Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, Beschlußanträge mit dem Ziel der Herbeiführung eines Beschlusses des Landtages über eine bestimmte Angelegenheit einzubringen.
(2) Sofern der Landtag nicht anders entscheidet, kann nach Beginn der Behandlung eines Beschlußantrages im Landtag zum selben Gegenstand für die Dauer von sechs Monaten kein weiterer Beschlußantrag behandelt werden.