Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nicht zulässig sind Anfragen und Beschlußanträge, die in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefaßt sind oder solche zu Angelegenheiten, von denen Bürger Südtirols nicht direkt betroffen sind.
(2) Im Falle beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise entscheidet der Präsident endgültig.
(3) Die Frage der Zulässigkeit wegen anderer Gründe kann sowohl vom Präsidenten als auch von jedem Abgeordneten aufgeworfen werden. In diesem Falle wird die schriftliche Anfrage oder der Beschlußantrag verlesen.
(4) Der Landtag stimmt offen über die Zulässigkeit ab; vor der Abstimmung kann jeweils ein Abgeordneter dafür und ein Abgeordneter dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von je drei Minuten nicht überschreiten dürfen.