(1) Die Vertragskinderärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigten des Betriebs ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.
(2) Die Übertretungen bewirken je nach Schwere des Vergehens folgende Sanktionen:
- a) schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen, einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Verschreibungen und Vorschläge,
- b) Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Übertretungen und für Vergehen einer bestimmten Schwere,
- c) Reduzierung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10% und von nicht mehr als 20% für eine Höchstdauer von sechs Monaten,
- d) Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
- - schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind,
- - unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit; Beschränkungen der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken,
- - Wiederholung von Vergehen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben,
- e) Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jenes gemäß Artikel 6, Absatz 2, oder für die Wiederholung von Vergehen, die zur Suspendierung des Vertragsverhältnisses geführt haben.
(3) Der Betrieb muß dem Arzt das Vergehen schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei ihm eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung zu geben ist.
(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirats des Betriebs eingeholt hat, welcher dasselbe innerhalb von 20 Tagen ab Antrag abzugeben hat.
(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern: Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachtes Mitglied, ein vom Generaldirektor des interessierten Betriebs namhaft gemachtes Mitglied. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär wahrgenommen.
(6) Das Schiedsgericht überprüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags von der Sanitätseinheit überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung. Die Parteien haben das Recht, in die im Besitze des Schiedsgerichts befindlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Denkschriften über jene hinaus, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen. In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als Letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen. Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder der Kommission, können ihm Fragen über die Tatbestände und Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll verfaßt, welches vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Maßnahme.
(7) Das Schiedsgericht teilt der Sanitätseinheit innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.
(8) Die Maßnahme ist von der Sanitätseinheit in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichts anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.
(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.
(10) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d) ernennt der Betrieb den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausbezahlt. Die Entgelte gemäß Artikel 43, Buchstaben D) und E) werden jedoch dem ersetzten Arzt ausbezahlt.
(11) Zwei Jahre nach deren Verhängung dürfen die Disziplinarstrafen in keiner Weise irgendwelche Auswirkungen haben. Die Übertretungen und Vergehen verjähren 5 Jahre nach deren Begehen.