Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Mißtrauensanträge gegenüber der Landesregierung, dem Landtagspräsidium oder einzelnen Mitgliedern genannter Gremien sind zu begründen und müssen, falls nicht eine geheime Abstimmung im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 verlangt wird, der Abstimmung mit Namensaufruf unterzogen werden. Der Mißtrauensantrag muß von wenigstens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein.
(2) Bei Mißtrauensanträgen ist ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig.