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1. die Impfungen aus dem Anwendungsbereich von Art. 36/bis des L.G. 7/2001 auszuschließen;
2. Punkt 1/b des beschließenden Teils des eigenen Beschlusses Nr. 1121 vom 30.10.2018 zu streichen;
3. dass der gegenständliche Beschluss rückwirkend ab dem 1.1.2019 gültig ist;
4. dem Sanitätsbetrieb die vorliegende Maßnahme elektronisch zu übermitteln, damit er für seine Implementierung und die Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Dienste sorgt;
5. diesen Beschluss gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe D des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.