Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen mit schriftlicher Beantwortung, Anfragen zur Aktuellen Fragestunde sowie Beschlussanträge einzubringen.
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, von der Landesverwaltung sowie von den dieser unterstellten Organen und Körperschaften oder Betrieben umgehend die für die Ausübung ihres Mandates nützlichen Informationen zu erhalten. Das Ansuchen um Informationen, Akte und Daten ist, je nach Zuständigkeit, an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder an den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin zu stellen. 51)
Art. 109 wurde ersetzt durch Art. 39 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.