Die in gegenständlicher Maßnahme vorgesehenen Beihilfen dürfen nicht mit Deminimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 800/2008 überschritten wird.