Mit dem Bereichsabkommen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen vom 27. Juni 2013 sind in der Anlage 1 die Zugangsvoraussetzungen für das Lehrpersonal festgeschrieben worden.
Das Bereichsabkommen sieht in Anlage 1, Buchstabe B), Absatz 1.3 vor, dass die spezifischen Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Unterrichtsfächer nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften und mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.
Am 9.1.2018 hat die Landesregierung verschiedene Maßnahmen zur Potenzierung der Aufnahmen des Lehrpersonals beschlossen, u.a. eine generelle Überarbeitung -im Sinne einer Öffnung- der spezifischen Zugangsvoraussetzungen.
Die spezifischen Zugangsvoraussetzungen für das Lehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind mit Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018 Nr. 115 neu geregelt worden
Die im Jahr 2018 begonnene Überarbeitung, im Sinne der Öffnung der Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Berufsbildenden Schulen des Landes, ist in Zusammenarbeit mit der Landesdirektion der deutschsprachigen Berufsbildung und den Direktoren und Direktorinnen der einzelnen Schulen das Verzeichnis der Zugangsvoraussetzungen für das Lehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen weitergeführt worden.
Auf Anfrage der deutschen Berufsbildung werden in verschiedenen Unterrichtsfächern, welche das Lehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen betreffen, die Zugangsvoraussetzungen mit neuen Ausbildungswegen ergänzt bzw. einzelne Bezeichnungen der „staatlichen Abschlussprüfungen an einer berufsbildenden Oberschule“ (auch Berufsmatura genannt) der Oberstufenreform entsprechend aktualisiert.
Deshalb ist es notwendig die Zugangsvoraussetzungen einiger Fächer der berufsbildenden Schulen mit deutscher Unterrichtssprache, welche in der „Anlage 1“ mit Beschlusses der Landesregierung vom 06.Februar 2018 Nr. 115 genehmigt wurden, vollinhaltlich zu ersetzen.
Zusätzlich wird die Bezeichnung selbst einiger Fächer mit neuen Bezeichnungen aktualisiert.
Außerdem wird die Fußnote „(1)“ obgenannter Anlage 1, welche sich auf die „berufsfachliche Grundausbildung“ bezieht, den neuen Ausbildungswegen angepasst.
Die Änderungsvorschläge wurden am 23.1.2019 den Gewerkschaften mitgeteilt, die sich mit den Änderungen einverstanden erklärt haben.
Dies vorausgeschickt
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
1. Auf der Grundlage des Bereichsabkommens für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen vom 27. Juni 2013, sind die Abänderungen der spezifischen Zugangsvoraussetzungen zu den Berufsbildern des Lehrpersonals der Berufsschulen des Landes mit deutscher Unterrichtssprache gemäß beigefügtem Verzeichnis genehmigt.
2. Das beigefügte Verzeichnis der spezifischen Zugangsvoraussetzungen, benannt als „Anlage 1“, bildet wesentlichen Bestandteil dieser Maßnahme und ersetzt vollinhaltlich die „Anlage 1“, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 06. Februar 2018 Nr. 115 genehmigt wurde, wobei die restlichen Bestandteile des genannten Beschlusses aufrecht bleiben.
3. Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Genehmigung in Kraft und wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht