1. Durch die institutionelle Akkreditierung werden öffentlichen und privaten Einrichtungen oder Freiberuflern, die darum ansuchen, die Mindestanforderungen und zusätzlichen Qualifikationsanforderungen anerkannt, und zwar nachdem die Erfüllung folgender Bedingungen überprüft wurde:
a) Bewilligung zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten, sofern vorgesehen,
b) Funktionalität hinsichtlich der Ziele der Gesundheitsplanung und des Betreuungsbedarfs,
c) Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeiten und der erzielten Ergebnisse.
2. Die Landesregierung legt folgendes fest:
a) die Parameter des Betreuungsbedarfs unter Bezugnahme auf die in der Gesundheitsplanung festgelegten medizinischen Bedürfnisse, damit die zu akkreditierenden Einrichtungen aufgrund der Planungsziele bewertet werden können;
b) die Kriterien für die Bewertung (auch auf der Grundlage von Indikatoren) der von den akkreditierten Einrichtungen zum Zwecke der Beibehaltung der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten und erzielten Ergebnisse,
c) die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen, die mindestens alle drei Jahre bestätigt oder aktualisiert werden müssen.