Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Anfragen und Beschlußanträge werden im Wortprotokoll über jene Sitzung, in der sie verlesen wurden, vollinhaltlich wiedergegeben.
(2) Die schriftlichen Anfragen und deren Beantwortung sowie die Beschlußanträge sind an alle Abgeordneten zu verteilen.