1. Die Abteilung Gesundheitswesen überprüft das Vorhandensein der Bedingungen laut Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a), b) und c) und erteilt, im Falle einer positiven Bewertung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrages, dem Zentralen Dienst für Bewilligungen und Akkreditierungen (ZDBA), den Auftrag zur Überprüfung der Anforderungen.
2. Der ZDBA veranlasst die Überprüfung durch Prüferteams, die nach 120 Tagen ab Erhalt des Auftrages einen Überprüfungsbericht verfassen. Die Frist wird unterbrochen, wenn Informationen oder für die Bewertung notwendige Beweisdokumente zur Prüfung verlangt werden.
3. Der Technische Akkreditierungsbeirat (TAB) laut Art. 15, Absatz 1, formuliert aufgrund des Überprüfungsberichtes den Schlussvorschlag, der für ein weiteres Beratungsgutachten an das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen laut Art. 42, Absatz 3 des Landesgesetzes. vom 05. März 2001, Nr. 7, zu übermitteln ist. Dieses Gutachten wird innerhalb 90 Tagen ab Erstellung des Überprüfungsberichtes abgegeben.