(1) Für das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien ist die Gemeinde zuständig.
(2) Umfasst das Tätigkeitsgebiet einer Tourismusvereinigung oder eines Tourismusverbands mehrere Gemeinden, so ist jene Gemeinde für das Kontrollverfahren zuständig, in der die genannte Organisation ihren Hauptsitz hat.
(3) Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusvereinigungen und die Tourismusverbände bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben: 11)
- innerhalb November eines jeden Jahres das vierjährige Strategieprogramm und das jährliche Tätigkeitsprogramm,
- innerhalb November eines jeden Jahres den Haushaltsvoranschlag für das folgende Haushaltsjahr,
- innerhalb Juni eines jeden Jahres die Rechnungslegung über das vorhergehende Jahr, ein Tätigkeitsbericht mit einer Abrechnung über die Verwendung der öffentlichen Einnahmen.
(4) Die für Tourismus zuständige Landesabteilung und alle zuständigen Gemeinden können jederzeit kontrollieren, ob die öffentlichen Geldmittel rechtmäßig verwendet und die Qualitätskriterien erfüllt werden.
(5) Die für Tourismus zuständige Landesabteilung führt jährlich bei mindestens sechs Prozent der zum 1. Jänner bestehenden Tourismusvereinigungen und Tourismusverbände Stichprobenkontrollen durch. Dabei wird festgestellt, ob die im Tätigkeitsbericht angeführten, mit öffentlichen Geldmitteln finanzierten Tätigkeiten der vergangenen zwei Jahre ordnungsgemäß belegt sind.
(6) Eventuelle Regelwidrigkeiten werden den Gemeinden mitgeteilt, welche dementsprechend die Zuweisung der Geldmittel aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe kürzen können.