Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 und die Kommission gemäß Artikel 15 müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags eingesetzt werden und sie bleiben so lange im Amt, bis die neuen Beiräte infolge der Erneuerung des Vertrags ernannt werden.
(2) Die Kommission gemäß Artikel 15 und die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
(3) Bei Vorhandensein einer genügenden Anzahl von vertragsgebundenen Kinderärzten ist die gleichzeitige Ernennung in mehreren Beiräten und Kommissionen unvereinbar.
(4) Die Kosten für die Wahlen der Vertreter in die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 der Kinderärzte gehen zu Lasten sämtlicher in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte.
(5) Die Betriebe führen die Zahlung der obgenannten Kosten zu Lasten eines Fonds durch, der aus Beiträgen gespeist wird, die die Betriebe von den jedem Kinderarzt gebührenden Entgelten in einem von der Ärztekammer angegebenen Ausmaß einbehalten.