In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1036 vom 31.03.2003
Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 54, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 - Bestimmungen über die Gewässer

Anlage

Festsetzung der Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 54, Absatz 3 des Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 - Bestimmungen über die Gewässer

 
Vorbemerkung
Da die UNO das Jahr 2003 zum "Internationalen Jahr des Wassers" erklärt hat; werden im Jahr 2003 Beiträge für die Regenwassernutzungsanlagen gewährt um die Bevölkerung für den sparsamen Umgang mit Wasser zu sensibilisieren.
 

1. Begünstigte

Öffentliche Körperschaften und Private, die keine Produktionstätigkeit ausüben.
 

2. Finanzierbare Vorhaben

a)     Regenwassernutzungsanlagen: berücksichtigt werden nur die Anlagenteile zur Speicherung (Regenwassertank), Reinigung (Filter), Förderung samt Regeltechnik (Pumpen) und erforderliches Zubehör samt Installation. Ausgenommen sind die Zuleitungen zum Speicher und die Verteilerleitungen sowie die Kosten betreffend die Zusatzarbeiten, wie Aushub- und Auffüllarbeiten, Wiederherstellung des Geländes, usw. Die Größe des Regenwasserspeichers ist unter Berücksichtigung der angeschlossenen Fläche (z.B. Dachfläche) und des Brauchwasserbedarfs zu bemessen.

 
Projektierungskosten und Mehrwertsteuer werden nicht berücksichtigt.
 
3. Verwaltungsverfahren
Die Ansuchen sind auf Stempelpapier an das Verwaltungsamt für Umweltschutz, Amba Alagistraße 35, Bozen, zu richten.
Die Ansuchen können jederzeit eingereicht werden, aber immer vor Beginn der Initiative.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

Kostenvoranschlag;

Datenblatt vom Gesuchsteller unterzeichnet;

Genehmigung der Gemeinde oder Erklärung der Gemeinde, dass keine Genehmigung erforderlich ist;

Für Bauvorhaben laut Punkt 2 a) über 10.000 € können vom Amt zur Bewertung Zusatzunterlagen (wie z.B. Projekt, technische Beschreibung, Funktionsschema, usw.) nachgefordert werden.

Die Bearbeitung der Ansuchen wird vom Verwaltungsamt für Umweltschutz vorgenommen. Falls erforderlich wird eine technische Überprüfung der Ansuchen seitens des Amtes für Gewässerschutz angefordert.
Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen nachgereicht werden, werden nicht berücksichtigt und archiviert.
Die Bearbeitung der Ansuchen erfolgt in chronologischer Reihenfolge und unter Berücksichtigung der von der Landesregierung mit Programm gemäß Beschluss vom 2. September 2002, Nr. 3154, vorgesehenen Geldmittel.
Ansuchen, die eine Ausgabe unter 1.500 Euro vorsehen, werden nicht angenommen.
 

4. Höhe der Beiträge

Finanzierung bis zu 30 % der anerkannten Kosten.
 

5. Anhäufung der Beiträge

Die Beiträge nach Art. 54, Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 8/2002 sind mit jenen, die vom Staat oder anderweitig vom Land gewährt werden, bis zum Höchstausmaß gemäß Punkt 4 kumulierbar.
 
6. Auszahlung der Beiträge
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage von quittierten Originalrechnungen, die nicht vor dem Einreichdatum des Gesuches ausgestellt sein dürfen.
 
7. Kontrollen
Das Verwaltungsamt für Umweltschutz führt im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Initiativen stichprobenartige Kontrollen durch. Die geförderten Initiativen, die kontrolliert werden, werden unter den im vorhergehenden Jahr ausbezahlten Beiträgen ausgelost. Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Amtsdirektor und einer Beamtin des Verwaltungsamtes für Umweltschutz vorgenommen. Falls notwendig kann sich das Amt der Unterstützung der anderen Ämter der Umweltagentur bedienen. Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.