Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Anfrage mit schriftlicher Beantwortung besteht in der einfachen Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht; ob dem Präsidium des Landtages oder der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist oder ob sie richtig ist; ob das Präsidium des Landtages oder die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst haben oder zu fassen beabsichtigen oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. 52)
(2) Die Anfragen sind schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.
(3) Der Befragte hat innerhalb von 30 Tagen dem Fragesteller eine schriftliche Antwort zu übermitteln und gleichzeitig eine Abschrift hiervon an den Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.
(4) Der Präsident des Landtages unterrichtet den Landtag über die erfolgte Beantwortung.
(5) Die Landesregierung bzw. der Landtagspräsident haben die Anfragen vollständig und zeitgerecht zu beantworten. Sind die Anfragen nicht innerhalb von 60 Tagen beantwortet worden, verliest der Landtagspräsident in öffentlicher Sitzung die Anfrage und fordert den Befragten auf, sie innerhalb von acht Tagen zu beantworten.
Der Titel und Absatz 1 wurden ersetzt durch Art. 40 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.