(1) Im Bereich der kinderärztlichen Betreuung sind im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2, Absatz 2, die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unbedingt notwendige Leistungen.
(2) Die obgenannten Leistungen werden im Falle eines Streiks der Kategorie der Kinderärzte unter Beachtung des Gesetzes vom 12. Juni 1990, Nr. 146, gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Betrieben, dem Assessorat für Gesundheitswesen und zur Kenntnis dem Regierungskommissariat mitzuteilen sind:
- a) Jeder streikende Kinderarzt haftet in erster Person gegenüber seinen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unbedingt notwendigen Leistungen mit freiberuflichem Honorar oder gratis (im Falle eines Teilstreiks) gewährleistet.
- b) Die streikenden Kinderärzte geben die Namen einiger von ihnen an, die abwechselnd die unbedingt notwendigen Leistungen gegen freiberufliches Honorar gewährleisten oder kostenlos im Falle eines Teilstreiks.
(3) Das Recht auf Streik der Basiskinderärzte wird mit einer Vorankündigung von wenigstens 15 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an.
(4) Die Basiskinderärzte, die sich von der Arbeit in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 13 zu beurteilendes Vergehen.
(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:
- a) im Monat August,
- b) an den fünf Tagen vor und nach Europaratswahlen, gesamtstaatlichen Wahlen und Volksabstimmungen,
- c) an den fünf Tagen vor und nach den Landtagswahlen, Regionalratswahlen und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete,
- d) an den Tagen vom 23. Dezember bis zum 3. Jänner,
- e) vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.
(6) Im Falle außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die ausgerufenen Streiks als sofort ausgesetzt.
(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der diesen Vertrag unterzeichnenden Kinderärzte ausgerufen werden, ist der vertragsgebundene Kinderarzt verpflichtet, dem Betrieb schriftlich seine allfällige Nichtteilnahme am Streik 24 Stunden vorher mitzuteilen.
(8) Die Unterlassung der Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.
(9) Im Falle eines Teilstreiks gemäß Absatz 2, Buchstabe a) werden den streikenden Kinderärzten 40% der Entgelte einbehalten.