Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Betreffen Anfragen, Beschlußanträge, Gesetzentwürfe oder Beschlußanträge dazu inhaltlich denselben Gegenstand oder gleiche Angelegenheiten, kann der Präsident im Einvernehmen mit den Einbringern sie zusammenfassen und gleichzeitig behandeln lassen.
(2) Die Redezeit erhöht sich nicht, wenn jeweils mehr als ein Beschlußantrag bzw. mehr als ein Gesetzentwurf behandelt wird. Werden ein oder mehrere Beschlußanträge zugleich mit einem oder mehreren Gesetzentwürfen behandelt, gilt die jeweils längere Redezeit. Über die Beschlußanträge wird vor der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt.