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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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1. Gegenstand der Beihilfe und Abstimmung mit den EU-Bestimmungen

1.1 Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstaben b) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, Bestimmungen für die Förderung von Erstinvestitionen in Zwischen-betrieben, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, fest. Sie sind im Einklang mit den im Kapitel IV B, und insbesondere in Punkt 42, Buchstabe d), der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 angeführten Bestimmungen.

1.2 Von diesen Beihilfen ausgeschlossen sind die kleinen und mittleren Betriebe, die großen Betriebe.