In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 14. Mai 2012, Nr. 690
Genehmigung der Modalitäten und Kriterien für die Erstattung der vom Südtiroler Gemeindenverband zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungsinitiativen für Gemeindesekretäre/Gemeindesekretärinnen getragenen Spesen sowie Festlegung der zur Erstattung zugelassenen Ausgaben

ANLAGE A)

MODALITÄTEN UND KRITERIEN FÜR DIE ERSTATTUNG DER VOM SÜDTIROLER GEMEINDENVERBAND ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUS- UND WEITERBILDUNGSINITIATIVEN FÜR GEMEINDESEKRETÄRE/GEMEINDESEKRETÄRINNEN GETRAGENEN SPESEN

1) Nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaft der Gemeindesekretäre und Gemeindesekretärinnen genehmigt der von der Landesregierung delegierte Landesrat oder die von der Landesregierung delegierte Landesrätin, mit eigener Maßnahme, die vom Südtiroler Gemeindenverband vorgelegten Aus- und Weiterbildungsinitiativen für Gemeindesekretäre und Gemeindesekretärinnen der Provinz Bozen. Für die Umsetzung der genannten Initiativen werden die Mittel des Fonds verwendet, der im Sinne von Artikel 69 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L eingerichtet wurde.

2) Die einzelnen Ausbildungsprojekte und die entsprechenden Finanzierungsanträge (zu richten an die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Örtliche Körperschaften – Amt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten) müssen spätestens 45 Tage vor Beginn der Ausbildungsinitiative eingehen. Die verspätet vorgelegten Projekte und Anträge werden nicht berücksichtigt. Bei besonderen Initiativen, die nur schwer programmierbar sind (z. B. aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen), müssen die Anträge spätestens 10 Tage vor Beginn der Initiative eingereicht werden. Die besonderen Umstände sind zu begründen.

3) Der mit Stempelmarke versehene Finanzierungsantrag ist vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin des Südtiroler Gemeindenverbandes zu unterzeichnen.

4) In jedem Projekt müssen die Ausbildungsinitiativen detailliert beschrieben und der Inhalt, die Ziele, die Dauer, der Ort sowie das genaue Datum (Beginn und Ende) der Veranstaltungen angegeben werden. Weiters müssen die an der Durchführung der Initiative beteiligten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Lehrkräfte sowie die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Personen angegeben werden. Dem Projekt sind eine kurze Begründung zur Auswahl der Lehrkräfte und ein detaillierter Ausgabenplan beizufügen.

5) Die für die Erstattung zulässigen Ausgaben werden nach den Kriterien laut Anlage B berechnet.

6) Das Projekt, für das die Finanzierung gewährt wird, muss innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt werden. Eventuelle begründete Projektänderungen müssen vorab dem Landesamt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten mitgeteilt werden. Die Initiative wird nicht finanziert, wenn nicht mindestens 50% der geplanten Teilnehmerzahl die Veranstaltung tatsächlich besuchen.

7) Es können auch Initiativen gefördert werden, die von Dritten organisiert sind und bei denen sich der Südtiroler Gemeindenverband Plätze reserviert hat oder die der Südtiroler Gemeindenverband in Zusammenarbeit mit Dritten durchführt.

8) Die Auszahlung der Finanzierung erfolgt mit Dekret des Direktors oder der Direktorin des Landesamtes für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten auf der Grundlage von Ausgabenbelegen oder einer entsprechenden Ersatzerklärung. Zu diesem Zweck sind folgende Unterlagen vorzulegen:

- ein detaillierter Bericht über die durchgeführte Initiative, der vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet ist,

- ein Verzeichnis oder Register der Anwesenden,

- eine Gesamtübersicht der bestrittenen Ausgaben und der eventuellen Einnahmen, gegliedert nach den Ausgabenposten, die in der dem Finanzierungsantrag beiliegenden Übersicht angeführt sind. In der Gesamtübersicht müssen eventuell erhaltene Beiträge oder Kostenrückerstattungen für die Durchführung des Ausbildungsprojekts angegeben werden. Diese Beträge werden von den zur Finanzierung zugelassenen Gesamtausgaben in Abzug gebracht,

- eine Kopie sämtlicher Rechnungen und Spesenaufstellungen. Diese müssen quittiert sein und in der Beschreibung den genauen Bezug auf die durchgeführte Initiative sowie den genauen Zeitraum enthalten, in dem sie stattgefunden hat. Die direkt vom Verband getragenen Spesen sind detailliert zu beschreiben und gemäß den Typologien zu ordnen, die bereits im Dekret über die Gewährung der Finanzierung anerkannt und angeführt wurden. Der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin muss sämtliche Ausgabenbelege unterzeichnen,

- eine Erklärung, in der der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin bestätigt, dass die in sämtlichen Rechnungen, Honorarnoten und Erklärungen angegebenen Beträge angemessen sind und ausschließlich mit der durchgeführten Initiative zusammenhängende Ausgaben betreffen.

- Sämtliche Abrechnungsunterlagen können in Form einer vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichneten Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 47 des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, vorgelegt werden. Die Erklärungen unterliegen Stichprobenkontrollen.

ANLAGE B)

FESTLEGUNG DER ZUR ERSTATTUNG ZUGELASSENEN AUSGABEN

Für die Festlegung der zur Erstattung zugelassenen Ausgaben gelten folgende Kriterien:

a) Planung, didaktische und, organisatorische Durchführung sowie Verwaltungstätigkeit

Unter diesen Posten fallen die Ausgaben betreffend:

- die Planung der Initiative,

- die Organisation der Initiative (Leitung, allgemeine und technisch-organisatorische Koordinierung),

- die Verwaltung (Sekretariat, buchhalterische Verwaltung, Beistand während der Kurstage, Schreibmaterial, Post, Telefon, Fotokopien, Reisekosten, um den Kursort zu erreichen, Unterkunft und Verpflegung des Personals des Verbandes, das wie auch immer an der Durchführung des Projektes beteiligt ist),

- die Verwendung der Räume und Einrichtungen des Verbandes,

- die Verwaltung der unter Punkt 7 der Anlage A vorgesehenen Initiativen.

Für die Aktivitäten laut diesem Buchstaben wird eine Höchstausgabe von insgesamt 800,00 Euro pro Kurstag erstattet. Im Falle von Kursen, die im selben Kalenderjahr wiederholt werden, wird die Höchstausgabe für die auf den ersten Kurs folgenden Kurse auf 400,00 Euro pro Kurstag festgelegt.

b) Vergütungen für Lehrkräfte

Die Vergütung für Lehrkräfte darf 140,00 Euro pro Unterrichtsstunde (60 Minuten) nicht überschreiten. Wird der Unterricht von mehr als einer Lehrkraft erteilt, so beträgt die stündliche Höchstgrenze für jede einzelne Lehrkraft 100,00 Euro. Die eventuellen Steuer- oder Vorsorgelasten (MwSt., Vorsorgebeiträge) werden zusätzlich zu den vorgesehenen Höchstvergütungen und -erstattungen anerkannt.

c) Vergütungen für die Koordinatoren/Koordinatorinnen der Tätigkeit im Schulungsraum (Tutors/Tutorinnen)

Die Vergütung für die Koordinatoren/Koordinatorinnen der Tätigkeit im Schulungsraum (in der Folge als Tutors/Tutorinnen bezeichnet) darf 70,00 Euro pro Unterrichtsstunde (60 Minuten) nicht überschreiten. Die eventuellen Steuer- oder Vorsorgelasten (MwSt., Vorsorgebeiträge) werden zusätzlich zu den vorgesehenen Höchstvergütungen und -erstattungen anerkannt.

d) Vergütungen für die Lehr- oder Tutorentätigkeit des Personals des Südtiroler Gemeindenverbandes

Wird die Lehr- oder Tutorentätigkeit vom Personal des Südtiroler Gemeindenverbandes ausgeübt, so wird diesem eine Stundenvergütung erstattet, die auf der Grundlage des entsprechenden monatlichen Bruttogehalts berechnet wird.

e) Reisekosten der Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen

Zusätzlich zu den Vergütungen für die Lehr- und Tutorentätigkeit werden die von den Lehrkräften (Buchst. b) und von Tutors/Tutorinnen (Buchst. c) zum Erreichen des Kursortes bestrittenen Reisekosten erstattet. Insbesondere wird – was die Benutzung des Fahrzeuges der einzelnen Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen anbelangt – das Kilometergeld auf der Grundlage der Tarife erstattet, die für Landesbedienstete gelten. Weiters werden die nachgewiesenen Autobahnmaut- und Parkgebühren anerkannt. Für Reisen mit anderen Verkehrsmitteln wird, gegen Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege, der Preis für den entsprechenden Fahr- oder Flugschein erstattet.

f) Übernachtungsspesen der Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen

Falls die Kursdauer dies erfordert, werden die nachgewiesenen Ausgaben für Übernachtung und Frühstück in Hotels bis zu drei Sternen erstattet.

g) Ausgaben für die Mahlzeiten der Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen

Es werden die nachgewiesenen Ausgaben für die eingenommenen Mahlzeiten im Höchstausmaß von 30,00 Euro je Mahlzeit erstattet.

h) Miete von Räumlichkeiten

Unter diesen Posten fallen die Kosten für die Miete eventueller Räume für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit. Diese Kosten können bis höchstens 100,00 Euro pro Kurstag erstattet werden, wenn der Kurs in den Räumlichkeiten des Südtiroler Gemeindenverbandes abgehalten wird. Werden Räume von Dritten angemietet, so werden die entsprechenden nachgewiesenen Ausgaben rückerstattet.

i) Ausgaben für Kursunterlagen

Es werden die nachgewiesenen Ausgaben für Kursunterlagen im Höchstausmaß von 1.000,00 Euro pro Modul anerkannt.

j) Weitere Ausgaben

Es können weitere Ausgaben anerkannt werden, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Initiative stehen und entsprechend begründet und belegt werden.

k) Übergangsbestimmung und Aktualisierung der Beträge

Bei Erstanwendung und beschränkt auf die Ausbildungskurse für das Jahr 2012, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Kriterien bereits geplant sind, wird von den Punkten 1 und 2 der Anlage A abgesehen.

Mit Beschluss der Landesregierung werden die in dieser Anlage vorgesehenen Beträge alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Erhöhung der Lebenshaltungskosten nach dem ASTAT-Index angepasst. Die erste Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 2014.

 

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