1. Diese Richtlinien regeln, in Durchführung von Artikel 35 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5 (Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetz des Landes Südtirol), die Gewährung von Beiträgen an private Körperschaften und Einrichtungen, Frauenorganisationen, -gruppen und -initiativen, die auf Landesebene tätig sind, für die Durchführung von Projekten zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Frauen, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Chancengleichheit und zur Förderung der Frauenkultur.