1. Sämtliche Anträge auf Beihilfen, sämtliche Zahlungsanträge und alle Erklärungen der Antrag stellenden Gemeinden werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen, im Sinne von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance. Die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden aufgezeichnet.
2. Gemäß Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung laut Absatz 1 werden Vor-Ort-Kontrollen im Ausmaß von 100 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt. Dabei wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und sämtliche Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind, die sich zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüfen lassen. Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Vorhaben für eine Beihilfe aus dem ELER in Betracht kommt.
3. Es werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, bei denen überprüft wird, ob die Auflagen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehungsweise gemäß Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 des Landes Südtirol erfüllt wurden.
4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von den zuständigen Kontrollbeauftragten durchgeführt, die einen entsprechenden Kontrollbericht verfassen.