(1) Während jeder Sitzungsfolge des Landtages ist eine aktuelle Fragestunde vorgesehen, in der jeder Abgeordnete das Recht hat, Anfragen an den Landtagspräsidenten, an den Landeshauptmann und an die Mitglieder der Landesregierung zu richten. 53)
(2) Diese müssen kurz gefaßt sein; sie haben sich auf die sachliche Fragestellung und jeweils nur auf einen Sachverhalt zu beschränken und sind nur für Angelegenheiten zulässig, welche mit der öffentlichen Funktion des Präsidiums oder der Landesregierung im Zusammenhang stehen.
(3) Die Anfragen müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzungsfolge des Landtages im Landtagssekretariat eingelangt sein. Sie werden unverzüglich nur an die jeweils Befragten weitergeleitet.
(4) Die aktuelle Fragestunde darf pro Sitzungsfolge die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann - nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden - eine Verlängerung der Fragestunde verfügen.
(5) In der Fragestunde ruft der Präsident die Anfragen in der Reihenfolge ihres Einlangens auf. Ist der Fragesteller abwesend, verfällt die Anfrage. Nach Verlesung der Anfrage durch den Anfragesteller stehen dem Befragten drei Minuten für die Beantwortung und dem Anfragesteller zwei Minuten für die Replik zu.
(6) Die Anfragen, die wegen entschuldigter Verhinderung des Befragten oder des Anfragestellers oder aus Zeitgründen nicht behandelt werden können, werden innerhalb von fünf Tagen ab dem Sitzungstag vom Befragten schriftlich beantwortet.
(7) Zu lange Anfragen werden vom Präsidenten zur aktuellen Fragestunde nicht zugelassen, sondern zur schriftlichen Beantwortung weitergeleitet.
(8) Es gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 113.