die Inventarbücher aktualisiert. Der Wert der in den Ordnungskonten einzutragen ist, entspricht dem Endwert aus dem Inventarbuch.

Art. 13
Anhang zum Reglement

1. Folglich die Anhänge zum gegenständlichen Reglement:

• Die Tabelle mit den im Art. 4, Abs. 4 angeführten Informationen, welche jährlich vom Sanitätsbetrieb dem Amt für Gesundheitsökonomie übermittelt wird. (Anhang 1 - "Grundstücke und Gebäude)

• Der Anhang zur Bilanz des Sanitätsbetriebes in Bezug auf die Ordnungskonten (Anhang 2 - Anlage NI E: Immobilien des Landes sowie Güter Dritter).

Art. 14
Inkrafttreten

Die gegenständliche Regelung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

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