2.1 die Festlegung von abweichenden Zeitfenstern für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in begründeten Fällen;
2.2 im Sinne der Punkte A.5.6.1 und A.5.6.2 des Ministerialdekretes vom 22. Jänner 2014 die Ausweisung jener Gebiete, die von der Allgemeinheit oder gefährdeten Personengruppen genutzt werden, in denen chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung verboten sind und jene Gebiete, in denen chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung ausschließlich in einem integrierten Ansatz mit nicht-chemischen Alternativen und einer mehrjährigen Programmplanung der Maßnahmen eingesetzt werden dürfen;
2.3 die Ausweisung von zusätzlichen Gebieten, die von der Allgemeinheit oder gefährdeten Personengruppen genutzt werden, welche im Einvernehmen mit dem Land Südtirol erfolgt;
2.4 die Verhängung von Verwaltungsstrafen auf Grund der Übertretungen der Vorschriften laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 2016, Nr. 8, sofern sie von den zuständigen Behörden auf Landesebene, einschließlich des Südtiroler Sanitätsbetriebes, überwacht werden.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.