In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen an die Jägervereinigung und an deren periphere Strukturen

Visualizza documento intero

5. Zugelassene Ausgaben

5.1. Was die Koordinierung der Verwaltung sämtlicher Reviere kraft Gesetzes betrifft, sind für die Gewährung von Zuschüssen folgende laufende Ausgaben zugelassen:

a) Miete von Büro- und Lehrräumen für die zentrale sowie peripheren Dienststellen, einschließlich Ausgaben für Strom, Wasser- und Abwassergebühren, Heizung, Müllabfuhr und Gebäudeversicherung,

b) Besoldung der bei der Jägervereinigung im Dienst befindlichen hauptberuflichen Jagdaufseher,

c) Besoldung des bei der Jägervereinigung im Dienst befindlichen Verwaltungspersonals,

d) Koordinierung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes, einschließlich Ausgaben für die Herausgabe einer periodischen Informationsschrift,

e) Bezahlung der Sitzungsgelder und Rückvergütung der Fahrtspesen zu Gunsten der Mitglieder jener Kommissionen, die vom Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, von der entsprechenden Durchführungsverordnung oder in den gemäß Artikel 24 des eben genannten Landesgesetzes Nr. 14/1987 erlassenen Richtlinien vorgesehen sind,

f) Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen, der jährlichen Revierleiterversammlung sowie der periodischen Landeshubertusfeier,

g) Aus- und Weiterbildung der hauptberuflichen Jagdaufseher, welche mit dem für die Jagd zuständigen Landesamt zu vereinbaren sind, und der Jagdhornbläser,

h) Mithilfe bei der Durchführung der von der Landesverwaltung organisierten Wildstands-erhebungen und Hegemaßnahmen,

i) Aufstockung des Garantiefonds im Sinne von Artikel 36-bis Absatz 3 des Landesjagdgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, sowie

j) Errichtung von Informationsständen bei Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen im Allgemeinen.

5.2. Was die Investitionen betrifft, sind für die Gewährung von Beiträgen folgende Ausgaben zugelassen:

a) Bau, Ankauf und Umbau von Büro- und Lehrräumen für die zentrale sowie peripheren Dienststellen,

b) Bau oder Kauf von Kühl- und Gefrieranlagen für Wildbret sowie für Einrichtungen zur Bearbeitung der Wildkörper,

c) Kauf von Jagdhörnern und entsprechendem Zubehör.

5.3. Die Beiträge laut Punkt 5.2 Buchstaben b) und c) können auch den peripheren Strukturen auf Bezirks- und Revierebene gewährt werden.