(1) Nach Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1//er (Anwendungsbereich des Gesetzes)
1. Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit des Landes Südtirol, für die Verwaltungstätigkeit der vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften sowie jener, deren Ordnung in seine eigenen, auch delegierten Befugnisse fällt, für die Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen des Bildungssystems des Landes sowie allgemein für die Verwaltungstätigkeit der vom Land gegründeten und wie auch immer benannten Einrichtungen öffentlichen Rechts.
2. Die privaten Rechtssubjekte, die für die Körperschaften laut Absatz 1 Verwaltungstätigkeiten vorstehen, gewährleisten die Einhaltung der Kriterien und Grundsätze dieses Gesetzes auf einem Niveau, das nicht niedriger ist als jenes, zu dem die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet sind.“