(1) Die für die Abwicklung der von diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten zu beauftragenden Kinderärzte sind der einzigen, jährlich nach Titeln erstellten Landesrangordnung zu entnehmen.
(2) Die Ärzte, die sich in die Landesrangordnung eintragen lassen wollen, müssen am Verfallstag für die Einreichung der Gesuche folgende Voraussetzungen haben:
- a) Eintragung im Berufsregister,
- b) nicht über sechzig Jahre alt sein,
- c) Spezialisierungsdiplom oder Nachweis über freie Dozentur in einem der folgenden Fächer: "Kinderheilkunde", "pädiatrische Klinik", "Kinderheilkunde und Säuglingslehre", "pädiatrische Pathologie", "Neonatologie", "Säuglingslehre", "Präventivpädiatrie und Sozialpädiatrie",
- d) Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 7522) und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen.
(3) Von der Altersgrenze wird für jene Kinderärzte abgesehen, die am Verfallstag gemäß Absatz 4 Inhaber eines von diesem Vertrag geregelten Auftrags sind, auch in einer anderen Region.
(4) Zwecks Eintragung in die Landesrangordnung müssen die Kinderärzte mittels Einschreibebriefes innerhalb 31. Jänner an das Landesassessorat für Gesundheitswesen ein Gesuch gemäß Anhang A) einreichen, welchem die Dokumentation beizufügen ist, die geeignet ist, den Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel nachzuweisen.
(5) Für die Rangordnung werden nur die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres innegehabten Titel bewertet.
(6) Der Kinderarzt, der bereits in derselben Landesrangordnung des vorhergehenden Jahres eingetragen war, muß außer dem Gesuch nur die Bestätigung über die Eintragung in das Berufsregister und die Dokumentation zum Nachweis der im letzten Jahr erworbenen weiteren Titel, sowie anderer für die vorhergehende Rangordnung nicht vorgelegter weiterer Titel einreichen.
(7) Das Gesuch und die beigelegte Dokumentation müssen den geltenden Bestimmungen betreffend die Stempelgebühren entsprechen.
(8) Die Landesverwaltung erstellt nach obligatorischem Einholen des Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 eine einzige Landesrangordnung, die für ein Jahr Gültigkeit hat, wobei neben jedem Namen die erreichte Punktezahl, die allfälligen Unvereinbarkeitspositionen und der Wohnsitz anzugeben sind.
(9) Die Rangordnung wird innerhalb 30. April im Amtsblatt der Region veröffentlicht; innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Kinderärzte bei der Landesverwaltung ein begründetes Gesuch um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung einreichen.
(10) Die Landesrangordnung wird nach obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12 von der Landesverwaltung endgültig innerhalb 15. Juni genehmigt und den Betrieben und der provinzialen Ärztekammer mitgeteilt.
(11) Die Rangordnung gilt vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.