Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Die in die Verzeichnisse gemäß Artikel 20 dieses Vertrags eingetragenen Fachärzte für Kinderheilkunde sind aktiver und qualifizierender Teil des Landesgesundheitsdienstes des für den Schutz der Kindheit im Entwicklungsalter von 0 bis 14 Jahren zuständigen Bereichs, und zwar hinsichtlich der Vorsorge, der Heilbehandung, der Rehabilitation und der Erreichung eines psycho-physischen Reifezustands in einer globalen Sicht des Dienstes für den Bürger im Rahmen der gesamtstaatlichen und provinzialen Gesundheitspläne.
(2) Dieses Landesabkommen regelt im Sinne des Artikels 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, das autonome, andauernde und koordinierte Arbeitsverhältnis, welches zwischen den örtlichen Sanitätseinheiten als Betriebe, die mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und die in der Folge als Betrieb bezeichnet werden, und den Kinderärzten für die Gewährung der kinderärztlichen Fachbetreuung in direkter Form zugunsten der Kinder gemäß vorhergehendem Absatz, und zwar mittels:
Dies alles hat im Rahmen von Bestimmungen zu erfolgen, die den Vertrauenskinderarzt voll und ganz für den Schutz der Gesundheit der ihm mittels Arztwahl anvertrauten Betreuten einbeziehen.