In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 3223 vom 22.09.2003
Zuerkennung der individuellen Gehaltserhöhung nach der Umwandlung in ein ständiges Lohnelement - Ergänzung der geltenden Kriterien

Anlage

 
Zusatzabkommen über die Gewährung der befristeten individuellen Gehaltserhöhung (Art. 71, Abs. 4 des BÜKV vom 1.8.2002)
 
1. Prämissen
Am 12.11.2002 wurde mit den Gewerkschaften des Bereiches Landespersonal ein Abkommen über die Gewährung der befristeten individuellen Gehaltserhöhungen an das Landespersonal getroffen.
Darin ist unter anderem unter Punkt 3.4 vorgesehen, dass die Gewährung der individuellen Gehaltserhöhung ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages bei der Personalabteilung erfolgt.
 
Die vom BÜKV vom 1.8.2002 im Art. 71, Absatz 2, vorgesehene Umwandlung der fünf Jahre lang bezogenen individuellen Gehaltserhöhung in ein bleibendes Lohnelement, kann erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes erfolgen und zwar mit Wirkung ab dem darauf folgenden Tag (der nicht in allen Fällen mit dem Monatsersten zusammenfällt).
Um weder die Zeitspanne zwischen dem Anreifen des Fünfjahreszeitraumes und der Mitteilung der Neuzuweisung noch die Zeitspanne zwischen dem Anreifen des Fünfjahreszeitraumes und dem darauf folgenden Monatsersten dem Personal anzulasten, ist es notwendig, in solchen Fällen eine rückwirkende Zuweisung zuzulassen. Da der Fünfjahreszeitraum oftmals kein ununterbrochener Zeitraum ist und zudem unbezahlte Wartestände zu berücksichtigen sind, ist es nicht möglich, die betroffene Dienststelle bereits im voraus vom Ablauf des Fünfjahreszeitraumes zu informieren.
 
2. Vereinbarung
Die wegen Ablauf des Fünfjahreszeitraumes neu zuweisbaren befristeten individuellen Gehaltserhöhungen dürfen in Abweichung von den geltenden Kriterien laut Vorspann unmittelbar nach Vollendung des genannten Fünfjahreszeitraumes zugewiesen werden, vorausgesetzt, der entsprechende Antrag langt innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme der Anreifung des genannten Zeitraumes in der Personalabteilung ein. Diese Ausnahmeregelung gilt mit Wirkung 1. Juli 2003.