Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der wenigstens fünfzehn Tage vor dem ersten Tag der festgesetzten Sitzungsfolge des Landtages eingelaufene Beschlußantrag wird in die Tagesordnung ebendieser Sitzungsfolge aufgenommen.
(2) Sofern jedoch die Antragsteller oder einer von ihnen die Aufnahme eines nach obiger Frist eingelangten Beschlußantrages in die Tagesordnung verlangen, ist im Sinne des im Artikel 62 vorgesehenen Verfahrens vorzugehen. 54)
(3) Die Behandlung eines auf der Tagesordnung stehenden Beschlußantrages und die Abstimmung über denselben können nur im Einvernehmen mit den Einbringern desselben vertagt werden.
(4) Der Landtag kann allerdings mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung die Behandlung der Gesetzentwürfe vorziehen, deren dringende Verabschiedung im Interesse des Landes liegt.
Absatz 2 wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 42 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.