In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2013, Nr. 361)
Verordnung zu den Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 19. November 2013, Nr. 47.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt Bestimmungen zu den Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen in Durchführung von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, in Folge Gesetz genannt, fest. Im Einzelnen werden Bestimmungen zu den Ermächtigungsverfahren für die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau und zu den vereinfachten Ermächtigungsverfahren für bestimmte Anlagentypen und Umbauten sowie die Detailbestimmungen zur Jahresplanung, zum Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder und zur Aufsicht festgelegt.

(2) Diese Verordnung betrifft nicht die Anlagen des Heeres und der Staatspolizei, die so genannten Citizen-Band-Anlagen (CB), die Wireless-Fidelity-Anlagen (Wi-Fi), die Indoor-Verstärker für den Mobilfunk und die Amateurfunker.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter:

  1. KIS-Konferenz: Dienststellenkonferenz für Kommunikationsinfrastrukturen,
  2. Betreiber: Subjekt, das ermächtigt ist, ein über Funk betriebenes, elektronisches Kommunikationsnetz bereit zu stellen,
  3. geographischer Standort: Trägerstruktur und die jeweilige Geräteunterbringung für eine oder mehrere Sendeanlagen auf einem bestimmten geographischen Punkt,
  4. logischer Standort: einzelne Sendeanlage eines bestimmten Betreibers auf einer Trägerstruktur laut Buchstabe c); auf einem geographischen Standort können mehrere logische Standorte installiert werden, damit mehrere Betreiber eine gemeinsame Trägerstruktur nutzen.

Art. 3 (Kriterien für die Standortwahl)

(1) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastrukturen müssen einerseits die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Schutzgebiete eingehalten, andrerseits die geographische Abdeckung und die Qualität der angebotenen Dienste berücksichtigt werden.

(2) Bei der Planung der Kommunikationsinfra-strukturen muss auf Bereiche mit sensiblen Elementen besondere Rücksicht genommen werden. Sensible Elemente sind Objekte von besonderem architektonischem oder landschaftlichem Wert. Sensible Elemente sind ebenso Krankenhäuser, Schulen, Altersheime, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.

(3) Die Standorte sind grundsätzlich so zu planen, dass keine neuen Erschließungs-straßen erforderlich sind. Allfällige, in der Errichtungsphase unbedingt erforderliche Zufahrten müssen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zurückgebaut werden und das Gelände muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, es sei denn, die Zufahrten sind für die Instandhaltung der Anlagen erforderlich.

(4) Bei der Verlegung neuer Strom- und Telekommunikationszuleitungen sind neue Freileitungen zu vermeiden.

(5) Zum Zweck des Landschaftsschutzes muss grundsätzlich die Anzahl der Antennenmasten durch Kooperation und Koordinierung der Betreiber so gering wie möglich gehalten werden. Neue Antennen sind vorzugsweise auf bestehenden Strukturen, auch auf Hochspannungs- oder Lichtmasten, sowie auf Infrastrukturen von Aufstiegsanlagen zu installieren und entlang linearer Infrastrukturen anzuordnen.

(6) Zur Reduzierung der elektromagnetischen Felder ist in den Siedlungsgebieten jedoch eine höhere Verteilung der Anlagen erlaubt.

(7) Die Sendeanlagen sind, vorbehaltlich der Bewertung der Strahlenbelastung und der geschichtlichen und landschaftlichen Aspekte, vorzugsweise auf Gebäudedächern oder anderen bestehenden Infrastrukturen sowie auf öffentlichen Gebäuden aufzustellen.

(8) Vorzuziehen sind öffentliche Einrichtungen, die aufgrund ihrer Höhe, Lage oder Nutzung besonders geeignet sind; Gewerbegebiete sind Wohngebieten vorzuziehen, wobei auch auf die qualitativen Standards des Dienstes zu achten ist.

(9) Neue Rundfunk- und Fernsehsendeanlagen über 25 Watt Geräteleistung sind außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten.

Art. 4 (Gemeindeverordnungen)

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Einschränkungen und der Zuständigkeiten laut geltender Gesetzgebung Bestimmungen erlassen, um eine korrekte raumordnerische Verteilung der Anlagen und die Minimierung der Strahlenbelastung für die Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 5 (Neue Infrastrukturen für Sammelstandorte)

(1) Unbeschadet der Notwendigkeit, Standorte auszuweisen, die sowohl den Versorgungs-anforderungen, als auch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung tragen, ist bei der Standortwahl die Möglichkeit der Installation von Anlagen verschiedener Betreiber auf derselben Trägerstruktur sicherzustellen.

(2) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes stellt die Autonome Provinz Bozen unter Berücksichtigung der Angaben der KIS-Konferenz über die Jahresplanung laut Artikel 7 dieser Verordnung Finanzmittel für die Errichtung gemeinsamer Kommunikationsin-frastrukturen bereit.

Art. 6 (Dienststellenkonferenz für Kommunikationsinfrastrukturen)

(1) Für die Durchführung der Verfahren laut Artikel 7/bis Absatz 1 des Gesetzes beruft der Landeshauptmann im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, die KIS-Konferenz ein.

(2) Die KIS-Konferenz kann Lokalaugenscheine und Überprüfungen durchführen.

(3) Das in der KIS-Konferenz abgegebene Gutachten der Fachperson in Vertretung der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ersetzt die Gutachten und Ermächtigungen laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. Falls Naturdenkmäler, Biotope, Naturparks, „Natura 2000“-Gebiete oder Arten laut der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten betroffen sind, kommt bei Fehlen des Gutachtens nicht die stillschweigende Zustimmung laut Artikel 7/bis Absatz 2 des Gesetzes zur Anwendung.

Art. 7 (Jahresplanung)

(1) Zum Zwecke der Planung und Koordinierung legen die Betreiber der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 und den gebietsmäßig betroffenen Gemeinden bis 30. September eines jeden Jahres die Daten der für das darauf folgende Jahr vorgesehenen Infrastrukturen und Versorgungsgebiete vor und geben dabei so genau wie möglich die Abdeckungsziele der einzelnen Anlagen und die Suchbereiche an. Die in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Umbauten sind davon ausgeschlossen.

(2) Die Betreiber können die Jahresplanung bis 31. März eines jeden Jahres ergänzen.

(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Fristen laut den Absätzen 1 und 2 übermitteln die Gemeinden der KIS-Konferenz ihr Gutachten unter Angabe der geeigneten Flächen in ihrem Eigentum. Wenn sich die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist äußert, gilt das Gutachten als positiv.

(4) Die KIS-Konferenz verwaltet die vorgelegten Planungsdaten und die Gutachten der Gemeinden und übermittelt den Betreibern und den Gemeinden innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Fristen laut den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Bewertungen.

Art. 8 (Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder)

(1) Die Daten der Kommunikationsinfrastrukturen werden mit einem Informationssystem, dem Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder, verwaltet, in dem die grundlegenden Informationen über die logischen und geographischen Standorte, die sendetechnischen Daten und die Betreiber erfasst sind. Der Kataster wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Die Informationen über die genehmigten Kommunikationsinfrastrukturen werden im Internet auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht; sie werden für den Erlass weiterer Ermächtigungen berücksichtigt.

Art. 9 (Koordinierungsstelle)

(1) Beim Labor für physikalische Chemie der Landesagentur für Umwelt ist eine Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für die Anträge betreffend Kommunikationsinfrastrukturen eingerichtet.

(2) Die Koordinierungsstelle führt den Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder, sorgt für die regelmäßige Aktualisierung der Daten und holt die Gutachten und Ermächtigungen der jeweils zuständigen Landesabteilungen ein.

Art. 10 (Ordentliches Ermächtigungsverfahren)

(1) Der Antrag um die Ermächtigung laut Artikel 7/bis Absatz 1 des Gesetzes muss mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und zur Kenntnis bei der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 dieser Verordnung unter Verwendung der Vorlage laut Anlage A dieser Verordnung eingereicht werden.

(2) Wird bei einer Gemeinde ein Antrag eingereicht, teilt das Amt, das zur Entgegennahme befugt ist, dem Antragsteller und der Koordinierungsstelle unverzüglich den Namen des oder der Verfahrensverantwortlichen mit.

(3) Die Ermächtigung oder der Ablehnungsbescheid laut Artikel 7/bis des Gesetzes wird nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission und des Gutachtens der Landesagentur für Umwelt vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde gemäß Artikel 7/bis Absatz 2 des Gesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und auf jeden Fall der Koordinierungsstelle übermittelt. Im Rahmen des Verfahrens muss die Gemeinde auch die urbanistische Konformität des Projektes überprüfen.

(4) Der oder die Verfahrensverantwortliche der Gemeinde kann nach Rücksprache mit der Koordinierungsstelle innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags ein einziges Mal Erklärungen und die Ergänzung der eingereichten Dokumentation anfordern. Diese Anforderung muss auch die Aufforderung zur Ergänzung und die Minimierungsvorgaben der Koordinierungsstelle beinhalten, die dem oder der Verfahrensverantwortlichen der Gemeinde mindestens drei Arbeitstage vor dem 30sten Tag mitgeteilt werden. Die angeforderten Daten und Unterlagen müssen innerhalb von 120 Tagen ab der Anforderung eingereicht werden, ansonsten wird der Antrag archiviert.

(5) Die Ermächtigung verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Ermächtigung oder nach Ablauf der Frist, nach der die stillschweigende Zustimmung gilt, errichtet wird. Die Ermächtigung verfällt außerdem für die Systeme oder die einzelnen Sendeleistungen, welche nicht innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Ermächtigung oder nach Ablauf der Frist, nach der die stillschweigende Zustimmung gilt, aktiviert werden. Die errichtete Anlage muss, auch wenn sie nur teilweise errichtet wurde, abgebrochen werden, wenn innerhalb der genannten Frist kein System aktiviert wird.

(6) Auf begründete Anfrage kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Anhören der KIS-Konferenz einen Aufschub der Frist laut Absatz 5 bis zu einem Jahr gewähren. Die Anfrage um Aufschub wird bei der Gemeinde und zur Kenntnis bei der Koordinierungsstelle mindestens 40 Tage vor Verfall der Ermächtigung eingereicht. Die Entscheidung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wird den Interessierten innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Anfrage mitgeteilt.

(7) Bei Auflassung der Anlage ist die Ermächtigung automatisch widerrufen und die Anlage muss innerhalb von sechs Monaten nach Auflassung oder innerhalb der anderen von der Gemeinde festgesetzten Frist abgebaut werden.

Art. 11 (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren)

(1) Für Eingriffe, Installationen und Umbauten laut Absatz 2 muss eine Meldung des Tätigkeitsbeginns gemacht werden, die mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und zur Kenntnis bei der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 unter Verwendung der Vorlage laut Anlage B einzureichen ist.

(2) Dieses vereinfachte Verfahren gilt für:

  1. die Installation von Richtfunkstrecken auf bestehenden Trägerstrukturen an ordnungsgemäß genehmigten Standorten, wenn das Antennenausmaß 2 Meter und die Leistung am Antennenanschluss 2 Watt nicht überschreitet,
  2. den sendetechnischen Umbau von bestehenden genehmigten Anlagen und die Installation von radioelektrischen Anlagen auf bestehenden genehmigten Infrastrukturen, welche auf bestehenden Gebäuden die Errichtung von Antennenträgern mit einer Höhe von nicht mehr als 3 Metern und einer horizontalen Gesamtausdehnung von nicht mehr als 1,5 Metern mit sich bringt, oder Erhöhungen bestehender genehmigter Infrastrukturen wie Masten und Gittermasten um nicht mehr als 3 Meter und mit einer horizontalen Gesamtausdehnung von nicht mehr als 2 Metern oder die Errichtung von Apparateräumen, die technische Volumina sind, bis zu einer Höhe von 2 Metern und einem Volumen von 2 Kubikmetern auf bestehenden Gebäuden und bis zu einer Höhe von 3 Metern und einem Volumen von 5 Kubikmetern direkt auf der Erde; für genannte Eingriffe, die am selben geografischen Standort durchgeführt werden, ist das vereinfachte Verfahren bis zum Erreichen der hier vorgesehenen Ausmaße zulässig,
  3. den Umbau von bestehenden genehmigten Anlagen, sofern die bestehenden Umrisse und Bauwerke beibehalten und die elektromagnetischen Feldwerte nicht erhöht werden,
  4. Tunnelabdeckungen bei:
    1. Antennenanlagen mit einer Anschlussleistung bis zu 5 Watt und Leistungsabstrahlung ausschließlich innerhalb des Tunnels,
    2. Schlitzkabelsystemen mit einer Leistung bis zu 5 Watt am Kabeleingang.

(3) Für die Maßnahmen und Anlagen laut Absatz 2 Buchstaben b) und d) Ziffer 1) ist die Strahlenschutzbewertung der Landesagentur für Umwelt nur vorgesehen, wenn die Leistung am Antennenanschluss mehr als 2 Watt beträgt.

(4) Die Maßnahmen laut Absatz 2 gelten als geringfügige Eingriffe, welche mit den urbanistischen Vorschriften vereinbar sind.

(5) Wird bei einer Gemeinde eine Meldung des Tätigkeitsbeginns eingereicht, teilt das Amt, das zur Entgegennahme befugt ist, der betroffenen Person und der Koordinierungsstelle unverzüglich den Namen des oder der Verfahrensverantwortlichen mit.

(6) Der oder die Verfahrensverantwortliche der Gemeinde und die Koordinierungsstelle überprüfen nach Erhalt der Meldung des Tätigkeitsbeginns, ob die gemeldete Maßnahme dem ordentlichen Ermächtigungsverfahren laut Artikel 10 unterliegt, und informieren sich gegenseitig. Unterliegt die gemeldete Maßnahme dem ordentlichen Ermächtigungsverfahren, wird die Meldung des Tätigkeitsbeginns in jeder Hinsicht als Ermächtigungsantrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 angesehen. Der oder die Verfahrensverantwortliche der Gemeinde benachrichtigt davon den interessierten Betreiber innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung. Diese Benachrichtigung hat keine Wirkung auf die Fristen für den Abschluss des ordentlichen Verfahrens. Die Bestimmung laut Artikel 10 Absatz 4 bleibt aufrecht.

(7) Die Meldung des Tätigkeitsbeginns ist wirkungslos, falls dem interessierten Betreiber innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung der Meldung oder ab Vorlage der zusätzlichen Daten und Unterlagen, die in Anwendung Absatz 6 angefordert wurden, ein Verbot des Tätigkeitsbeginns zugestellt wird, welches vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene oder der Gesundheit erlassen worden ist, oder falls ihm ein negatives Gutachten der Landesagentur für Umwelt zugestellt wird. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die zuständigen Verwaltungen äußern, können die Eingriffe, Installationen und Umbauten durchgeführt und die Systeme aktiviert werden.

(8) Die Meldung des Tätigkeitsbeginns verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem die Frist von 60 Tagen laut Absatz 7 verstrichen ist, errichtet wird. Die Meldung des Tätigkeitsbeginns verfällt außerdem für die Systeme oder die einzelnen Sendeleistungen, welche nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem die Frist von 60 Tagen laut Absatz 7 verstrichen ist, aktiviert werden.

(9) Bei Auflassung der Anlage ist die Meldung des Tätigkeitsbeginns wirkungslos und die Anlage muss innerhalb von sechs Monaten nach Auflassung oder innerhalb der anderen von der Gemeinde festgesetzten Frist abgebaut werden.

Art. 12 (Mitteilungspflicht)

(1) Die Betreiber teilen der Gemeinde und der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 die Inbetriebnahme, den Umbau oder die Auflassung ihrer Anlagen innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Mitteilung enthält die sendetechnischen Daten, welche im Falle von Mobilfunksystemen in der Anlage C aufgelistet sind. Die Mitteilung enthält auch eine Konformitätserklärung zum Projekt, die von einem dazu befähigten Techniker oder einer dazu befähigten Technikerin unterzeichnet sein muss.

(2) Der Abbruch muss innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Arbeiten mitgeteilt werden.

Art. 13 (Abnahme)

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 führt die Landesagentur für Umwelt durch den Einsatz von anerkannten Fachleuten für die Bewertung und Messung elektromagnetischer Felder von Sendeanlagen die Abnahme der neuen geographischen Standorte durch.

Art. 14 (Aufsicht)

(1) Stellt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin fest, dass Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen ohne Ermächtigung laut Artikel 10 oder ohne Meldung des Tätigkeitsbeginns laut Artikel 11 errichtet, installiert oder geändert wurden, ordnet er bzw. sie im Sinne von Artikel 7/bis Absatz 6 des Gesetzes mit begründeter Maßnahme den Abbruch der Infrastrukturen an und setzt dem Eigentümer und dem Betreiber dafür eine angemessene Frist von nicht weniger als 30 Tagen und nicht mehr als 90 Tagen. Verstreicht diese Frist erfolglos, geht die Gemeinde von Amts wegen laut Artikel 7/bis Absatz 6 des Gesetzes vor.

(2) Stellt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin fest, dass die Infrastruktur in Abweichung der Ermächtigung laut Artikel 10 oder der Meldung des Tätigkeitsbeginns laut Artikel 11 errichtet oder geändert wurde, da sie die genehmigten oder gemeldeten Maße überschreitet, ordnet er bzw. sie dem Betreiber an, die Infrastruktur der Ermächtigung oder der Meldung innerhalb von 60 Tagen anzupassen. Verstreicht diese Frist erfolglos, sorgt die Gemeinde gemäß Artikel 7/bis Absatz 6 des Gesetzes von Amts wegen für den Abbruch der nicht mit den genehmigten oder gemeldeten Maßen übereinstimmenden Teile.

Art. 15 (Befreiung)

(1) Für die Ermächtigungsverfahren laut den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung sind keine Konzessionsgebühren laut Artikel 66 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und keine Sekretariatsgebühren zu entrichten.

Art. 16 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Ermächtigungsverfahren laut den Artikeln 10 und 11 finden auf jene Anträge und Meldungen Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren werden gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 29. April 2009, Nr. 24, in geltender Fassung, abgewickelt; die Betroffenen haben jedoch die Möglichkeit, sich für die Ermächtigungsverfahren laut dieser Verordnung zu entscheiden.

Art. 17 (Aufhebung)

(1) Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung ist das Dekret des Landeshauptmanns vom 29. April 2009, Nr. 24, in geltender Fassung, aufgehoben.

Art. 18 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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