In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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17. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013 und auf jeden Fall bis zur Anwendbarkeit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013.