(1) Für das gesamte Gebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger überbetrieblicher Beirat mit folgender Zusammensetzung errichtet:
- a) ein Generaldirektor eines Betriebs oder dessen Delegierter, namhaft gemacht vom Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd, nach Anhören der Generaldirektoren der anderen Betriebe, der den Vorsitz führt;
- b) ein effektives und ein Ersatzmitglied, designiert vom Betrieb Sanitätseinheit Mitte- Süd, nach Anhören der Generaldirektoren der anderen Betriebe;
- c) zwei effektive und zwei Ersatzmitglieder in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte.
(2) Die Vertreter der Kinderärzte werden unter den in die Verzeichnisse der Kinderärzte Eingetragenen mit dem für die Wahlen der Führungsorgane der Ärzte- und Zahnärztekammern vorgesehenen System, ausgenommen das Quorum für die Gültigkeit der Wahlen, gewählt.
(3) Die Wahlen der Vertreter der Kinderärzte werden von der Ärzte- und Zahnärztekammer durchgeführt, wobei sich dieselbe der Mitarbeit der den Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften bedient; die Wahl kann auch mittels Briefwahl erfolgen.
(4) Die Ärztekammer ruft die Gewählten aus.
(5) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Betriebs Sanitätseinheit Mitte-Süd abgewickelt. Der Beirat hat seinen Sitz beim Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd.
(6) Der Beirat hat die Aufgabe, obligatorische Gutachten über folgende Argumente abzugeben:
- a) Anträge um zeitweilige Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen gemäß Artikel 25 Absatz 3,
- b) Ermächtigung von Arztwahlen in Abweichung im Sinne von Artikel 26, Absatz 8,
- c) Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß Artikel 27, Absatz 4,
- d) über die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe e),
- e) über die Vertragsverhältnisse betreffend die Grundversorgung, die Betreuungskontinuität, die territoriale Notfallmedizin und die programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium, hinsichtlich der kinderärztlichen Tätigkeit,
- f) jedes weitere demselben vom Vertrag übertragene Argument.
(7) Überdies formuliert der Beirat Vorschläge für die bestmögliche Organisation der Basispädiatrie. Er kann zu diesem Zweck in die Akten betreffend die Anwendung dieses Vertrags Einsicht nehmen. Er nimmt außerdem an den vom Beirat vorbereiteten Organisationskonferenzen teil und arbeitet an der Erstellung von statistisch- epidemiologischen Programmen mit, die auf lokaler Ebene auf der Grundlage der provinzialen und/oder gesamtstaatlichen Angaben aktiviert werden, und die die Tätigkeit der vertragsgebundenen Kinderärzte betreffen.
(8) Über sämtliche Probleme, die die Beziehungen zwischen der Basispädiatrie und den anderen Diensten der Betriebe betreffen, muß das Gutachten des Beirats gemäß diesem Artikel 11 eingeholt werden.
(9) Der Beirat übt schließlich jede andere vom Vertrag übertragene Aufgabe aus.
(10) Der Beirat versammelt sich wenigstens einmal pro Trimester und jedes Mal, wenn eine der Parteien eine Sitzung beantragt und in einem solchen Fall innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Antrags.