In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 16. Juni 2003, Nr. 2004
Genehmigung der Kriterien zwecks Zuweisung von Förderungsbeiträgen im Bereich der Komplementärmedizin (abgeändert mit Beschluss Nr. 2668 vom 12.08.2003 und Beschluss Nr. 59 vom 16.01.2012)

Anlage

KRITERIEN
ZUR GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN AN:
KÖRPERSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN, WELCHE AUSBILDUNGEN IM BEREICH KOMPLEMENTÄRMEDIZIN ANBIETEN

1. Die Körperschaften und die Vereinigungen die eine Ausbildung im Bereich „Komplementärmedizin vorschlagen, müssen in mindestens einer der unten angeführten komplementärmedizinischen Richtungen eine Erfahrung von mindestens 10 Jahren nachweisen können. Jene Körperschaften und Vereinigungen müssen einer nationalen Vereinigung angehören, falls es eine solche gibt.

2. Für folgende komplementärmedizinische Richtungen mit der angeführten Anzahl von Mindest-Stunden kann ein Beitrag beantragt werden:

• Homöopathie 200 Stunden

• Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) 200 Stunden

• Traditionelle chinesische Medizin 200 Stunden

• Akupunktur 200 Stunden

• Homotoxikologie 200 Stunden

• Manuelle Medizin/Chiropraxis (Osteopathie) 200 Stunden

• Ayurveda 200 Stunden

• Anthroposophische Medizin 200 Stunden

• Kneipp 100 Stunden

• Neuraltherapie 60 Stunden

• komplementärmedizinische Diagnoseverfahren 15 Stunden (für jedes Verfahren)

 

KRITERIEN
FÜR DIE GESUNDHEITSBERUFE der PRÄVENTION-, der PFLEGE-, der REHABILITATION- und der SANITÄTSTECHNIK

1. Die Gesundheitsberufe der Prävention-, der Pflege-, der Rehabilitation- und der Sanitätstechnik können einen Antrag für die Finanzierung einer Grundausbildung in Komplementärmedizin stellen. Diese muss eine Mindestanzahl von 100 Stunden umfassen.

2. Weiters ist eine Mindestanzahl von 50 Stunden für jede einzelne komplementärmedizinische Richtung (der Physikalischen Therapie im weitesten Sinne) vorgesehen, die sich an das jeweilige Berufsbild anpassen.