In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 3307 vom 29.09.2003
Kriterien zur Bestimmung der Zulage für Kollaudierungen von Maschinen und Anlagen gemäß Art. 1, Abschn. 2, Anl. 1, des BKV vom 4.7.2002

Anlage

 

Berechnungskriterien zur Bestimmung der Kollaudierungszulage (Art. 1 Abschn. 2 Anl. 1 BKV vom 4.7.2002)

 

Art. 1

Anwendungsbereich

1. Die monatliche Aufgabenzulage gemäß Art. 1 Abschn. 2 Anl. 1 BKV vom 4.7.2002 wird dem Personal, das aufgrund entsprechender beruflicher Befähigungsvoraussetzungen im schriftlichen Auftrag der Landesverwaltung folgende Aufgaben ausführt, zuerkannt:

a) Technische und funktionale Kollaudierung von Anlagen unter Einschluss der vorgeschriebenen Funktionskontrollen

b) Technische und Funktionskontrollen von komplexen Maschinen

c) Vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsprüfungen von Fahrzeugen aller Art unter Einschluss der wiederkehrenden Fahrzeugprüfungen

d) Technische und funktionale Abnahmeprüfung von rollendem Material und Infrastrukturen der Eisenbahn

e) Vorbereitende Studien und Projekte für Bauten und deren Kollaudierung zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und anderer öffentlicher Interessen.

2. Die Zulage wird zuerkannt, sofern die in Abs. 1 definierten Tätigkeiten größere Verantwortung, Arbeitsbelastung oder größeres Risiko mit sich bringen und noch nicht angemessen durch andere Bezugselemente abgegolten werden oder abgeltbar sind.

 

Art. 2

Höchstbetrag

1.     Die Zulage gem. Art. 1 wird monatlich bis zu einem Höchstbetrag von 40% des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene gewährt.

 

Art. 3

Höchstdauer

1. Die Zulage wird mit der Anerkennung des Bestehens der Bezugsberechtigung für bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit gewährt.

2. Die Zulage wird dem dauerhaft Tätigkeiten gem. Art. 1 Buchst. a), b) und c) ausübenden Personal grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewährt.

3. Die Zulage wird dem Tätigkeiten gem. Art. 1 Buchst. d) und e) ausübenden Personal grundsätzlich für bestimmte Zeit gewährt.

 

Art. 4

Bestimmung der Zulagenhöhe

1. Zur Bestimmung des der Höhe der zu gewährenden Kollaudierungszulage entsprechenden Prozentsatzes werden folgende Kriterien angewandt:

a) Umfang der entsprechenden Tätigkeiten:

über 60% der Jahresarbeitszeit:

von 17 bis 20%

über 40% der Jahresarbeitszeit

von 13 bis 16%

über 20% der Jahresarbeitszeit

von 9 bis 12%

bis 20% der Jahresarbeitszeit

bis 8%

b) Maß der mit der entsprechenden Tätigkeit zusammenhängenden Verantwortung:

bis 5%

Komplexität der Tätigkeiten: bis 5%

Für besonders komplexe Tätigkeiten, deren Erfüllung eine besondere Berufserfahrung von mindestens 8 Jahren voraussetzt, können unter Berücksichtigung insbesondere des Umfangs der entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich bis zu 10% zuerkannt werden.

2. Die Vorgesetzten des betroffenen Personals sind gehalten, die Abteilung Personal rechtzeitig Änderungen des entsprechenden Tätigkeitsbereiches, die auf die Höhe der gewährten Zulage auf der Grundlage der definierten Berechnungskriterien Einfluss haben, in Kenntnis zu setzen. Die Abteilung Personal nimmt eine jährliche Überprüfung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen vor.