In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
Kindergarten- und Schulkalender (abgeändert mit Beschluss Nr. 210 vom 13.02.2012)

Anhang

Kindergarten- und Schulkalender

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Bestimmungen zum Kindergarten und Schulkalender finden in den Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in den Schulen der Berufsbildung Anwendung.

Artikel 2
Dauer des Kindergarten- und Schuljahres

und Bewertungsabschnitte

1. Das Kindergarten- und Schuljahr beginnt mit 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Die Zeit der didaktischen Tätigkeiten beginnt am 1. September und endet am 30. Juni. Sie schließt außerdem die Zeit für die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen in den Monaten Juli und August mit ein. Für die Berufsbildung gilt die Festlegung der Zeit der didaktischen Tätigkeiten nur für Kurse im Rahmen des Rechts und der Pflicht auf Bildung.

2. Die Bildungsarbeit mit den Kindern im Kindergarten und der Unterricht an den Schulen beginnen am 5. September, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt, ansonsten am darauf folgenden Montag.

3. Die Bildungsarbeit mit den Kindern im Kindergarten und der Unterricht an den Schulen enden am 16. Juni, wenn dieser auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, ansonsten am vorhergehenden Freitag.

4. Das Schuljahr wird für die Bewertung in der Regel in zwei Abschnitte eingeteilt:

- vom Unterrichtsbeginn bis zum 31. Jänner

- vom 1. Februar bis zum Unterrichtsende.

Wird in den Schulen der Berufsbildung eine Ausbildung in mehreren Blöcken angeboten, so fällt das Semesterende mit der Hälfte der Unterrichtszeit zusammen. Der Schulrat oder der Direktionsrat der Schulen der Berufsbildung kann auch eine andere Einteilung des Schuljahres festlegen.

Artikel 3
Ferientermine

1. Folgende freie Tage sind vorgesehen:

- alle Sonntage,

- alle gesetzlich anerkannten Feiertage,

- Ferien zu Allerheiligen: die gesamte Woche, in die Allerheiligen fällt. Fällt Allerheiligen auf den Sonntag, so ist die darauf folgende Woche frei.

- Weihnachtsferien: Diese beginnen am 24. Dezember und enden am 6. Jänner, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt, ansonsten am darauf folgenden Sonntag,

- Winterferien: die gesamte Woche, in die der Aschermittwoch fällt,

- Osterferien: von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern,

- Fenstertage: In den Schulen mit Fünftagewoche ist der nachfolgende Freitag unterrichtsfrei, wenn ein Feiertag auf einen Donnerstag fällt. In den Schulen mit Sechstagewoche ist der nachfolgende Samstag unterrichtsfrei, wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt.

Artikel 4
Verkürzter Stundenplan

1. Der erste und der letzte Unterrichtstag können von den Kindergärten und den Schulen frei gestaltet werden. Außerdem kann der Stundenplan am Unsinnigen Donnerstag verkürzt werden.

2. Bei einer besonders hohen Schülerzahl oder bei einem bezirksübergreifenden Einzugsgebiet kann höchstens zweimal im Schuljahr eine Unterrichtsverkürzung für die Abhaltung von Elternsprechtagen verfügt werden. Ein ganzer freier Tag im Jahr kann für die Abhaltung eines pädagogischen Tages oder für traditionelle ortsgebundene Veranstaltungen vorgesehen werden.

3. Durch Unterrichtsverkürzungen laut Absatz 1 und 2 wird die verpflichtende Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler verringert.

Artikel 5
Verteilung der Unterrichtszeit an Grund-, Mittel- und Oberschulen

1. Die jährliche verpflichtende Unterrichtszeit wird auf fünf Tage verteilt und zwar von Montag bis Freitag.

2. Die Oberschulen können Pflichtunterricht am Samstag vorsehen, sofern mindestens 10 der 14 Mitglieder des Schulrates bei einer gemeinsamen Sitzung dafür stimmen. Auf Antrag des Stadtrates kann in der Landeshauptstadt Bozen für die Mittelschulen, sofern mindestens 10 von 14 Mitgliedern des jeweiligen Schulrates dafür sind, von der Landesregierung eine höchstens zweijährige Übergangsregelung mit Samstagsunterricht genehmigt werden.

4. In Folge der Bestimmungen der Art. 2 und 3 besteht der Schulkalender im mehrjährigen Mittel aus jährlich 35 Unterrichtswochen mit 175 Unterrichtstagen bei Fünftagewoche bzw. 210 Unterrichtstagen bei Sechstagewoche. Mit diesem Durchschnittswert berechnen die Schulen die Verteilung der Unterrichtszeit. Eine jährlich neue, von der effektiven Anzahl der Unterrichtswochen abhängige Verteilung ist nicht erforderlich.

Artikel 6
Kindergärten

1. Die Kindergärten sind von Montag bis Freitag geöffnet. Die ordentlichen Bildungstätigkeiten am Freitag dauern sechs Stunden, ausgenommen sind Kindergärten mit verlängerter Öffnungszeit.

2. Die Zeit der didaktischen Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfasst auch die Vorbereitungs-, Planungs- und Projekttätigkeit, die Fortbildung, die Arbeiten zur Auswertung der pädagogischen Tätigkeiten und andere Abschlussarbeiten. Anstelle der letzten Juniwoche finden im Kindergarten in der letzten Augustwoche didaktische Tätigkeiten statt.

3. In der ersten Woche des Kindergartenjahres wird die Öffnungszeit auf den Vormittag bis 12.30 Uhr beschränkt.

4. Auf Vorschlag des Kindergartenbeirates kann die Öffnungszeit weitere drei Mal, und auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors ein weiteres Mal auf den Vormittag beschränkt werden.

Artikel 7
Schulen der Berufsbildung

1. Im Rahmen des Rechts und der Pflicht auf Bildung ist die Unterrichtszeit der Kurse auf fünf Tage verteilt.

2. Der Beginn und das Ende des Unterrichts in der Lehrlingsausbildung kann durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter/der Bereichsleiterin für die Berufsbildung bzw. dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin der Land-, Forst- und Hauswirtschaftlichen Berufsbildung von dem im Schulkalender festgelegten Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende abweichen.

3. Bei der Organisation des Berufsschulunterrichts für Lehrlinge sind die organisatorischen Möglichkeiten der Schule, die Dienstpflichten des Lehrpersonals und die Bedürfnisse der Berufsorganisationen zu berücksichtigen. Für ein und dieselbe Fachklasse ist landesweit dieselbe Organisationsform anzuwenden. Ausnahmen davon können nur vom Bereichsleiter/von der Bereichsleiterin für die Berufsbildung genehmigt werden. Bis zum Inkrafttreten der Bildungsordnungen laut Art. 5, Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 muss der Unterricht die von den geltenden Lehrplänen festgelegten Stunden umfassen.

4. Ist in einer Vollzeitausbildung ein mehrwöchiges curriculares Praktikum vorgesehen, so kann die Schule bestimmen, ob das Praktikum in einem oder zwei Abschnitten erfolgt. Der Beginn und das Ende des Unterrichts können durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter/der Bereichsleiterin für die Berufsbildung bzw. dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin der Land-, Forst- und Hauswirtschaftlichen Berufsbildung von den im Schulkalender festgelegten Terminen um insgesamt zwei Wochen abweichen, um die Durchführung der curricularen Praktika zu ermöglichen.