Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote des musikalischen Bereichs, der Musikschulen und des Musikkonservatoriums durch die italienischsprachigen Schulen laut Art. 1/quater des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
1. Das Ansuchen für Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote laut Art. 1/quater des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5 ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern bei den diesbezüglichen Schulen samt mit der Einschreibung an den obgenannten Tätigkeiten innerhalb 20. August jedes Schuljahres einzureichen.
2. Die Schule kann folglich die Bildungsaktivität anerkennen, für welche das Ansuchen eingereicht wurde, gemäß Artikel 1/quater des genannten Landesgesetzes.
Die Anerkennung durch die Schule erfolgt mit Bezug auf die Rahmenrichtlinien des Landes und auf das Curriculum der Schule nach vorherigem Beschluss des Lehrerkollegiums. Das Lehrerkollegium legt die Qualitätskriterien und detaillierte Bestimmungen für die Anerkennung und Zusammenarbeit mit dem musikalischen Bereich, den Musikschulen und dem Musikkonservatorium fest und verankert diese im Schulprogramm.
Zeiten und Organisation hinsichtlich der Befreiung werden jedenfalls mit der Schule vereinbart.
3. Die Schule teilt den Erziehungsverantwortlichen und den Schülerinnen und Schülern die Entscheidung hinsichtlich des Ansuchens um Anerkennung mit.
4. Der Musikalische Bereich, die Musikschulen und das Musikkonservatorium bestimmen im Rahmen des Schulprogramms die für die Schülerinnen und Schüler der Unter- und Oberstufe der staatlichen Schulen vorgesehenen Bildungstätigkeiten.
Diese Bildungstätigkeiten werden sich auf den Schulprogramm der Schule beziehen.
5. Der Musikalische Bereich, die Musikschulen und das Musikkonservatorium legen die Modalitäten und die Bewertungskriterien der Schülerinnen und der Schüler fest.
6. Infolgedessen drücken der Musikalische Bereich, die Musikschulen und das Musikkonservatorium für jede Schülerin und jeden Schüler, auf Grund einer Bewertungstabelle, eine Bewertung über die erworbenen Kompetenzen, in Ziffernnoten der Zehnerskala ( von fünf bis zehn an der Grundschule, von vier bis zehn an der Mittelschule) aus; Diese Bewertung wird der Schule in der die Schülerinnen und die Schüler eingeschrieben sind, geschickt.
Die Mitteilung wird mindestens zehn Tagen vor den Zwischen- und Schlussbewertungen des Klassenrates geschickt.
Die Bewertung bezieht sich auf die geltenden Rahmenrichtlinien des Landes und auf den Landesbeschluss vom 12. Oktober 2009, Nr. 2485 welche die allgemeinen Kriterien zur Bewertung der Schülerinnen und der Schüler festlegt.
7. Der Musikalische Bereich, die Musikschulen und das Musikkonservatorium werden, zur Feststellung der Gültigkeit des Schuljahres, mindestens zehn Tage vor den Zwischen– und Schlussbewertungen des Klassenrates die Abwesenheiten der Schülerinnen und der Schüler an den jeweiligen Schulen mitteilen.
Im Falle von häufigen und wiederholten Abwesenheiten werden die Schulen, abgesehen von den obgenannten Fristen, rechtzeitig informiert.
8. In Beachtung der Richtlinien zur Zertifizierung der Kompetenzen werden der Musikalische Bereich, die Musikschulen und das Musikkonservatorium – den zuständigen Schulen hinsichtlich ihrer Aktivitäten – samt der Bewertung gemäß Punkt 6, die Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen zuschicken.
9. Das Bildungsangebot des Musikalischen Bereich, der Musikschulen und des Musikkonservatoriums wird zum Stundenplan der Schule in welcher die Schülerin und der Schüler eingeschrieben sind, passen. Die einzelnen Unterrichtsstunden werden konsequent zu denen der jeweiligen Schulen entsprechen.
Die Unterrichtsbefreiung kann keine Aufsichtspflicht von Seiten der Schule bestimmen.
Schülerinnen und Schüler betreten oder verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsbeginn oder – ende.