In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. September 2013, Nr. 261)
Änderung der Verordnung über die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. September 2013, Nr. 39.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Artikel 1 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“3.Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als acht Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden.“

Art. 2 (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

(1) Artikel 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Artikel 1/bis (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

1. Die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, werden je nach ihrer Qualität in bestimmten Bereichen in fünf Kategorien eingestuft, die durch das im Anhang wiedergegebene Symbol mit einer Sonne bis fünf Sonnen gekennzeichnet werden.

2. In den nach Absatz 1 eingestuften Betrieben dürfen Gästezimmer und Ferienwohnungen angeboten werden. Solche Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden, getrennt nach Qualitätsbereichen, mit einem Punktesystem auf ihre Qualität überprüft. Als Grundlage für die Bewertung des Betriebes wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

3. Zur Einstufung laut Absatz 1 wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die in den folgenden zwei Qualitätsbereichen erreicht wird:

  1. Qualität des Hauses und der Ausstattung,
  2. Servicequalität.

4. Die Direktorin oder der Direktor der für Tourismus zuständigen Landesabteilung legt mit Dekret, das auf der Webseite des Landes Südtirol bekannt gemacht wird, den Kriterienkatalog für die Einstufung der Betriebe laut Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Punktezahl fest.

5. Der Kategorie "eine Sonne" gehören jene Betriebe an, welche die Mindestvoraussetzungen besitzen, die gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Beherbergungstätigkeit erforderlich sind.

6. Der Kategorie "zwei Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich zwei Sonnen erreichen.

7. Der Kategorie "drei Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich drei Sonnen erreichen, vorausgesetzt, dass sie in jedem Bereich mindestens zwei Sonnen erreichen.

8. Der Kategorie "vier Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Sonnen erreichen.

9. Der Kategorie "fünf Sonnen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils fünf Sonnen erreichen.

10. Alle Gästezimmer und Ferienwohnungen der Kategorien „zwei Sonnen“ bis „fünf Sonnen“ müssen außerdem über ein eigenes beheizbares Badezimmer mit Dusche oder Badewanne und mit Toilette sowie ganztägig über fließendes Warmwasser verfügen.

11. Der Antrag auf Einstufung wird beim Funktionsbereich Tourismus des Landes eingereicht, der die Betriebe aufgrund des Kriterienkatalogs laut Absatz 4 einstuft. Die Einstufung wird dem Privatvermieter von Ferienzimmern und Ferienwohnungen, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und dem gebietsmäßig zuständigen Tourismusverein mitgeteilt.

12. Der Betrieb kann frühestens sechs Monate nach der letzten Einstufung eine Neueinstufung beantragen.

13. Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung mit dem Sonnensymbol. Die Verwendung anderer Einstufungssymbole ist untersagt.“

Art. 3 (Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten)

(1) Artikel 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Artikel 1/ter (Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten)

1. Landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, Urlaub auf dem Bauernhof anbieten und im Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber laut Artikel 8 Absatz 4 desselben Gesetzes eingetragen sind, dürfen das entsprechende Blumensymbol und die Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“ für die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebes befinden, verwenden, wenn die Einstufung nach den in den folgenden Absätzen enthaltenen Kriterien und Modalitäten vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck werden die landwirtschaftlichen Betriebe in fünf Kategorien eingestuft, die durch das im Anhang festgelegte Symbol mit einer bis fünf Blumen gekennzeichnet werden.

2. In den nach Absatz 1 eingestuften landwirtschaftlichen Betrieben dürfen sowohl Zimmer als auch Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden mit einem Punktesystem auf die Qualität ihrer Ausstattung hin überprüft. Als Grundlage für die Bewertung des Betriebes wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

3. Zur Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die auf der Grundlage eines detaillierten Kriterienkatalogs in Bezug auf die folgenden Qualitätsbereiche erreicht wird:

  1. Qualität des Bauernhofs,
  2. Qualität der Ausstattung,
  3. Servicequalität.

4. Der detaillierte Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der landwirtschaftlichen Betriebe laut Absatz 1 sowie die Mindestpunkteanzahl, welche jeweils in den drei Qualitätsbereichen für die Zuerkennung der Blumen erreicht werden muss, werden von der Direktorin oder vom Direktor der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung nach Anhörung der auf Landesebene repräsentativsten bäuerlichen Standesorganisation festgelegt. Das entsprechende Dekret wird auf der Webseite des Landes Südtirol bekanntgemacht.

5. Der Kategorie „eine Blume“ gehören jene Betriebe an, welche die Mindestvoraussetzungen für die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber besitzen.

6. Der Kategorie „zwei Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich zwei Blumen erreichen.

7. Der Kategorie „drei Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich drei Blumen erreichen, vorausgesetzt, dass sie in jedem Bereich mindestens zwei Blumen erreichen.

8. Der Kategorie „vier Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils mindestens vier Blumen erreichen und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. der Betrieb muss über eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens drei lager- und transportfähigen Produkten des Betriebes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, verfügen oder, als Alternative hierzu, ganzjährig das Frühstück mit mindestens vier hofeigenen Produkten anbieten. Hofeigene Produkte sind die Produkte mit den Merkmalen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, angegeben sind,
  2. ein Familienmitglied muss ganztägig den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür die Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen werden müssen.

9. Der Kategorie „fünf Blumen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils fünf Blumen erreichen und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Schlafzimmer müssen mit Holzböden ausgestattet sein,
  2. den Gästen muss die Möglichkeit geboten werden, ganzjährig an der Lebens- und Arbeitswelt des landwirtschaftlichen Betriebes teilzuhaben,
  3. der Betrieb muss über eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens vier lager- und transportfähigen Produkten des Betriebes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, verfügen und ganzjährig das Frühstück mit mindestens sechs hofeigenen Produkten anbieten,
  4. ein Familienmitglied muss ganztägig den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür die Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen werden müssen.

10. Alle Gästezimmer und Ferienwohnungen der Kategorien „zwei Blumen“ bis „fünf Blumen“ müssen außerdem über ein eigenes beheizbares Badezimmer mit Dusche oder Badewanne und mit Toilette sowie ganztägig über fließendes Warmwasser verfügen.

11. Der Antrag auf Einstufung wird bei der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung eingereicht. Das Amt für ländliches Bauwesen stuft jeden einzelnen Betrieb aufgrund des detaillierten, mit den erhobenen Daten ausgefüllten Kriterienkatalogs ein. Die Landesregierung kann die Durchführung der Erhebungen in den landwirtschaftlichen Betrieben mit entsprechender Vereinbarung auch der auf Landesebene repräsentativsten bäuerlichen Standesorganisation übertragen.

12. Der Betrieb kann frühestens sechs Monate nach der letzten Einstufung eine Neueinstufung beantragen.

13. Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe mit dem der jeweiligen Einstufungskategorie entsprechenden Blumensymbol. Nur Betriebe, die in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragen sind, dürfen die ihrer Einstufung entsprechende Beschilderung anbringen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole für die Beherbergungstätigkeit verwendet werden.“

Art. 4 (Urlaubsunterkunft im Bauernhof)

(1) Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmers befinden, sowie die Verabreichung von Mahlzeiten an die Hausgäste laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, fallen unter die Tätigkeiten, die durch das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und durch diese Verordnung geregelt werden.“

Art. 5 (Kontrollen)

(1) Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 (Kontrollen)

1. Die für die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen zuständige Landesabteilung nimmt jährlich bei sechs Prozent der im Vorjahr eingestuften Betriebe eine stichprobenartige Überprüfung vor. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein Betrieb die Kriterien für die Kategorie, in die er eingestuft ist, nicht erfüllt, so wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwendigen Anpassungen zu erfolgen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft.“

2. Die zuständige Landesabteilung nimmt jährlich bei sechs Prozent der eingestuften Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, eine stichprobenartige Überprüfung vor. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein Betrieb die Kriterien für die Kategorie, in die er eingestuft ist, nicht erfüllt, so wird dem Betriebsinhaber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwendigen Anpassungen zu erfolgen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft.“

Art. 6 (Übergangsbestimmungen)

(1) Ab 1. Jänner 2015 erfolgt die Einstufung auf der Grundlage des Kriterienkatalogs laut Artikel 1/ter Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, so wie er durch Artikel 2 dieses Dekrets ersetzt wurde. Für die stichprobenartige Überprüfung laut Artikel 1/ter Absatz 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, so wie er durch Artikel 2 dieses Dekrets ersetzt wurde, wird dieser Kriterienkatalog ab 1. Jänner 2016 angewandt.

(2) Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die am 31. Dezember 2015 auf der Grundlage des bis zum Inkrafttreten dieses Dekrets geltenden Kriterienkatalogs mit vier Blumen eingestuft sind, werden von Amts wegen auf der Grundlage des gemäß Artikel 1/ter Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, so wie er durch Artikel 2 dieses Dekrets ersetzt wurde, genehmigten Kriterienkatalogs neu eingestuft.

(3) Abweichend von Absatz 1 können interessierte landwirtschaftliche Betriebe auf Antrag auch sofort mit fünf Blumen eingestuft werden, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Art. 7 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32,
  2. das Dekret des Landeshautpmanns vom 4. Juli 2001, Nr. 38.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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