(1) Jedem vertragsgebundenen Kinderarzt, der Mitglied in den von diesem Vertrag vorgesehenen Kommissionen und/oder Beiräten ist, wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 200.000 Lire für jede einzelne Sitzung gewährt.
(2) Die Vertreter der ärztlichen Fachgewerkschaften auf gesamtstaatlicher und provinzialer Ebene, die Ärzte, die von der Ärztekammer zur Abwicklung der entsprechenden Mandate ernannt werden, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in die Regional-, Landes- oder Gemeinderäte gewählt werden, können sich, auf eigene Kosten, der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit einem Stundenentgelt bedienen. Das genannte Entgelt darf nicht niedriger sein, als die vom Kollektivvertrag für allgemeine Medizin gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 für nicht fachärztliche Tätigkeiten mit Stundenauftrag (durch die Sanitätseinheiten) vorgesehenen Gesamtstundenkosten.
(3) Als Beteiligung an den Kosten für Vertretungen in Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewerkschaftsaufgaben in offiziellen Sitzungen mit der öffentlichen provinzialen Gegenseite wird jedem teilnehmenden Mitglied der ärztlichen Seite, das von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen designiert wurde, für eine Höchstanzahl von 10 Ärztevertretern, eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 150.000 Lire pro Sitzung zuerkannt.
(4) Die Auszahlung dessen, was im Sinne dieses Artikels, Absätze 1 und 3 vorgesehen ist, von seiten des Betriebs, welcher die Position des Arztes verwaltet, erfolgt in der Regel innerhalb des Monats nach jenem der Sitzung selbst und zwar nach schriftlicher Mitteilung von seiten der Provinz.
(5) Unter dem Titel der Beteiligung an den Spesen für Vertretungen, die in Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewerkschaftsaufgaben mit Ausnahme der Sitzungen auf Landesebene stehen, wird jeder unterzeichnenden Gewerkschaft die Verfügbarkeit von vier Jahresstunden pro eingeschriebenem Kinderarzt zuerkannt.
(6) Monatlich teilt jeder designierte Vertreter seinem Betrieb die Anzahl der Stunden mit, für welche er für Gewerkschaftsaufgaben abwesend war. Innerhalb des darauffolgenden Monats wird der gebührende Betrag an den Gewerkschaftsvertreter ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage eines Stundenentgelts im Ausmaß des vom Vertrag gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 für die Ärzte mit Stundenauftrag für nicht fachärztliche Tätigkeiten (Medizin der Dienste), wie vom Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen verlängert, vorgesehenen tabellarischen Anfangsbetrags.