In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 9. Januar 2012, Nr. 18
Ernennung der Rekurskommission laut Art. 11 der mit Beschluss Nr. 2081 vom 13.12.2010 genehmigten Kriterien für die prothetische Betreuung in Südtirol und Widerruf des Beschlusses Nr. 122 vom 31.01.2011

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1. die Kommission wie folgt zu ernennen:

der/die Direktor/in des Amtes für Gesundheitssprengel, als Präsident;

ein/eine Mitarbeiter/in des Amtes für Gesundheitssprengel, nicht niedriger als die 6. Funktionsebene, als stellvertretende Präsidentin;

Ein/eine Arzt/Ärztin mit Erfahrung auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit, sanitären Programmierung und Organisation, oder im Bereich der Rechtsmedizin;

ein Facharzt/eine Fachärztin des medizinischen Gebietes für die jeweiligen Fälle;

die Funktion des Sekretärs wird von einem Mitarbeiter der Abteilung Gesundheitswesen ausgeübt;

2. die Fachärzte werden ad hoc für die jeweiligen Fälle vom Südtiroler Sanitätsbetrieb, unter Berücksichtigung ihrer Sprachgruppenangehörigkeit, der dem Rekurs beigelegten ärztlichen Verschreibung und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses vorgeschlagen;

3. die Fachärzte werden ad hoc für die jeweiligen Fälle vom Amt für Gesundheitssprengel ernannt und schriftlich eingeladen, dies unter Berücksichtigung ihrer Sprachgruppenangehörigkeit, der dem Rekurs beigelegten ärztlichen Verschreibung und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses;

4. die geleistete Tätigkeit als institutionelle Tätigkeit zu betrachten, da die behandelten Rekurse fachliche und sanitäre Inhalte aufweisen und die Kommission von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist;

5. den Mitgliedern der Kommission stehen die Sitzungsgelder und Außendienst-vergütungen gemäß L.G. Nr. 6 vom 19.03.1991 zu;

6. den Mitgliedern der Kommission, welche bei anderen öffentlichen Körperschaften bedienstet sind, stehen die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen gemäß L.G. Nr. 6 vom 19.03.1991 nur zu, falls die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit erfolgen;

7. die öffentliche Körperschaft, bei der die Mitglieder der Kommission bedienstet sind, teilt jährlich die Namen der Personen mit, denen die Sitzungsgelder und/oder die Außendienstvergütungen auszuzahlen sind;

8. die entsprechende Ausgabe wird mit den auf Kap. 10120.65 des Haushaltsvoranschlages 2012 sowie auf den entsprechenden Kapiteln der folgenden Haushalte bereitgestellten Mitteln bestritten;

9. den Beschluss Nr. 122 vom 31.01.2011 zu widerrufen.

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