Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Betrieben und den Basiskinderärzten endet:
(2) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe d) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Abänderungen bewirkt die festgestellte und nicht gebührende, auch teilweise Zahlung von seiten des Betreuten der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der vom Artikel 13 vorgesehenen Verfahren.
(3) Der Kinderarzt, der nach fünf Jahren Eintragung in demselben Verzeichnis der Ärzte für die Grundversorgung nicht Inhaber von mindestens 150 Arztwahlen ist, verfällt vom Vertragsverhältnis, ausgenommen der Fall, daß das Nichterreichen der obgenannten Mindestzahl von objektiven Umständen abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Betrieb nach Anhören des Interessierten und des Beirats gemäß Artikel 12 getroffen.
(4) Im Falle der Beendigung des Verhältnisses wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle von Buchstabe e) von Absatz 1 kann der Kinderarzt ein neues Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung nach Ablauf von vier Jahren nach Auflösung einreichen.
(5) Das Verhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Streichung oder Löschung aus dem Berufsalbum.