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1) die im Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Rinder, aufgeteilt auf Grund des Alters, werden weiters wie folgt aufgeteilt:
1) Rinder älter als 2 Jahre:
a. aus vorwiegender Haltung von Mutterkühen und Mastrindern = 0,6 GVE;
b. aus Haltung von Milchkühen = 1 GVE;
1) Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren:
a. aus vorwiegender Haltung von Mutterkühen und Mastrindern = 0,5 GVE;
b. aus Haltung von Milchkühen = 0,6 GVE;
2) Rinder von 4 Wochen bis 6 Monaten:
a. aus vorwiegender Haltung von Mutterkühen und Mastrindern = 0,3 GVE;
b. aus Haltung von Milchkühen = 0,4 GVE.
2) Diese Untereinteilung wird bei allen noch nicht abgeschlossenen Kontrollen angewandt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.