Verfahren zur Berechnung der ordentlichen Beiträge zum Risikofonds
1. Komponente zur Aufstockung des Risikofonds
Die Komponente des ordentlichen Beitrags laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) errechnet sich aus der Differenz zwischen den am 31. Dezember des abgeschlossenen Geschäftsjahres insgesamt garantierten Finanzierungen, abzüglich der notleidenden Finanzierungen, und den zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres insgesamt garantierten Finanzierungen, abzüglich der notleidenden Finanzierungen; die genannte Differenz wird mit einer Standardabdeckungsquote von 50% multipliziert und auf diesen Betrag ist ein Anteil von 12% zur Aufstockung des Risikofonds auszahlbar.
2. Komponente zum Vermögenswachstum
Die Komponente des ordentlichen Beitrags laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) wird als Summe zweier Beträge ermittelt:
a) der erste Betrag entspricht den gesamten im Bezugsjahr eingezahlten Mitgliedsanteilen, abzüglich der im selben Jahr an ausgetretene Mitglieder zurückgezahlten Anteile,
b) der zweite Betrag entspricht der Einheitsprämie von 750 Euro, multipliziert mit der Zahl der im Bezugsjahr neu aufgenommenen Mitglieder, abzüglich der im selben Jahr ausgetretenen Mitglieder.
3. Komponente zur Förderung der Abtretung von Risiken an externe Garantiefonds
Die Komponente des ordentlichen Beitrags laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) wird mit pauschal 1.500,00 Euro pro erteilter Rückbürgschaft festgesetzt. Als erteilt gilt eine Rückbürgschaft, wenn das entsprechende Garantieschreiben ausgestellt wird. Als Rückbürgschaften im Sinne dieses Artikels gelten die Garantiefonds laut Gesetz vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung.
4. Aufteilung des Beitrags
Die Aufteilung des Beitrags auf die Antragsteller erfolgt nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushalts im Verhältnis zu dem zur Finanzierung zugelassenen Betrag. Letzterer ergibt sich aus dem Berechnungsverfahren laut den Punkten 1, 2 und 3.