In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2366 vom 14.07.2003
Kriterien für die Gewährung des Taschengeldes an jene, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung besuchen, für welche ein Praktikum vorgesehen ist, im Sinne des L.G. 15.11.2002, Nr. 14, Art. 4, Absatz c)

Anlage A)
 

1.     Allen Studenten und Studentinnen, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, besuchen, für welche ein Praktikum vorgesehen ist, wird ein Taschengeld gewährt.

2.     Die Höhe des Taschengeldes, das den Studenten und Studentinnen der einzelnen Schulen und Kurse ausgezahlt wird, und die Kriterien für die Gewährung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

3.     Das Taschengeld wird den Studenten und Studentinnen direkt von der Körperschaft ausgezahlt, die die Schule oder den Kurs führt.

4.     Die Landesregierung weist den Körperschaften, die Schulen und Kurse im Auftrag des Landes führen, auf der Basis eines Kostenvoranschlags die notwendigen finanziellen Mittel für die Auszahlung des Taschengeldes an die Studenten und Studentinnen zu.