(2) Für die Bewertung der Titel werden 16 und mehr Tage einem Monat gleichgesetzt. Die Diensttitel sind zusammenzählbar, sofern sich dieselben nicht auf Tätigkeiten beziehen, die in denselben Zeiträumen abgewickelt wurden. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der die höhere Punktezahl ergibt.
(3) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben zuerst das Spezialisierungsalter und dann die Spezialisierungsnote und schließlich das Lebensalter den Vorzug.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.