In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten, für die Finanzierung der Tätigkeiten, die vom Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen der innerhalb des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen errichtet wurde, durchgeführt werden

Anlage A

Kriterien und Modalitäten für die Finanzierung der Tätigkeiten, die vom Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen der innerhalb des Sanitätsbetriebes errichtet wurde, durchgeführt werden (Art. 22/bis des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung).

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Kriterien und Modalitäten regeln im Sinne von Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung (in der Folge Gesetz genannt), die Finanzierung der Tätigkeiten die vom Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen der innerhalb des Sanitätsbetriebes errichtet wurde, durchgeführt werden.

Artikel 2
Begünstigter

1. Begünstigter im Sinne dieser Regelung ist der Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen, der innerhalb des Sanitätsbetriebes errichtet wurde bzw. der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen.

Artikel 3
Zur Finanzierung zugelassene Projekte, Initiativen, Veranstaltungen und Maßnahmen

1. Zur Finanzierung zugelassen sind Projekte, Initiativen, Veranstaltungen und Maßnahmen die zur Erreichung der im Artikel 50 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 und im Artikel 15 des Kollektivvertrages vom 7. April 2005 vorgesehenen Ziele ausgerichtet sind. Im Besonderen zählen dazu:

a) die Ausarbeitung von positiven Aktionen zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmer-innen und Maßnahmen mit dem Ziel, die Chancengleichheit zu erreichen;

b) präventive Gutachten auf Antrag des Generaldirektors zu den Maßnahmen von allgemeinem Interesse für das Personal, wie z.B. zur Personalpolitik, Personalordnung und Personalführung abzugeben, im Hinblick auf die Förderung und Verwirklichung der Chancengleichheit sowie der gleichen Würde der Person, gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen;

c) die Ausarbeitung von Vorschlägen und Richtlinien für folgende Bereiche: Zugang zum Arbeitsplatz, beruflicher Aufstieg, Berufsbilder, Zuweisung von Aufgaben und Verantwortung, Zuteilung zu den Diensten, Mobilität, Obliegenheiten, berufliche Aus- und Weiterbildung, Stundenpläne für die Bediensteten, Stundenpläne für den Publikumsverkehr sowie für andere Bereiche, Maßnahmen zur Vereinbarung von Familie und Beruf, die für die Stellung der Frauen von Bedeutung sind;

d) die Förderung von Initiativen zur Verwirklichung der EU-Resolutionen und EU-Richtlinien, um Verhaltensweisen zu beseitigen, die die persönliche Freiheit der Einzelnen verletzen, und zur Überwindung jener Verhaltensweisen, die die Entfaltung korrekter Beziehungen behindern;

e) Bewertung von gemeldeten Vorfällen direkter oder indirekter Diskriminierung und beruflicher Ausgrenzung am Arbeitsplatz sowie die Ausarbeitung von diesbezüglichen Lösungsvorschlägen;

f) Die Zusammenarbeit mit den Fachkomitees für die berufliche Weiterbildung für die Planung und Weiterbildung in den Gesundheitsbezirken;

g) Förderung von Untersuchungen, Forschungen und Analysen mit dem Ziel, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Sanitätsbetriebes Gleichstellungs-bedingungen herzustellen;

h) Die Wirksamkeit der von der Verwaltung ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die in den vorgenannten Punkten erwähnten Gebieten zu beurteilen;

i) Mindestens einmal im Jahr dem „Dipartimento della funzione pubblica – Ufficio per la condizione femminile“, der Verwaltung des Sanitätsbezirks, dem Assessorat für Gesundheit und den Gewerkschaftsorganisationen einen Bericht über die eigenen Tätigkeiten und Programme, über die tatsächliche Situation, in welcher sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen befinden und über die im vorhergehenden Buchstaben h) erwähnten Beurteilung zu übermitteln;

j) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Sanitätsbetriebes regelmäßig über die geleistete Tätigkeit und deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen;

k) Erledigung aller anderen Aufgaben, die dem Beirat von Gesetzen oder Bestimmungen, die von Gewerkschaftsabkommen herrühren, auferlegt werden.

Artikel 4
Einreichung des Finanzierungsgesuches

1. Das formlose Finanzierungsansuchen muss beim Amt für Gesundheitspersonal eingereicht werden. Ab 01.01.2014 innerhalb 31. März des jeweils laufenden Jahres.

2. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

- als Kostenvoranschlag und als Vorschau über die im Bezugsjahr vorgesehenen Tätigkeiten, das vom Sanitätsbetrieb genehmigte Jahresprogramm des jeweils laufenden Jahres;

- eine Erklärung, dass für die zur Finanzierung zugelassenen Projekte, Initiativen, Veranstaltungen und Maßnahmen bei der Landesverwaltung keine weiteren Beiträge oder Finanzierungen beantragt wurden bzw. werden;

- Mehrwertsteuerpflichtigkeitserklärung;

- eine Erklärung zur Vorsteuereinbe-haltspflicht (4%) auf die Einkom-mensteuer der juristischen Personen (IRPEG), gemäß D.P.R. vom 29. September 1973, Nr. 600, Artikel 28, in geltender Fassung;

- etwaige zusätzliche von der Landesverwaltung als erforderlich erachtete Unterlagen/Informationen.

3. Unvollständig bzw. nicht innerhalb der festgelegten Frist eingelangte Ansuchen, werden von Amts wegen archiviert.

Artikel 5
Anerkannte Ausgaben

1. Es werden jene Ausgaben anerkannt, die direkt mit der Durchführung der zur Finanzierung zugelassenen Projekte, Initiativen, Veranstaltungen und Maßnahmen in Zusammenhang stehen, unabdingbar sind und einer angemessenen Höhe entsprechen.

2. Die Vergütungen für externe Referenten und Referentinnen, Moderatoren und Moderatorinnen, Kursleiter und Kursleiterinnen bei Lehrgängen, Tagungen, Vorträgen, Bildungsveranstaltungen, usw., mit eventuellen logistisch-technischen Spesen und für Supervision dürfen, sofern vorgesehen, die von den geltenden Landesbestimmungen vorgesehenen Höchstsätze nicht überschreiten.

3. Die Verpflegungs-, Unterkunfts-, und Reisekosten werden aufgrund der zum Zeitpunkt des Antrages für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen vergütet.

Artikel 6
Nicht anerkannte Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind unzulässig:

a) die Mehrwertsteuer bezüglich der Ausgaben, für welche um einen Beitrag angesucht wird und die vom Begünstigten als von der Steuer absetzbar erklärt werden,

b) Verzugszinsen, Strafen und Repräsentationsspesen, wie Spenden, Geschenke und ähnliche Ausgaben,

c) jede andere Ausgabe, welche unzureichend erläutert oder nicht adäquat belegt werden kann.

Artikel 7
Ausmaß der Finanzierung

1. Das zusammen mit dem Finanzierungsansuchen eingereichte Jahresprogramm wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Gleichzeitig werden die darin angeführten Ausgaben, im Rahmen der für das jeweils laufende Finanzjahr mit Landesgesetz auf der Haushaltsgrundeinheit 10155 „Maßnahmen für die Chancengleichheit im Gesundheitswesen“ genehmigten Ausgaben und auf dem Kapitel 10155.00 „Zuweisung an den Sanitätsbetrag aus dem Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben zur Finanzierung des Komitees für die Chancengleichheit“ bereitgestellten Mittel, von der Landesregierung genehmigt.

2. Die so genehmigten Ausgaben werden, nach Abzug eventuell selbst erwirtschafteter Einkünfte, zur Gänze finanziert.

Artikel 8
Auflagen zur Finanzierung

1 Die für das laufende Jahr gewährte Finanzierung darf nicht im Folgejahr verwendet werden.

2. Die Finanzierung darf ausschließlich für jene Projekte, Initiativen, Veranstaltungen und Maßnahmen verwendet werden, für die sie bestimmt und gewährt wurde.

3. Die Finanzierung darf auf keinem Fall zur Abdeckung jeglicher anderer Ausgaben verwendet werden.

4. Für dieselben Ausgaben dürfen keine weiteren Beiträge oder Finanzierungen gewährt werden.

Artikel 9
Auszahlung der Finanzierung

1. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung eines entsprechenden formlosen Antrages und der ordnungsgemäßen Dokumentation (Jahresprogramm und Rechnungskopien).

2. Die finanziellen Mittel, welche dem Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen, der innerhalb des Sanitätsbetriebes errichtet wurde bzw. dem Sanitätsbetrieb zugewiesen werden, sind zweckbestimmt und können vom Betrieb nicht für andere Zwecke verwendet werden.

3. Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung, betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IHRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung, beigelegt werden.

4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger sind als jene laut eingereichtem Ansuchen, wird der Beitrag von Amts wegen gekürzt.

5. Eventuell unrechtmäßig erhaltene Beiträge sind vom Sanitätsbetrieb, inklusive der angereiften gesetzlichen Zinsen, dem Land zurückzuerstatten.

Artikel 10
Kontrollen

1. Das zuständige Landesamt führt die laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegten Kontrollen durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und die Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den im Antrag Ausgaben überprüft.

Artikel 11
Übergangsbestimmung

1. Diese Kriterien und Modalitäten finden auch für die Finanzierungsgesuche, welche für die vorhergehenden Jahre eingereicht wurden und die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, Anwendung.

Artikel 12
In Kraft treten

1. Diese Kriterien und Modalitäten treten am ersten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis